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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_670/2021  
 
 
Urteil vom 6. September 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Schneider-Koch, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungs- gerichts des Kantons Aargau vom 26. August 2021 (VBE.2021.197). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1964, war zuletzt als Taxichauffeuse bei der B.________ AG in C.________ beschäftigt. Im August 2007 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 4. Februar 2010 ab. Auf eine Neuanmeldung und auf ein daraufhin gestelltes Wiederwägungsgesuch trat sie am 20. Dezember 2013 beziehungsweise am 10. Februar 2014 nicht ein.  
 
A.b. Im Juni 2015 ersuchte A.________ erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente. Nach Einholung eines Gutachtens der Academy of Swiss Insurance Medicine asim, Basel, vom 22. September 2016 sprach die IV-Stelle A.________ ab 1. Dezember 2015 eine Dreiviertelsrente zu (Verfügung vom 12. Juli 2017). Auf Beschwerde mit Antrag auf eine ganze Rente hin holte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ein Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts ABI, Basel, vom 6. November 2018 ein. Nachdem es A.________ eine Schlechterstellung (reformatio in peius) in Aussicht gestellt hatte, wies es die Beschwerde am 11. März 2019 ab. Mit Urteil 8C_259/2019 vom 14. Oktober 2019 wies das Bundesgericht die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück mit der Begründung, es bedürfe gestützt auf BGE 145 V 215 einer Prüfung einer allfälligen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch den im Gerichtsgutachten des ABI festgestellten Medikamenten- und Benzodiazepinkonsum nach Massgabe der Grundsätze von BGE 141 V 281 (strukturiertes Beweisverfahren; E. 5).  
 
A.c. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau veranlasste in der Folge eine Ergänzung des ABI-Gutachtens. Es stellte A.________ erneut eine Schlechterstellung in Aussicht, worauf die Beschwerde am 16. Juli 2020 zurückgezogen und das Verfahren mit Beschluss vom 18. August 2020 als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben wurde.  
 
A.d. Am 4. März 2021 erliess die IV-Stelle eine neue Verfügung mit dem Hinweis, dass damit die Verfügung vom 12. Juli 2017 ersetzt werde, und stellte fest, es bestehe kein Rentenanspruch.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 26. August 2021 insoweit teilweise gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung der Anspruchsberechtigung ab 12. Juli 2017 an die IV-Stelle zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr die Leistungen gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 12. Juli 2017 zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen des Anspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 
 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
2.  
Streitig ist zunächst, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie, insoweit unter Bestätigung der Verfügung vom 4. März 2021 bei Annahme eines Rückkommenstitels, einen Rentenanspruch für die Zeit zwischen dem damals auf den 1. Dezember 2015 festgelegten Rentenbeginn und dem Erlass der entsprechenden Verfügung vom 12. Juli 2017 verneinte. 
 
2.1. Die Vorinstanz erwog, dass die anlässlich der verkehrspsychiatrischen Abklärung (Gutachten vom 7. November 2017) erhobenen Befunde und daraus gezogenen Schlussfolgerungen in einem unvereinbaren Widerspruch stünden mit der Einschätzung im asim-Gutachten vom 22. September 2016, auf die sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 12. Juli 2017 stützte. Mit dem von ihr, so die Vorinstanz weiter, anlässlich der Überprüfung der Rentenverfügung vom 12. Juli 2017 eingeholten Gerichtsgutachten des ABI vom 6. November 2018 sei ein prozessualer Revisionsgrund erstellt gewesen. Die IV-Stelle habe aus diesem Grund - nach Abschreibung des damaligen Verfahrens zufolge Rückzugs der Beschwerde im Nachgang zur Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht an die Vorinstanz - auf ihre Verfügung vom 12. Juli 2017 mit Rentenzusprechung ab 1. Dezember 2015 zurückkommen und den Anspruch aufheben dürfen. Die dabei zu beachtende Frist sei, aus den vom kantonalen Gericht näher erwogenen Gründen, gewahrt worden.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Rechtsbegehrens auf Zusprechung der Dreiviertelsrente gemäss Verfügung vom 12. Juli 2017 vor, das kantonale Gericht habe verkannt, dass diese Rentenverfügung nach dem Rückzug ihrer Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren am 16. Juli 2020 (oben A.c) in Rechtskraft erwachsen sei. Ein Rückkommenstitel sei nicht gegeben.  
 
2.3. Ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenverfügung fällt alternativ unter den Titeln der materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG sowie der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Betracht. Gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann das Gericht eine Motivsubstitution vornehmen. Diese ist in jedem möglichen Verhältnis unter allen in Betracht fallenden Rückkommenstiteln zulässig (SVR 2018 IV Nr. 33 S. 106, 8C_634/2017 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil 8C_471/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.4 mit Hinweis).  
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger - oder im Beschwerdefall das Gericht - auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis) im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 148 V 195 E. 5.3 mit Hinweisen). 
 
2.4. Ob die Voraussetzungen für die von der Vorinstanz angenommene prozessuale Revision der Verfügung vom 12. Juli 2017 gegeben waren, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Das kantonale Gericht stellte nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Bundesgericht verbindlich fest, dass unvereinbare Widersprüche bestanden hätten zwischen dem asim-Gutachten vom 22. September 2016, auf das die IV-Stelle sich bei Verfügungserlass am 12. Juli 2017 abstützte, und dem auf ihre entsprechende Meldung beim Strassenverkehrsamt hin erstatteten verkehrspsychiatrischen Gutachten. Aus diesem Grund ordnete die Vorinstanz mit eingehend begründetem Beschluss vom 7. Mai 2018 weitergehende Abklärungen durch das ABI an. Das kantonale Gericht erwog damals, für die von den asim-Gutachtern bescheinigte lediglich 50 %ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten sei die neurologisch-psychiatrische Beurteilung ausschlaggebend gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in den entsprechenden - Mitte Juni 2016 erfolgten - Untersuchungen kognitive Schwierigkeiten und psychische Verhaltensauffälligkeiten gezeigt, die geradezu lehrbuchartig zum Schädel-Hirntrauma passten, das die Beschwerdeführerin im Jahr 1976 erlitten habe. Demgegenüber habe sie sich - Mitte September 2017 - anlässlich der verkehrspsychiatrischen Begutachtung als topfit präsentiert. Einschränkungen im Alltag seien nicht beschrieben worden und die testpsychologischen Untersuchungen seien unauffällig gewesen. In jenem Gutachten seien daher keine Befunde erhoben worden, die auf ein Schädel-Hirntrauma hätten zurückgeführt werden müssen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin damals auch in den Medien (einem Bericht des "Beobachters") als in kognitiver Hinsicht gesund darstellen lassen.  
Mit Blick auf diese geradezu krassen Widersprüche in Bezug auf die jeweilige sachverhaltliche Grundlage der beiden Gutachten erweist sich die von der IV-Stelle am 12. Juli 2017 verfügte Rentenzusprechung als zweifellos unrichtig. An dieser Beurteilung kann nichts ändern, dass das verkehrspsychiatrische Gutachten erst nach Erlass der Rentenverfügung erstattet wurde. Die dortigen Abklärungen erfolgten lediglich zwei Monate später. Insbesondere verbietet sich auch die Annahme einer zwischenzeitlichen rentenerheblichen Veränderung zugunsten der Beschwerdeführerin. Die Berichtigung der Rentenverfügung ist angesichts des zur Frage stehenden Leistungsbezuges im Zeitraum von rund anderthalb Jahren von erheblicher Bedeutung. 
 
2.5. Im Ergebnis lässt sich somit nicht erkennen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte, indem sie einen Rentenanspruch im Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 12. Juli 2017 verneinte. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.  
 
3.  
Die Beschwerde richtet sich im Weiteren dagegen, dass die Vorinstanz die Sache an die IV-Stelle zurückwies zur weiteren Abklärung des Rentenanspruchs ab 12. Juli 2017, Zeitpunkt der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung. 
 
3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde hingegen nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2). Anders verhält es sich dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung bloss noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1; 134 II 124 E. 1.3). Diesfalls liegt - materiell betrachtet - kein Zwischen-, sondern ein Endentscheid vor (BGE 140 V 282 E. 4.2; SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1).  
 
3.2. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein und somit auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein. Er entsteht regelmässig nicht bloss aus dem Umstand, dass eine Sache an eine untere Instanz zu neuem Entscheid zurückgewiesen wird. Daran ändert nichts, dass das Verfahren dadurch verlängert und verteuert wird oder dass das zurückweisende Gericht dabei bereits gewisse Rechtsfragen für die Vorinstanz verbindlich beantwortet hat, solange nicht über einzelne Rechtsbegehren entschieden ist. Denn das Bundesgericht soll sich grundsätzlich nur einmal mit einem Fall befassen müssen und diesen hierbei insgesamt beurteilen können. Deshalb sind Ausnahmen von diesem Grundsatz restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn der Zwischenentscheid prinzipiell noch zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar ist (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 140 V 321 E. 3.3 und E. 3.6; Urteil 8C_15/2021 vom 12. Mai 2021 E. 1.1).  
 
3.3. Inwiefern der Beschwerdeführerin durch die vorinstanzliche Rückweisung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen sollte, wird nicht dargetan und ist nicht erkennbar. Es ist daher in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
4.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde in Bezug auf die erfolgte Verneinung eines Rentenanspruchs nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Melanie Schneider-Koch wird als unentgeltliche Anwältin bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. September 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo