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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2D_11/2019  
 
 
Urteil vom 7. März 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde U.________, vertreten durch das Steueramt, 
 
Kantonales Steueramt Zürich, Bezugsdienste. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2015 und 2016, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 1. Februar 2019 (SB.2018.00127). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ haben steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZH. Zu den rechtskräftig veranlagten Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2015 und 2016, bestehen Steuerausstände von rund Fr. 7'600.-- (Stand Mitte März 2018). Das örtliche Steueramt räumte den Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, ab Ende März 2018 monatliche Ratenzahlungen von Fr. 800.-- zu leisten. Die Steuerpflichtigen waren damit nicht einverstanden, da der Betrag von Fr. 800.-- der "gelebten Realität" nicht entspreche. Das Gemeindesteueramt, das Steueramt des Kantons Zürich und zuletzt das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (einzelrichterlicher Entscheid SB.2018.00127 vom 1. Februar 2019) wiesen die Rechtsmittel der Steuerpflichtigen ab.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 5. März 2019 erheben die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht eine nicht näher bezeichnete Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Höhe der monatlichen Raten zu ermässigen. Ihre Vorstellung scheint dahinzugehen, dass sie ihre Leistungen ab Ende November 2018 von bis dahin Fr. 400.-- auf Fr. 500.-- erhöhen möchten.  
 
1.3. Das präsidierende Mitglied als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Infolge der offensichtlich ungenügenden Begründung der Beschwerde kann die Sache im vereinfachten Verfahren durch Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichter entschieden werden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
2.   
 
2.1. Gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich unzulässig (Art. 83 lit. m Teilsatz 1 BGG). Abweichend davon ist sie dennoch zulässig, wenn erstens der angefochtene Entscheid den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer zum Gegenstand hat und sich zweitens eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m Teilsatz 2 BGG). Eine solche Gegenausnahme ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und wird von den Steuerpflichtigen auch gar nicht vorgebracht, was sie zu tun gehabt hätten (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).  
 
2.2. Es bleibt zu prüfen, ob die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist (Art. 113 ff. BGG). Mit diesem Rechtsmittel kann gemäss Art. 116 BGG ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden, wobei die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedingt eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (Urteil 2D_34/2017 vom 7. September 2017 E. 2.2). Die Steuerpflichtigen setzen sich mit dem ausschlaggebenden Verfassungsaspekt nicht auseinander. Ihre Ausführungen bleiben an der Oberfläche und erschöpfen sich in ausschliesslich appellatorischer Kritik, indem sie lediglich die "gelebte Realität" nachzuzeichnen versuchen, wie sie sich in finanzieller Hinsicht präsentiere. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. So zeigen die Steuerpflichtigen in keiner Weise auf, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts verfassungsmässige Individualrechte verletzt haben könnten.  
 
2.3. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Steuergesetz (des Kantons Zürich) vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) keinen Anspruch auf Erlass der Steuer kennt (Urteile 2D_34/2017 vom 7. September 2017 E. 2.3; 2C_13/2014 vom 13. April 2015 E. 2.2; 2C_702/2012 vom 19. März 2013 E. 3.4). Demgemäss können die Steuerpflichtige durch willkürliche Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts ohnehin in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein (Art. 115 lit. b BGG). Damit kann das Rechtsmittel auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden. Auf die Eingabe ist nicht einzutreten.  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Umstände rechtfertigen es, von einer Kostenverlegung abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher