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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_121/2022  
 
 
Urteil vom 6. September 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staat Solothurn, 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Öffentliche Arbeitslosenkasse, Untere Sternengasse 2, 4509 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 22. Juni 2022 (ZKBES.2022.72). 
 
 
Sachverhalt:  
Für rechtskräftig verfügte Rückforderungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (Öffentliche Arbeitslosenkasse), wobei die Beschwerdeführerin die betreffende Verfügung nicht auf der Post abgeholt hatte, erteilte das Amtsgericht Solothurn-Lebern dem Staat Solothurn in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Region Solothurn mit Entscheid vom 10. Mai 2022 für Fr. 5'206.20 nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 22. Juni 2022 ab. Mit Beschwerde vom 31. August 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG) setzt einen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- voraus (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), welcher vorliegend nicht erreicht wird. Entsprechend steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Beschwerde besteht aus sich über mehrere Seiten hinziehenden Feststellungs- und Anweisungsbegehren, welche allerdings mit begründenden Textteilen durchmischt sind und in welchen auch mehrere Male das Wort "Willkür" oder "willkürlich" erscheint; dies reicht allerdings nicht zur Substanziierung von Willkürrügen. Die Ausführungen bleiben von der Sache her durchwegs appellatorisch. Es wäre aufzuzeigen, inwiefern die Feststellung, es sei im Zusammenhang mit der Ausgangsverfügung eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt, aber die Sendung nicht abgeholt worden, im Einzelnen gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll, wozu die wiederholte Behauptung, auf der Post gehe es chaotisch zu, nicht ausreicht, zumal die Beschwerdeführerin die Abholungsfrist nachweislich verlängern liess und damit die Abholungseinladung offensichtlich erhalten hatte. Ebenso wenig liegen substanziierte Verfassungsrügen vor im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Erwägung, angesichts der bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen für die Monate April und Mai 2020 sei mit Verfügungen seitens der Arbeitslosenkasse zu rechnen gewesen, wenn die Beschwerdeführerin offenkundig falsch behauptet, sie sei nie mit der Kasse in Verbindung gestanden. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli