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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_770/2021  
 
 
Urteil vom 6. September 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Luzern, 
vertreten durch die Dienststelle B.________, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Oktober 2021 (7Q 20 6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren am 3. Oktober 1962, arbeitete seit dem 1. Februar 2007 in der Abteilung C.________ der Dienststelle B.________ des Kantons Luzern, zunächst als D.________ und ab dem 1. Juni 2010 als Abteilungsleiter. Am 20. Januar 2017 verfügte die Dienststelle B.________ die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit ihm per 30. April 2017. Das Kantonsgericht Luzern (fortan: Kantonsgericht oder Vorinstanz) stellte im Verfahren 7H 17 203 am 23. August 2018 die formelle und materielle Rechtswidrigkeit dieser Kündigung fest, verzichtete auf die Auferlegung von amtlichen Kosten und sprach A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu. Auf die allein gegen die Bemessung der Parteientschädigung gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 8C_692/2018 vom 16. Januar 2019).  
 
A.b. Am 24. August 2020 erhob A.________ beim Kantonsgericht Klage gegen die Dienststelle B.________ des Kantons Luzern mit folgenden Anträgen:  
 
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger folgende Schadenersatzzahlungen zu leisten: 
 
a) Entgangener Lohn für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis 30.06.2017 von brutto CHF 9'788.00, wovon die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die entsprechenden Einrichtungen (AHV/IV/EO/ALV/NBU und Pensionskasse) zu überweisen sind. 
b) Entgangener Lohn für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.05.2018 von brutto CHF 29'845.90, wovon die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die entsprechenden Einrichtungen (AHV/IV/EO/ALV/NBU und Pensionskasse) zu überweisen sind. 
c) Entgangener Lohn für den Zeitraum vom 01.06.2018 bis zur ordentlichen Pensionierung am 31.10.2027 von brutto CHF 103'581.45, wovon die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die entsprechenden Einrichtungen (AHV/IV/EO/ALV/NBU und Pensionskasse) zu überweisen sind. 
d) Ersatz für entgangenes Kapital der beruflichen Vorsorge von CHF 39'200.85. 
e) Ersatz für Bewerbungskosten von CHF 3'000.00. 
f) Ersatz für Anwaltskosten von CHF 37'946.05. 
g) Ersatz für Mehrkosten Arbeitsweg vom 01.07.2017 bis 31.10.2027 von CHF 13'206.00. 
h) Ersatz für weggefallenes Dienstaltersgeschenk von CHF 7'000.00. 
i) Ersatz für weggefallene besondere Sozialzulagen für Kinder in Ausbildung von CHF 24'000.00. 
 
2. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung von CHF 5'000.00 und eine Abfindungsleistung von CHF 112'000.00 zu bezahlen. 
 
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, auf den zu entrichtenden Betrag usanzgemäss einen Verzugszins zu bezahlen. 
 
4. Das vorliegende Verfahren sei bis zum 31. Oktober 2020 zwecks Durchführung von Vergleichsgesprächen zu sistieren. 
 
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten." 
 
Nach Sistierung des Verfahrens vom 6. Oktober bis 3. November 2020 anerkannte die Dienststelle B.________ des Kantons Luzern mit Klageantwort vom 23. Dezember 2020 einen Teil der Forderungen, indem sie folgende Anträge stellte: 
 
"1. Dem Kläger sei für entgangenen Lohn für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis am 30. April 2018 Schadenersatz in der Höhe von CHF 37'415.40 brutto unter Abzug der üblichen Sozialversicherungsabgaben zuzusprechen. 
 
2. Dem Kläger sei für Bewerbungskosten in der Zeit vom 1. Mai 2017 bis am 30. April 2018 pauschal Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'000.00 zuzusprechen. 
 
3. Dem Kläger sei für weggefallene besondere Sozialzulagen für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis am 30. April 2018 Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'000.00 zuzusprechen. 
 
4. Der Verzugszins habe maximal 1 % zu betragen. 
 
5. Über die (bzw. den) in den Anträgen 1 - 3 anerkannten Schadenersatz hinausgehende Forderungen seien abzuweisen. 
 
6. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Klägers." 
 
Mit unaufgefordert eingereichter, vom 4. Februar 2021 datierender Replik reduzierte A.________ den unter Antrag Ziffer 1f geforderten Ersatz für die Anwaltskosten auf pauschal Fr. 10'000.-. Im Übrigen hielt er an den mit Klage vom 24. August 2020 gestellten Anträgen fest. Soweit das Kantonsgericht mit Urteil vom 6. Oktober 2021 auf die Klage eintrat, hiess es sie in der Sache wie folgt teilweise gut: 
 
"1.1. 
Der Beklagte hat dem Kläger als Ersatz für entgangenen Lohn Fr. 37'415.40 zuzüglich Schadenszins zu 5 % ab 1. November 2017 zu bezahlen. 
 
Vom entgangenen Lohn inkl. Schadenszins sind im Sinn der Erwägungen (E. 5.4) die Sozialversicherungsbeiträge des Klägers in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die entsprechenden Versicherungsträger zu überweisen. 
 
Ebenfalls vom entgangenen Lohn inkl. Schadenszins abzuziehen sind im Sinn der Erwägungen (E. 5.4) die Vorsorgebeiträge des Klägers, welche an die neue Vorsorgeeinrichtung oder auf ein Freizügigkeitskonto des Klägers zu überweisen sind. 
 
Weiter hat der Beklagte den vorsorgerechtlichen Arbeitgeberbeitrag im Sinn der Erwägungen (E. 5.4), zuzüglich Schadenszins zu 5 % ab 1. November 2017 an die neue Vorsorgeeinrichtung oder auf ein Freizügigkeitskonto des Klägers zu überweisen. 
 
1.2. 
Als Ersatz für die Bewerbungskosten hat der Beklagte dem Kläger Fr. 3'000.- zu bezahlen. 
 
1.3. 
Für die Mehrkosten des Arbeitswegs hat der Beklagte dem Kläger Fr. 1'278.-, zuzüglich Schadenszins zu 5 % ab 1. November 2017 zu bezahlen. 
 
1.4. 
Für die weggefallene besondere Sozialzulage hat der Beklagte dem Kläger Fr. 3'000.-, zuzüglich Schadenszins zu 5 % ab 1. November 2017 zu bezahlen. 
 
1.5. 
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen." 
 
Zudem auferlegte das Kantonsgericht die amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 6'000.- dem Kläger (Dispositiv-Ziffer 2). Eine Parteientschädigung sprach es nicht zu (Dispositiv-Ziffer 3). 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen: 
 
"1. Der vorinstanzliche Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Oktober 2021 sei dahingehend aufzuheben, als dass der Schadenersatz auf ein Jahr nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses begrenzt wird. 
 
2. Dem Beschwerdeführer seien somit zusätzlich zu den bereits zugesprochenen Beträgen folgende Beträge als Schadenersatz zuzusprechen: 
 
a) Entgangener Lohn für den Zeitraum vom 01.05.2018 bis 31.10.2027 im Betrag von CHF 104'498.10; 
b) Entgangenes Pensionskassenguthaben im Betrag von CHF 39'200.85; 
c) Entgangenes Dienstaltersgeschenk im Betrag von CHF 7'000.00; 
d) Entgangene Sozialzulagen im Betrag von CHF 21'000.00; 
e) Mehrkosten für den Arbeitsweg im Betrag von CHF 12'141.00. 
f) Zuzüglich Verzugszins ab mittlerem Verfalldatum. 
 
3. Die amtlichen Kosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese habe dem Beschwerdeführer eine pauschale Parteientschädigung von CHF 9'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 
 
4. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 23. August 2018 sei in Ziff. 3 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung für das Verfahren 7H 17 203 von CHF 18'000.00 zuzusprechen. 
5. Für die vorprozessualen Anwaltskosten habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von CHF 10'000.00 zu bezahlen. 
 
6. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und zur Neubeurteilung der obigen Schadenersatzforderungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
7. Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 
 
Während der Kanton Luzern, vertreten durch die Dienststelle B.________, auf Abweisung der Beschwerde schliesst, ersucht die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2022 insoweit um teilweise Gutheissung des Antrags Ziffer 4 der Beschwerde, als A.________ für das kantonale Beschwerdeverfahren 7H 17 203 eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 5'000.- zuzusprechen sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 141 V 206 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_323/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 1). 
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Oktober 2021 als Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, das nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG; vgl. Urteil 8C_323/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 1.1). Das angefochtene Urteil betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Aufgrund der geltend gemachten Entschädigungsansprüche handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Es liegt kein Ausschlussgrund nach Art. 83 lit. g BGG vor. Die vorinstanzliche streitige Entschädigung gegenüber dem Kanton Luzern übersteigt die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern ist somit zulässig (vgl. Urteil 8C_795/2020 vom 17. August 2021 E. 1).  
 
1.2. Durch die Beschwerde gegen den Endentscheid ist auch der Zwischenentscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 23. August 2018 anfechtbar, da die Beschwerde hiegegen unzulässig war und sich der Inhalt des Zwischenentscheids auf den Endentscheid auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 8C_323/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 1.2).  
 
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (Urteil 8C_323/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 1.4).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat; es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf entsprechende Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2). Sachverhaltsrügen unterliegen deshalb dem qualifizierten Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 8C_795/2020 vom 17. August 2021 E. 2.2).  
 
2.3. Die richtige Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund und es kann nur überprüft werden, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung auf andere Weise gegen übergeordnetes Recht verstösst (vgl. BGE 138 I 227 E. 3.1; 137 V 57 E. 1.3; 133 II 249 E. 1.2.1; Urteil 2C_959/2014 vom 24. April 2015 E. 1.3 i.f.). Da keine gesetzliche Ausnahme besteht (Art. 95 lit. c-e BGG), ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts gegenüber kantonalem Recht auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere auf Willkür, beschränkt (Art. 9 BV; Urteil 8C_795/2020 vom 17. August 2021 E. 2.3). Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 142 V 513 E. 4.2; 141 I 70 E. 2.2, je mit Hinweisen; Urteil 8C_812/2019 vom 19. Mai 2020 E. 2.3 mit Hinweis).  
 
2.4. Für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6; 137 II 305 E. 3.3). Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid die Grundrechte oder kantonales und interkantonales Recht verletzt, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.2; Urteil 8C_812/2019 vom 19. Mai 2020 E. 2.4 mit Hinweis).  
 
3.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, soweit sie die vom Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhobenen Entschädigungsansprüche - nach nur teilweiser Klagegutheissung - im Übrigen abwies. 
 
3.1. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht gestellten Anträge dreht sich der Streit zur Hauptsache um die Frage, ob die zeitliche Begrenzung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche (für den entgangenen Lohn, das entgangene Pensionskassenguthaben, die Mehrkosten des Arbeitsweges, den Wegfall des Dienstaltersgeschenks sowie den Wegfall der besonderen Sozialzulagen) auf die Dauer von einem Jahr ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der kantonalen Praxis zu § 72 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis des Kantons Luzern vom 26. Juni 2011 (Personalgesetz [PG/LU]; SRL Nr. 51) Bundesverfassungsrecht verletzt.  
 
3.2. Zusätzlich zu der mit vorinstanzlichem Zwischenentscheid vom 23. August 2018 im Verfahren 7H 17 203 zugesprochenen und auf Fr. 3'000.- bemessenen Parteientschädigung forderte der Beschwerdeführer mit Klagebegehren Ziffer 1 lit. f ursprünglich Ersatz für Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 37'946.05.  
 
3.2.1. Mit unaufgefordert im vorinstanzlichen Verfahren eingereichter Replik reduzierte er diese Forderung auf Fr. 10'000.-. Nachdem ihm die Vorinstanz unter diesem Titel mit angefochtenem Urteil für das Verfahren 7H 17 203 keine zusätzliche Parteientschädigung zusprach (Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils), beantragt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht unter Ziffer 4, die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Kantonsgerichts vom 23. August 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung für das Verfahren 7H 17 203 von Fr. 18'000.- zuzusprechen.  
 
3.2.2. Vor Bundesgericht sind neue Begehren unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Neuheit eines Begehrens bezieht sich auf den Streitgegenstand: Dieser kann vor Bundesgericht nur noch eingeschränkt (minus), aber nicht ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 II 91 E. 1.2 und Urteil 2C_482/2020 vom 28. September 2021 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Nach Massgabe des diesbezüglich zuletzt mit Replik im vorinstanzlichen Verfahren auf Fr. 10'000.- reduzierten Rechtsbegehrens bleibt der vor Bundesgericht darüber hinaus wieder erhöhte Antrag Ziffer 4 im Umfang dieser Erhöhung unzulässig (vgl. Urteil 5A_767/2019 vom 26. Februar 2020 E. 1.2).  
 
3.2.3. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2022 ersucht jedoch die Vorinstanz darum, "die in Ziffer 4 der Beschwerde beantragte Parteientschädigung für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren 7H 17 203 auf Fr. 5'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen." Im Weiteren sei die öffentlich-rechtliche Beschwerde abzuweisen.  
 
3.3. Strittig ist zudem der vorinstanzliche Verzicht auf die Zusprechung einer Parteientschädigung und die Abweisung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs für vorprozessuale Anwaltskosten gemäss angefochtenem Urteil.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer erhebt zu Recht keine Einwände dagegen, dass die Vorinstanz auf seinen Antrag um Ausrichtung einer Abfindungsleistung nicht eintrat, ihm den Ersatz für die Bewerbungskosten im Umfang von Fr. 3'000.- zusprach und den erhobenen Anspruch auf Genugtuung abwies. 
 
5.  
 
5.1. Mit Zwischenentscheid vom 23. August 2018 stellte die Vorinstanz im Sinne von Art. 72 Abs. 1 PG/LU fest, die vom Beschwerdegegner am 20. Januar 2017 per 30. April 2017 verfügte Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei rechtswidrig erfolgt. Ändert die zuständige (kündigende) Behörde in der Folge ihren Entscheid nicht, hat die oder der Betroffene Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens (§ 72 Abs. 2 PG/LU). Können sich die Beteiligten nicht auf die Höhe des Schadenersatzes einigen, ist ein solcher gemäss kantonaler Praxis im Klageverfahren beim Kantonsgericht geltend zu machen (vgl. § 75 PG/LU; vgl. Urteil 8C_300/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3).  
 
5.2. Die Vorinstanz hat die langjährige kantonale Praxis zur zeitlichen Begrenzung des Schadenersatzes nach § 72 Abs. 2 PG/LU im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt (vgl. dazu auch Urteil 8C_533/2021 vom 11. August 2022 E. 3.1 mit Hinweis). Demnach ist die betroffene Person beim Schadenersatz für entgangenen Lohn so zu stellen, wie wenn ihr Arbeitsverhältnis noch ein Jahr weiter gedauert hätte. Diese zeitliche Begrenzung des Schadenersatzes ist laut Vorinstanz - neben dem Ersatz für den entgangenen Lohn - praxisgemäss auch auf die anderen geltend gemachten Schadenspositionen (die Einbusse bei der beruflichen Vorsorge, die Bewerbungskosten, die Mehrkosten für den Arbeitsweg sowie die weggefallenen besonderen Sozialzulagen) analog anwendbar. Auch der Verlust des Anspruchs auf ein Dienstaltersgeschenk sei nur insofern zu berücksichtigen, als diesbezüglich innerhalb des der Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgenden Jahres ein Schaden entstanden sei.  
 
6.  
Mit Blick auf die vor Bundesgericht strittig gebliebenen Schadenspositionen (für den entgangenen Lohn, das entgangene Pensionskassenguthaben, die Mehrkosten des Arbeitsweges, den Wegfall des Dienstaltersgeschenks sowie den Wegfall der besonderen Sozialzulagen [vgl. dazu E. 3 hiervor]) rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie den Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit das Diskriminierungsverbot (Art. 8 BV) verletzt, indem sie mit angefochtenem Urteil den Schadenersatzanspruch auf die Dauer von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der rechtswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses begrenzt habe. 
 
6.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Schadenersatz in Bezug auf die vor Bundesgericht streitig gebliebenen Schadenspositionen für die praxisgemäss anerkannte Dauer von einem Jahr ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses - also vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2018 - in masslicher Hinsicht zutreffend festgestellt hat. Insoweit hat die Vorinstanz die Klage vom 24. August 2020 mit angefochtenem Urteil unbestritten zu Recht teilweise gutgeheissen.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, diese Schadenspositionen seien auch für die Dauer vom 1. Mai 2018 bis zu seiner Pensionierung per 31. Oktober 2027 in gleicher Weise masslich festzusetzen und vom Beschwerdegegner zusätzlich zu entschädigen. Insbesondere beanstandet er, die fehlende Differenzierung der zeitlichen Begrenzung des Schadenersatzes gemäss § 72 Abs. 2 PG/LU nach dem Alter der von der rechtswidrigen Kündigung betroffenen Person verletze das Willkür- und Altersdiskriminierungsverbot.  
 
6.2.2. Der im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht einmal 55 Jahre alt gewesene Beschwerdeführer beantragt damit faktisch eine Besitzstandswahrung für mehr als zehn Jahre. Die Vorinstanz legte nicht nur unter Berücksichtigung des Dienst-, sondern auch des Lebensalters des Beschwerdeführers dar, weshalb eine zeitliche Begrenzung des Schadenersatzes nach der einschlägigen Praxis zu § 72 Abs. 2 PG/LU (vgl. Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] 2006 II Nr. 4) auch im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung angezeigt sei. Der Ersatzanspruch erfordere, dass der entstandene Schaden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zur rechtswidrigen Entlassung stehe. Die kantonale Rechtsprechung habe sich als Orientierungshilfe an die in § 25 PG/LU geregelte Abfindung angelehnt, wonach die Entlassung eines mindestens 40-jährigen Angestellten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nach wenigstens zehn Dienstjahren den Anspruch auf eine Abfindung von maximal einem Jahreslohn begründen könne. Trotz unterschiedlicher Zweckbestimmung lege diese Regelung doch Zeugnis dafür ab, was ein ohne sein Zutun Entlassener über den Ablauf der Beendigungsfrist hinaus maximal zu erwarten habe. Im konkret zu beurteilenden Fall des Beschwerdeführers bestehe kein Anlass zu einer Abweichung von dieser laut angefochtenem Urteil erst jüngst bestätigen Praxis zwecks zusätzlicher Differenzierungen nach dem Alter, nach der Art der ausgeübten Tätigkeit oder nach anderen Kriterien. So habe der bei Kündigung 54-jährige Beschwerdeführer nur gerade zwei Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine befristete Teilzeitstelle gefunden, die innert einem Jahr zu einer unbefristeten Vollzeitstelle habe ausgebaut werden können.  
 
6.2.3. Der Beschwerdeführer legt nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise dar, inwiefern das kantonale Gericht das Willkürverbot oder andere verfassungsrechtliche Grundsätze verletzte, indem es angesichts der konkreten Umstände keine Veranlassung sah, hier von der langjährigen Praxis zu § 72 Abs. 2 PG/LU abzuweichen. Unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition (E. 2.4 hiervor) hat das Bundesgericht nicht abstrakt zu prüfen, ob eine im Vergleich zur kantonalen Gerichtspraxis in hypothetischen Einzelfällen differenziertere Regelung zu angemesseneren Lösungen führen könnte. Die vorinstanzliche Praxis verletzt auch nicht das Altersdiskriminierungsverbot, wie das Bundesgericht jüngst erkannt hat (Urteil 8C_533/2021 vom 11. August 2022 E. 4.2 i.f.). Entgegen der ausführlichen Argumentation mit statistischen Angaben zum Arbeitsmarkt hat sich der Beschwerdeführer nach unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung (E. 6.2.2 i.f.) innert kurzer Frist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dank seiner fundierten Ausbildung und besonderen Qualifikation wieder erfolgreich in eine neue Erwerbstätigkeit integrieren können. Den zwischenzeitlich infolge der rechtswidrigen Kündigung während der Dauer vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2018 entstandenen Schaden hat die Vorinstanz unbestritten zutreffend festgestellt und dem Beschwerdeführer hierfür durch teilweise Klagegutheissung mit angefochtenem Urteil vollen Ersatz zugesprochen (E. 6.1).  
 
6.3. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die hier eingangs genannten Schadenspositionen (E. 6 Ingress) über den 30. April 2018 hinaus zeitlich unbefristet bis zur ordentlichen Pensionierung per 31. Oktober 2027 weitergehenden Schadenersatz fordert, zeigt er nicht auf, inwiefern das angefochtene Urteil verfassungsmässige Rechte verletzen sollte (vgl. dazu auch Urteil 8C_533/2021 vom 11. August 2022 E. 4.2).  
 
7.  
Unter den Anträgen Ziffern 3 bis 5 beantragt der Beschwerdeführer zu Lasten des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 9'000.-, eine Parteientschädigung von Fr. 18'000.- für das vorinstanzliche Verfahren 7H 17 203 (vgl. dazu auch E. 3.2.1 f.) sowie den Ersatz der vorprozessualen Anwaltskosten von Fr. 10'000.-. 
 
7.1. Mit Blick auf den Antrag Ziffer 3 des Beschwerdeführers bleibt unklar, auf welches konkrete Verfahren sich die Forderung einer pauschalen Parteientschädigung von Fr. 9'000.- bezieht. Unter Mitberücksichtigung der betragsmässig dazugehörigen Begründung (Beschwerdeschrift S. 13) erhellt, dass sich diese Forderung auf das vorinstanzliche Verfahren bezieht. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss angefochtenem Urteil seien für den Fall "zu korrigieren", dass er obsiege. Zum einen trifft Letzteres zur Hauptsache (E. 6) nicht zu, zum anderen nimmt er in der Begründung dieses Antrags mit keinem Wort Bezug auf die einschlägigen Ausführungen der Vorinstanz zur Kosten- und Entschädigungsregelung, weshalb es insoweit an einer sachbezüglichen Begründung des Antrags (Art. 42 Abs. 2 BGG) fehlt und folglich darauf nicht einzutreten ist.  
 
7.2. Antrag Ziffer 4 bezieht sich auf das vorinstanzliche Verfahren 7H 17 203, welches mit Zwischenentscheid vom 23. August 2018 abgeschlossen wurde. Letzterer ist mit dem Endentscheid anfechtbar (vgl. dazu Urteil 8C_533/2021 vom 11. August 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt, die unter der Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 23. August 2018 zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) verletze das Willkürverbot. Seine Aufwendungen hätten sich auf insgesamt 70 Stunden belaufen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- einen Honoraranspruch von Fr. 17'500.- ergebe. Für Beschwerde und Replik seien insgesamt 71 Seiten verfasst worden.  
 
 
7.2.1. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2022 ersucht das kantonale Gericht darum, die vom Beschwerdeführer unter der Ziffer 4 "beantragte Parteientschädigung für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren 7H 17 203 [sei] auf Fr. 5'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen." Obwohl entgegen dem Beschwerdeführer praxisgemäss von einem Stundenansatz von nur Fr. 230.- auszugehen sei, erscheine insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) unter Berücksichtigung der unaufgefordert eingereichten Replik und der in den Rechtsschriften enthaltenen Wiederholungen als angemessen.  
 
7.2.2. Soweit der Beschwerdeführer stattdessen eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 10'000.- beantragt (E. 3.2.2), zeigt er nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht (E. 2.4) genügenden Weise auf, inwiefern die Vorinstanz in Anwendung der massgeblichen kantonalrechtlichen Bestimmungen verfassungsmässige Rechte (E. 2.3) verletzt hätte. Alleine der Umstand, dass nach der kantonalen Praxis die der obsiegenden Partei zugesprochene Parteientschädigung die tatsächlichen Anwaltskosten nicht voll deckt, ist nicht willkürlich und verletzt auch nicht den Anspruch auf ein faires Verfahren (Urteil 8C_533/2021 vom 11. August 2022 E. 5.4 mit Hinweis). Dass sich die Vorinstanz nicht an den Rahmen gemäss Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Kantons Luzern vom 26. März 2013 (Justiz-Kostenverordnung, JusKV/LU; SRL Nr. 265) gehalten hätte (vgl. auch Urteil 8C_533/2021 vom 11. August 2022 E. 5.4 mit Hinweis), macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich.  
 
7.2.3. Nach dem Gesagten ist die Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 23. August 2018 auf Fr. 5'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen.  
 
7.3. Soweit der Beschwerdeführer über die Anträge unter den Ziffern 3 und 4 (E. 7.1 f.) hinaus mit dem Rechtsbegehren Ziffer 5 gesondert den Ersatz von vorprozessualen Anwaltskosten im Umfang von Fr. 10'000.- zu Lasten des Beschwerdegegners fordert, legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt habe, indem sie dieses Rechtsbegehren mangels einschlägiger und hinreichend substanziierter Begründung abwies. Vielmehr räumt der Beschwerdeführer selber ein, aus den im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Abrechnungen sei tatsächlich nicht ersichtlich gewesen, "welche Aufwendungen wofür vorgenommen" worden seien. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht ansatzweise auf, welche konkreten kantonalrechtlichen Verfahrensvorschriften zum Klageverfahren die Vorinstanz verfassungswidrig angewendet habe.  
 
8.  
 
8.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten zu neun Zehnteln dem nur minimal obsiegenden Beschwerdeführer und zu einem Zehntel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
8.2. Nach Art. 68 BGG und Art. 2 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) umfasst die Parteientschädigung die Anwaltskosten und die notwendigen Auslagen für die Prozessführung, wobei sich die Anwaltskosten aus dem Anwaltshonorar und dem Auslagenersatz zusammensetzen. Praxisgemäss werden für einen Normalfall Fr. 2800.- zugesprochen, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer (Urteil 8C_466/2021 vom 1. März 2022 E. 9.2 mit Hinweisen). Nach Massgabe des Obsiegens hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Fr. 280.- zu entschädigen.  
 
8.3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Oktober 2021 wird insoweit abgeändert, als dem Beschwerdeführer zusätzlich zu den Dispositiv-Ziffern 1.1 bis 1.4 unter Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 23. August 2018 für das Verfahren 7H 17 203 eine Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Luzern in der Höhe von Fr. 5'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.- werden zu Fr. 8'100.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 900.- dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 280.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. September 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli