Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1194/2018  
 
 
Urteil vom 6. August 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Hilfskonkursmasse X.________, 
Konkursamt Küsnacht, Kohlrainstrasse 10, 8700 Küsnacht ZH, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marjolaine Jakob und Reto Hunsperger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einziehung und Herausgabe etc.; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. September 2018 (SBR.2016.8 / 9 / 10 / 11). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. X.________ war Haupttäter im sogenannten A.________-Betrug mit Horizontalbohrmaschinen der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts in Deutschland, bei welchem die betroffenen Leasinggesellschaften und Banken im Zeitraum 1994-2000 im Umfang von rund DM 3,45 Mrd. geschädigt worden waren. X.________ entnahm in den Jahren 1991 bis 2000 aus dem betrügerisch erlangten Gesellschaftsvermögen Beträge von mindestens DM 325 Mio. (ca. Euro 166 Mio.) bzw. in den Jahren 1995 bis 2000 mindestens von DM 212 Mio. (ca. Euro 108 Mio.), welche teils in seine Beteiligungen an Unternehmen ausserhalb der A.________-Gruppe, teils in sein Privatvermögen und dasjenige seiner damaligen Ehefrau Z.________ flossen. Um das betrügerisch erlangte Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, tarnte X.________ seine Einnahmen durch verschiedene Verschleierungsmassnahmen und übertrug die Gelder bzw. die damit angeschafften Vermögensgegenstände verdeckt insbesondere auf seine damalige Ehefrau, auf verschiedene von ihnen beherrschte Kapitalgesellschaften sowie auf die liechtensteinische B.________-Stiftung, über deren Vermögen er und Z.________ faktisch frei verfügen konnten. Insgesamt wurden bei X.________ und Z.________ Vermögenswerte (Yachten, Schmuck, Gemälde und Immobilien) von etwa DM 350 Mio. (ca. Euro 179 Mio.) ermittelt und überwiegend für die Insolvenzmasse gesichert.  
 
Die Bezirksanwaltschaft Zürich erliess am 10. Februar 2000 auf der Liegenschaft cc.________ in D.________ (nachfolgend: Villa E.________) eine Grundbuchsperre. Am 15. Februar 2000 ordnete das Landgericht Mannheim/D zur Sicherung von Ansprüchen der A.________-Geschädigten einen dinglichen Arrest über rund DM 74 Mio. in das Vermögen von Z.________ an und erweiterte ihn am 13. März 2000 auf rund DM 319 Mio. 
 
A.b. Mit Urteilen vom 18. Dezember 2001 und 22. Mai 2003 verurteilte das Landgericht Mannheim/D u.a. X.________ wegen Betruges in 145 Fällen, bandenmässigen Betruges in weiteren 97 Fällen sowie wegen Kapitalanlagebetruges in Tateinheit mit versuchtem bandenmässigen Betrug zu einer langjährigen Freiheitsstrafe.  
 
A.c. Das Amtsgericht Karlsruhe/D eröffnete am 1. Mai 2000 über die Vermögen von X.________ sowie der A.________ das Insolvenzverfahren und setzte je einen Insolvenzverwalter ein. In der Folgezeit machte der Insolvenzverwalter über das Vermögen von X.________, Rechtsanwalt F.________, als massgeblicher Vertreter der Gläubiger von X.________, welche ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet hatten, umfangreiche Zahlungsansprüche gegen Z.________ geltend. Am 30. April 2001 schlossen Rechtsanwalt F.________ und Z.________ nach langen Verhandlungen, nach Abstimmung mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden sowie nach Erörterung und Zustimmung durch den Gläubigerausschuss mit notarieller Urkunde eines Basler Notars eine Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung. Dabei vertrat Rechtsanwalt F.________ auch die Insolvenzmasse der A.________. Mit der Vereinbarung verpflichtete sich Z.________ im Wesentlichen, ihr gesamtes Vermögen (insg. DM 366'776'572.--) gegen eine Entschädigung von DM 20 Mio. (ca. Euro 10,23 Mio.; angefochtenes Urteil S. 149 FN 1119) an die Insolvenzverwaltung zu übertragen. Am 26. Juli und am 17. September 2001 schlossen Z.________ und der Insolvenzverwalter Ergänzungsvereinbarungen zur Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung vom 30. April 2001, welche u.a. die Liegenschaft in D.________ betrafen (vgl. hiezu Urteil 4A_65/2017 vom 19. September 2017 Sachverhalt A., mit Hinweisen). Am 28. November 2005 wurden die Insolvenzvereinbarungen seitens Z.________ widerrufen. Im Anschluss daran wurde die Villa E.________ mittels eines Schenkungsvertrages auf die Kinder von Z.________ übertragen und am 30. Mai 2006 an eine Drittperson zum Preis von CHF 17,5 Mio verkauft. Die Löschung des Wohnrechts wurde mit CHF 4 Mio. abgegolten.  
 
A.d. Auf Gesuch des Insolvenzverwalters über das Vermögen von X.________ anerkannte das Bezirksgericht Meilen am 23. Februar 2012 den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 1. Mai 2000 betreffend Konkurseröffnung über X.________ im Sinne von Art. 166 IPRG für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, eröffnete den Hilfskonkurs über X.________ und beauftragte das Konkursamt G.________ mit dem Vollzug. In der Folge klagte die Hilfskonkursmasse X.________ gegen Z.________ u.a. auf Zahlung des Erlöses aus dem Verkauf der Villa E.________ und der Abgeltung für die Löschung des Wohnrechts. Nach verschiedenen zivilprozessualen Verfahren in Deutschland und der Schweiz verurteilte schliesslich das Bezirksgericht Meilen Z.________ mit Urteil vom 11. Juli 2018 zur Zahlung von CHF 21'500'000.--, USD 1'489'500.--, USD 500'000.-- und USD 1'030'000.-- je zuzüglich Zinsen an die Hilfskonkursmasse X.________ (Akten des Obergerichts SBR.2016.8-11, Ordner 4). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.  
 
B.  
 
B.a. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau eröffnete in den Jahren 2009, 2010 und 2012 gestützt auf eine Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) Strafuntersuchungen gegen Z.________, ihren Rechtsanwalt Y.________ sowie ihren früheren Ehemann X.________ wegen Geldwäscherei und anderen Delikten. Im Jahre 2013 dehnte sie die Strafverfahren auf die beiden Kinder von Z.________ und X.________ aus.  
 
B.b. Das Bezirksgericht Frauenfeld erklärte mit Urteil vom 28. Januar 2016 Z.________ u.a. der mehrfachen bandenmässigen Geldwäscherei und der mehrfachen Geldwäscherei sowie Y.________ und X.________ u.a. der bandenmässigen Geldwäscherei schuldig und verurteilte sie zu teilbedingten bzw. bedingten Freiheitsstrafen und Geldstrafen. Überdies verurteilte es sie zu Ersatzforderungen zugunsten des Kantons Thurgau. In verschiedenen Anklagepunkten sprach es die Beurteilten frei; in weiteren Punkten stellte es das Verfahren ein. Die Kinder von Z.________ und X.________ sprach es frei, soweit es das Verfahren nicht einstellte. Ferner ordnete das Bezirksgericht an, die beschlagnahmten Vermögenswerte, namentlich diverse Bankguthaben und Diamantschmuck sowie vier Bilder des Künstlers Marc Chagall und eine Liegenschaft in G.________, bzw. der Erlös aus deren Verwertung seien vollständig oder im Umfang einer gerichtlich festgelegten Kontaminationsquote an die Hilfskonkursmasse X.________ herauszugeben. Ferner erhielt es die Beschlagnahme des nach der Verwertung und der Auszahlung an Hilfskonkursmasse X.________ verbleibenden Nettoerlöses zur Durchsetzung der Geldstrafe und der Ersatzforderung aufrecht.  
 
B.c. Gegen diesen Entscheid erhob die Hilfskonkursmasse X.________ Berufung, mit welcher sie Anträge in Bezug auf Zivilansprüche, Kosten- sowie Genugtuungsfolgen stellte sowie die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte und der Ersatzforderung beantragte.  
Das Obergericht des Kantons Thurgau trat mit Entscheid vom 25. September 2018 auf die Berufung der Hilfskonkursmasse X.________ nicht ein. In Bezug auf die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte stellte das Obergericht die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Herausgabe der vier Chagall-Bilder an die Hilfskonkursmasse fest. In Bezug auf die weiteren beschlagnahmten Vermögenswerte änderte es das erstinstanzliche Urteil insofern ab, als es einerseits den Umfang des einzuziehenden Verwertungserlöses teilweise neu bestimmte und andererseits die Einziehung der Vermögenswerte bzw. des aus der Verwertung erzielten Nettoerlöses im Umfang der festgesetzten Kontaminationsquote zugunsten des Kantons Thurgau anordnete. Den verbleibenden Nettoerlös bestimmte es für die Deckung der Verfahrenskosten, der Geldstrafe und der Forderungen zugunsten des Kantons Thurgau. Von der Einziehung der Liegenschaft in G.________ sah es ab. Ferner bestätigte es mit geringfügigen Abweichungen das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die angeklagten Personen im Schuld- und Strafpunkt. 
 
C.   
Die Hilfskonkursmasse X.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der sie beantragt, es sei in Aufhebung des sie betreffenden Nichteintretensentscheides gemäss Ziff. 6 des Dispositivs auf ihre Berufung einzutreten und das angefochtene Urteil in verschiedenen, die Herausgabe der beschlagnahmten sowie auf den gesperrten Konten befindlichen Vermögenswerte betreffenden Punkten abzuändern. Eventualiter sei das angefochtene Urteil bezüglich des Nichteintretensentscheids aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf ihre Berufung einzutreten und über die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Berufungsanträge zu entscheiden. 
 
D.   
Mit Urteil vom heutigen Datum hat die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die von Z.________, X.________ und Y.________ gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. September 2018 geführten Beschwerden gutgeheissen und das angefochtene Urteil in Bezug auf die Schuldsprüche wegen (mehrfacher) bandenmässiger Geldwäscherei sowie mehrfacher Geldwäscherei aufgehoben (Verfahren 6B_1208 und 1209/2018 sowie 6B_1199/2018). 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass die Vorinstanz ihr die Parteistellung als Privatklägerin abgesprochen und demgemäss auf ihre Berufung nicht eingetreten ist. In der Sache beanstandet sie die Einziehung verschiedener beschlagnahmter Vermögenswerte zugunsten des Kantons Thurgau.  
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist namentlich etwa die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5). In Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht explizit aufgeführte Personen sind zur Beschwerde befugt, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben (BGE 133 IV 121 E. 1.1). 
 
Nach der sog. "Star-Praxis" kann die in der Sache nicht legitimierte Partei eine Verletzung ihrer Rechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Zulässig sind unter diesem Gesichtspunkt allein Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Die in der Sache nicht legitimierte Partei kann insbesondere rügen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3 und 248 E. 2; Urteil 6B_827/2014 vom 1. Februar 2016 E. 1.1, nicht publ. in BGE 142 IV 82; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Die Beschwerdeführerin hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erklärt und Anträge gestellt. Die Vorinstanz hat ihr indes ihre Parteistellung abgesprochen und ist auf ihre Berufung nicht eingetreten. Soweit der Beschwerdeführerin die Teilnahme am Verfahren verwehrt worden ist, ist sie beschwert, so dass in diesem Umfang auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Zu prüfen sein wird, ob sie als von der Zuweisung der eingezogenen Vermögenswerte an den Kanton Thurgau Betroffene im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die erste Instanz habe gestützt auf die Anträge der Staatsanwaltschaft die beschlagnahmten Vermögenswerte eingezogen und diese im Umfang in bestimmter Höhe festgesetzter Kontaminationsquoten - unabhängig davon, ob sie selbst im Verfahren als Privatklägerin oder Verfahrensbeteiligte zugelassen worden sei - an sie (sc. die Beschwerdeführerin) herausgegeben. Dabei habe sie tiefere Quoten festgesetzt, als die Staatsanwaltschaft beantragt habe. Soweit die erste Instanz entgegen den Anträgen der Staatsanwaltschaft die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht in vollem Umfang an sie herausgegeben habe, sei sie vom erstinstanzlichen Urteil beschwert gewesen. Sie sei daher zumindest als beschwerte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO zu behandeln, der u.a. das Recht zustehe, Berufung zu erklären (Beschwerde S. 23 ff.).  
 
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine Verletzung von Art. 70 Abs. 1 StGB. Sie macht geltend, solange die Parteien ihre Leistungen aus der geschlossenen Insolvenzvereinbarung noch nicht erbracht hätten, lasse sich nicht sagen, dass der rechtmässige Zustand wiederhergestellt sei. Es sei in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, dass ein Zivilprozess rechtshängig sei. Art. 70 Abs. 1 StGB begründe einen selbstständigen öffentlich-rechtlichen Zuweisungsanspruch der verletzten Person, der losgelöst von zivilrechtlichen Aspekten zu prüfen sei. Ein solcher Zuweisungsanspruch stehe ihr als Vertreterin der zusammengefassten Individualinteressen der Gläubiger in der Schweiz unabhängig davon zu, ob die Insolvenzvereinbarung gültig oder ungültig sei, zumal die gleichen Vermögenswerte betroffen seien und letztlich in beiden Fällen ein Anspruch auf dieselben bestehe. Dies gelte selbst dann, wenn über den Zivilanspruch aus dem Vergleich noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei (Beschwerde S. 26 ff.). 
 
 
2.2. Die kantonalen Instanzen haben die Beschwerdeführerin im Verfahren gegen den Beschuldigten Y.________, in welchem jene sich am 17. Februar 2015 lediglich als Strafklägerin konstituiert hatte, weder als Privatklägerin noch als Verfahrensbeteiligte im Verfahren zugelassen. In den Verfahren gegen die Beschuldigte Z.________ und die weiteren Beschuldigten wurde die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zum Verfahren zugelassen. Sie habe sich zwar am 21. Mai 2014 rechtzeitig als Privatklägerin im Zivilpunkt konstituiert, doch habe sie schon am 30. April 2001 mit der Beschwerdeführerin Z.________ eine Insolvenzvereinbarung nach deutschem Recht geschlossen, mit welcher der rechtmässige Zustand zwischen den Parteien wiederhergestellt worden sei und die Rechtsbeziehungen der Parteien neu geordnet worden seien. Die Ergänzungsvereinbarung vom 17. September 2001 habe den ursprünglichen Vergleich an die neuen Umstände angepasst. Mit der vereinbarten Übertragung des gesamten Vermögens seitens der Beschuldigten Z.________ auf die Insolvenzverwaltung und der finanziellen Gegenleistung sei für die Leistungspflichten eine neue Rechtsgrundlage geschaffen worden. Mit dem Vergleich sei der rechtmässige Zustand zwischen den Parteien wiederhergestellt worden. Das gelte auch in Bezug auf die Hilfskonkursmasse. Ein ausservertraglicher Schadenersatzanspruch aufgrund einer Geldwäscherei an A.________-Vermögen existiere damit mangels Konnex zur Vortat nicht mehr. Ansprüche aus dem A.________-Betrug als Vortat könnten lediglich dann allenfalls wieder aufleben, wenn sich der Vergleich als ungültig erweisen würde. Einer vorfrageweisen Prüfung der Gültigkeit des Vergleichs stehe aber entgegen, dass mit der vor der Konstituierung als Zivilklägerin im Strafverfahren am 26. Juli 2012 vor dem Bezirksgericht Meilen eingereichten Schadenersatzklage ein Zivilprozess rechtshängig sei, der denselben Sachverhalt betreffe. Das Zivilverfahren stelle daher ein Prozesshindernis dar, soweit in beiden Verfahren dieselben Ansprüche geltend gemacht würden (angefochtenes Urteil S. 45, 47 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 73 ff., 791 ff.).  
 
Als Privatklägerin im Zivilpunkt zugelassen wurde die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren demgegenüber in Bezug auf die vier Chagall-Bilder, welche von der Litispendenz nicht betroffen waren und welche das Bezirksgericht direkt an die Beschwerdeführerin herausgab (erstinstanzliches Urteil S. 78). In diesem Punkt ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (angefochtenes Urteil S. 323). 
 
Die Vorinstanz nimmt weiter an, die Parteistellung als Privatklägerin lasse sich auch nicht aus der von der ersten Instanz in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB angeordneten Herausgabe von Vermögenswerten an die Beschwerdeführerin ableiten (angefochtenes Urteil S. 50). Die Vorinstanz trat demgemäss auf die formellen Anträge und die Berufung der Beschwerdeführerin mangels Legitimation nicht ein (angefochtenes Urteil S. 319). 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben, wobei die geschädigte Person die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen kann, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage; Art. 119 Abs. 2 lit. a und b StPO).  
 
3.2. Nach Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO gelten als andere Verfahrensbeteiligte u.a. die durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten. Soweit diese in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO).  
 
4.  
 
4.1. Der Konkurs führt zu einer Generalliquidation der schuldnerischen Vermögenswerte, zur Verwertung des Vermögens des Gemeinschuldners und zur anteilsmässigen Befriedigung seiner Gläubiger (HANDSCHIN/HUNKELER, in: Basler Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2010, N 1 zu Art. 197; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013 § 35 N 2 f.). Nach Art. 197 Abs. 1 SchKG bildet sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, gleichviel wo es sich befindet, mithin die Gesamtheit der dem Gemeinschuldner zustehenden geldwerten Güter, eine einzige Masse, die zur Befriedigung der Gläubiger dient. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das schuldnerische Vermögen gehen mit der Eröffnung des Konkurses auf die Konkursmasse über, welche sie durch die Konkursverwaltung ausübt. Diese hat alles Gebotene anzuordnen, um die Masse zu erhalten und zu mehren. Das gesetzlich eingeräumte Prozessführungsrecht gibt der Konkursverwaltung alle prozessualen Mittel und Möglichkeiten des Zivilprozessrechts an die Hand, ohne dass sie noch einer besonderen Vollmacht bedürfte. Dieses schliesst alle Massnahmen und Erklärungen ein, die in einem Zivilprozess von Bedeutung sind (Urteile 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 6.3.2; 4A_242/2015 vom 19. August 2015 E. 2.4.2).  
Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers unter den Bedingungen von aArt. 166 Abs. 1 lit. a bis c IPRG (in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) anerkannt. Wird es anerkannt, so unterliegt das in der Schweiz befindliche Vermögen des Schuldners grundsätzlich den konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts (Art. 170 Abs. 1 IPRG) mit der Folge, dass das Konkursamt über das in der Schweiz befindliche Vermögen einen sogenannten Hilfskonkurs eröffnet (BGE 137 III 631 E. 2.3.2; Urteil 5A_520/2016 vom 19. Januar 2017 E. 2.1, publ. in BlSchK, 2018 S. 95; Urteil 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 7.2, mit Hinweisen; vgl. BGE 141 III 222 E. 4 [zu lit. c]). Gemäss Art. 172 Abs. 1 lit. a und b IPRG werden dabei in den Kollokationsplan nur die pfandversicherten Forderungen nach Art. 219 SchKG sowie die privilegierten Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz aufgenommen. Verbleibt nach Befriedigung dieser Gläubiger ein Überschuss, wird dieser, wenn der ausländische Kollokationsplan anerkannt worden ist, gemäss Art. 173 IPRG der ausländischen Konkursverwaltung oder den berechtigten Konkursgläubigern zur Verfügung gestellt. 
 
4.2. Die schweizerische Konkursverwaltung übt die auf die Hilfskonkursmasse übergegangene Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen aus. Sie kann den Schuldner nur im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages, nämlich der Erhaltung und Verwertung der dem Gemeinschuldner zustehenden Vermögenswerte zugunsten seiner Gläubiger (Art. 240 SchKG), vertreten. Nach der Rechtsprechung wird eine Vertretung als Geschädigte in einem Strafverfahren in Bezug auf den Schuldpunkt von dieser Vertretungsmacht nicht umfasst (Urteile 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 7.2; 6B_1082/2014 vom 3. März 2015 E. 1.5). Zudem ist gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO, wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, nur zur Zivilklage berechtigt und stehen ihr nur jene Verfahrensrechte zu, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. Als Rechtsnachfolgerin im Sinne dieser Bestimmung gilt auch die Konkursmasse bei Konkurseröffnung gegen die geschädigte Person (MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 13 zu Art. 121).  
 
Soweit sich die Beschwerdeführerin im Verfahren gegen den Beschuldigten Y.________ nur als Strafklägerin konstituiert hat, kommen ihr somit, wie die kantonalen Instanzen zutreffend erkannt haben (angefochtenes Urteil S. 48; erstinstanzliches Urteil S. 75), keine Parteirechte zu. Insofern verletzt das angefochtene Urteil kein Bundesrecht, soweit die Vorinstanz auf die Berufung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Mit Blick auf das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ergibt sich bei dieser Sachlage, dass sich der angefochtene Entscheid nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auf die Zivilforderungen auswirken kann, wenn sich die Privatklägerschaft lediglich gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO als Strafklägerin konstituiert hat. 
 
4.3. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auch keine Parteirechte zuerkannt hat, soweit diese sich als Zivilklägerin konstituiert hat. Es mag zutreffen, dass die Hilfskonkursmasse, in welcher die individuellen Vermögensinteressen der Gläubiger in der Schweiz zusammengefasst sind, im Strafverfahren gegen die Beschuldigte Z.________ als Zivilklägerin zuzulassen wäre, soweit sie als Zivilklägerin die Herausgabe der bei jener beschlagnahmten Vermögenswerte verlangt (erstinstanzliches Urteil S. 73 ff.; 791 f.). Doch setzt, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilforderungen voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig oder rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d und e sowie Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 122 Abs. 3 StPO; Urteile 6B_110/2019 vom 3. Mai 2019 E. 5; 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3.4 mit Hinweisen; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 14 zu Art. 119). Die Rechtshängigkeit hat zur Folge, dass der Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden kann (Urteil 6B_483/2012 vom 3. April 2013 E. 1.3.1; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 563; ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 15 zu Art. 122 StPO). Mit dieser Sperrwirkung sollen widersprüchliche Urteile über denselben Streitgegenstand verhindert werden. Als Prozessvoraussetzung ist die anderweitige Rechtshängigkeit auch in Adhäsionsprozessen von Amtes wegen zu prüfen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 14 zu Art. 119). Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung steht der Rechtshängigkeit bzw. einem Zivilurteil gleich (Art. 241 ZPO). Die Vorinstanz nimmt insofern zu Recht an, dass die Beschwerdeführerin und die Beschuldigte Z.________ ihre Rechtsbeziehungen durch die Insolvenzvereinbarungen neu geordnet haben (vgl. die notariellen Urkunden, Untersuchungsakten S1.2014.21 Ordner 20 act. 5544 ff. und 5568 ff.). Dass der Vergleich von Z.________ zu einem späteren Zeitpunkt angefochten worden und über die Rechtsgültigkeit des Vergleichs noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, ändert daran nichts. Die Vorinstanz verletzt mithin kein Bundesrecht, wenn sie unter diesem Gesichtspunkt nicht auf die Berufung der Beschwerdeführerin eingetreten ist.  
Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Beschwerdeführerin von der ersten Instanz in einem Teilbereich als Privatklägerin anerkannt worden ist (Beschwerde S. 35 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 78 f.). Die Erwägungen des Bezirksgerichts, auf welche sich die Beschwerdeführerin in diesem Kontext beruft (Beschwerde S. 15 f.), beziehen sich nur auf die Vermögenswerte, in Bezug auf welche keine Rechtshängigkeit bestand, namentlich die vier Chagall-Bilder (erstinstanzliches Urteil S. 78). Diese hat die erste Instanz der Beschwerdeführerin direkt zugewiesen (erstinstanzliches Urteil S. 12 Ziff. 9). Die Herausgabe der Bilder bildete indes nicht Gegenstand der Berufung, so dass das erstinstanzliche Urteil in dieser Hinsicht in Rechtskraft erwachsen war (angefochtenes Urteil S. 8 Ziff. 7.7, 323). 
 
5.  
 
5.1. Die kantonalen Instanzen stellen in Bezug auf die Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB in tatsächlicher Hinsicht fest, die Staatsanwaltschaft habe im Strafverfahren Bilder, Schmuck, Bankguthaben und eine Liegenschaft mit Beschlag belegt. Diese Vermögenswerte seien zumindest teilweise mit den kontaminierten Mitteln aus dem A.________-Betrug finanziert worden und stünden am Ende von bandenmässigen Geldwäschereihandlungen. Damit unterstünden sie grundsätzlich der Einziehung bzw. der Herausgabe (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 790 ff.).  
 
Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte an die Beschwerdeführerin an, gemäss Art. 170 IPRG ziehe die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners grundsätzlich die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich. Die gesetzliche Regelung von Art. 171 f. IPRG (vgl. oben E. 4.1) spreche gegen einen Rückerstattungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB. Die Beschwerdeführerin vertrete nach eigenen Angaben die vermögenswerten Interessen der Gläubiger in Bezug auf solche Schäden, welche die Masse gesamthaft betreffen würden. Die Gläubiger seien indes nicht zwingend durch den A.________-Betrug geschädigt worden, weshalb sie nicht allesamt als Verletzte mit Rückerstattungsanspruch betrachtet werden könnten. Zudem liessen sich die einzuziehenden Vermögenswerte nicht den einzelnen Verletzten zuordnen, was eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 70 Abs. 1 StGB ausschliesse (angefochtenes Urteil S. 328 f.). 
 
5.2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Diese Ausgleichseinziehung beruht auf dem Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Sie setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 und 285 E. 2.2; 141 IV 155 E. 4.1; 140 IV 57 E. 4.1.1; 129 IV 305 E. 4.2.1; je mit Hinweisen; Urteil 6B_1065/2017 vom 17. Mai 2019 E. 3.2.1 und 3.2.2, zur Publikation bestimmt). Voraussetzung für die Zuweisung eines der Wegnahme unterliegenden Vermögenswertes ist, dass der ursprünglich durch die Straftat erlangte Vermögenswert vor der Straftat Teil des Vermögens der verletzten Person gewesen ist (MARCEL SCHOLL, Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisation, Bd. I, 2018, § 4 Vermögenseinziehung/Art. 70 N 461). Als Anlasstat der Ausgleichseinziehung kommen alle strafbaren Handlungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts unabhängig von der Deliktsart in Frage. Es genügt eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat (BGE 141 IV 155 E. 4.1).  
 
5.3. Anlasstaten für die Einziehung bilden im zu beurteilenden Fall die verschiedenen angeklagten Geldwäschereihandlungen der Beschuldigten (vgl. zur Geldwäscherei als Anlasstat BGE 125 IV 4 E. 2a/bb; SCHOLL, a.a.O., § 4 Vermögenseinziehung/Art. 70 N 115 f.). Mit Urteil vom heutigen Datum kommt das Bundesgericht in den Parallelverfahren gegen die Beschuldigten Z.________, X.________ und Y.________ zum Schluss, dass die Verurteilung der Beschuldigten wegen mehrfacher bzw. (mehrfacher) bandenmässiger Geldwäscherei mangels Einziehbarkeit der aus dem A.________-Betrug stammenden Vermögenswerte nach dem zur Tatzeit geltenden deutschen Strafrecht Bundesrecht verletzt (vgl. Verfahren 6B_1208/2018; 1209/2018 und 1199/2018). Mit der Gutheissung der Beschwerden der Beschuldigten und der damit verbundenen Aufhebung des angefochtenen Urteils entfällt die Grundlage für die Wegnahme der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Einziehung und damit auch für deren Herausgabe an die Beschwerdeführerin. Insofern fehlt es mangels Beschwer darüber hinaus an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, so dass auf die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt nicht eingetreten werden kann. Damit kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin überhaupt als Verletzte im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB zu betrachten wäre.  
Bei diesem Ergebnis muss auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin zum überspitzten Formalismus (Beschwerde S. 33 ff.), zur Willkür (Beschwerde S. 35 ff., 41 ff.) sowie zur Verletzung von Art. 404 Abs. 1 StPO (Beschwerde S. 49 ff.) nicht eingegangen werden. 
 
6.   
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. August 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog