Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_181/2022  
 
 
Urteil vom 6. September 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Weissberg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, Postfach, 8085 Zürich Versicherung, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 7. Februar 2022 (5V 21 58). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1960 geborene A.________ war bei der Bank B.________ AG als Informatik-Supporter angestellt und dadurch obligatorisch gegen Unfallfolgen bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) versichert, als er am 26. Februar 2017 einen Skiunfall hatte. In der Folge erbrachte die Zürich Leistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung. Im August 2018 gab sie ein polydisziplinäres Gutachten beim Zentrum für medizinische Begutachtungen (ZMB), Basel, in Auftrag, welches am 27. September 2019 erstattet wurde. Anschliessend stellte die Zürich mit Verfügung vom 20. Januar 2019 (richtig: 2020) die Leistungen per 31. März 2019 ein und verzichtete auf die Rückforderung für die nach dem 31. März 2019 ausgerichteten Leistungen. Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung. Daran hielt die Zürich auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 12. Januar 2021). 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 7. Februar 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Februar 2021 und des vorinstanzlichen Urteils sei die Zürich zu verpflichten, ihm weiterhin als Folge des Ereignisses vom 26. Februar 2017 sämtliche gesetzlichen Leistungen gemäss UVG (namentlich Taggelder, Heilbehandlung, Rente und Integritätsentschädigung) auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3).  
 
2.  
 
2.1. Strittig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab dem 31. März 2019 betreffend den Unfall vom 26. Februar 2017 verneinte.  
 
2.2. Hinsichtlich der massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 129 V 177 E. 3.1), zum Kausalzusammenhang, insbesondere nach der Rechtsprechung bei psychischen Fehlentwicklungen (BGE 115 V 133) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3b) kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, das Gutachten des ZMB vom 27. September 2019 sei eine beweiswertige Entscheidgrundlage. Gestützt darauf sei das Vorliegen von noch bestehenden organisch objektivierbaren unfallkausalen Beschwerden zu verneinen. Ferner bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem als mittelschwer (allenfalls im Grenzbereich zu den leichten Unfällen) einzustufenden Ereignis vom 26. Februar 2017 und den noch geklagten Beschwerden. Der Beschwerdeführer habe daher keinen weiteren Leistungsanspruch.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst in verschiedener Hinsicht, dass die Vorinstanz auf das Gutachten des ZMB abstellte.  
 
3.2.1. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, er habe belegt, dass er sein ganzes Leben lang ein volles Arbeitspensum bekleidet habe und kurze, weit zurückliegende gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht als Beleg für eine angeblich eingeschränkte Gesundheit dienen könnten.  
Mit diesen Einwand hat sich bereits das kantonale Gericht befasst. Es begründete, das psychiatrische Teilgutachten, wonach Widersprüche zwischen den Einträgen und den Akten betreffend vorbestehender psychischer Erkrankungen vorlägen, sei insofern nachvollziehbar, als sich tatsächlich Hinweise fänden, dass der Beschwerdeführer zeitweise psychisch krank gewesen sei. Die Vorinstanz verwies diesbezüglich auf einen Bericht des Hausarztes vom 29. Juli 2005 und einen solchen des behandelnden Psychiaters vom 14. September 2017, die eine Erschöpfungsdepression bzw. depressive Störung seit 2004 erwähnten. Ferner legte die Vorinstanz dar, dass die psychiatrische Teilgutachterin ihre Diagnosen nicht mit diesen Widersprüchen begründet, sondern sich einlässlich mit dem Verlauf der Beschwerden auseinandergesetzt habe. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die Argumentation des Beschwerdeführers einer guten Gesundheit vor dem Unfall als unzulässigen "Post-hoc-ergo-propter-hoc"-Schluss qualifizierte (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 4.2). 
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, bei der auf die gutachterliche Empfehlung hin erfolgten Behandlung in der Praxis C.________ seien keine psychischen Erkrankungen festgestellt worden. Damit lägen konkrete Indizien gegen die gutachterlichen Schlussfolgerungen vor, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe.  
Im Bericht dieser Praxis vom 17. September 2020 wird ohne nachvollziehbare Begründung eine andere diagnostische Einschätzung im Sinne eines Verdachts auf ein organisches Psychosyndrom vorgenommen. Dem ist die vorinstanzliche Erwägung entgegenzuhalten, dass das Gutachten diese Diagnose aufgrund der geklagten Beschwerden und des normalen MRI-Befundes des Schädels verneinte. Nachdem der vom Beschwerdeführer angerufene Bericht seines Psychiaters keine wichtigen Aspekte benennt, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, vermag dieser den Beweiswert der medizinischen Expertise nicht in Frage zu stellen (vgl. statt vieler: SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5). Dementsprechend ist auch kein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich. 
 
3.2.3. Der Beschwerdeführer verweist auf weitere Berichte, in denen eine somatische Ursache der Beschwerden vermutet worden sei. Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass eine Leistungszusprache nicht aufgrund von Verdachtsdiagnosen erfolgen kann (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1; Urteil 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.3). Zudem zeigte sie auf, dass der Beschwerdeführer insbesondere bereits aus oto-rhino-laringologischer und neurologischer Sicht sowie bildgebend bzw. apparativ (CT, MRI, EEG) abgeklärt wurde. Inwiefern vor diesem Hintergrund weiterer Abklärungsbedarf bestehen soll, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht substanziiert dargelegt.  
 
3.2.4. Nicht gehört werden kann der Beschwerdeführer schliesslich, soweit er sich auf den Bericht über den Rehabilitationsaufenthalt vom 4. bis 24. November 2021 beruft. Denn dieses Beweismittel hätte er bereits im vorinstanzlichen Verfahren einbringen können und müssen (vgl. E. 1.2 hiervor). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet keinen hinreichenden Anlass im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit dieses unechten Novums (statt vieler: Urteil 8C_250/2021 vom 31. März 2022 E. 1.3 mit Hinweis).  
 
3.3. Eventualiter beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Adäquanzprüfung.  
 
3.3.1. Er macht geltend, dass er mindestens einen mittelschweren Unfall erlitten habe. Damit zeigt er nicht hinreichend substanziiert auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie (zu Gunsten des Beschwerdeführers) von einem mittelschweren Ereignis ausging. Auf weitere Ausführungen zur Qualifizierung der Schwere des Unfalls kann deshalb verzichtet werden.  
 
3.3.2. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, soweit er aus einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit auf eine besondere Eindrücklichkeit des Unfallereignisses schliesst. Denn dies vermag die differenzierten vorinstanzlichen Erwägungen zu Letzterem nicht zu entkräften.  
Ebenso wenig dringt er durch, soweit er einen schwierigen Heilungsverlauf in besonders ausgeprägter Weise behauptet. Denn wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, genügt der Umstand, dass verschiedene Therapien durchgeführt wurden, dafür nicht. 
Weiter verneinte die Vorinstanz das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen, da keine unfallbedingten Beschwerden mehr bestünden. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Erwägung nicht auseinander, sondern stellt ihr lediglich seine eigene Sicht gegenüber, was keine hinreichende Begründung darstellt und somit nicht zu beachten ist, zumal auch keine offenkundigen Hinweise auf falsche Feststellungen zum Sachverhalt oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung bestehen. 
 
3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen vermag. Die Beschwerde ist vielmehr offensichtlich unbegründet. Sie wird daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.  
 
4.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. September 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli