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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_89/2021  
 
 
Urteil vom 7. April 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst Schüpfen, Dorfstrasse 17, 3054 Schüpfen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2021 (100.2020.435U). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 25. Januar 2021 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2021, 
in die gemäss postamtlicher Bescheinigung am 10. März 2020 an A.________ ausgehändigte Verfügung vom 1. März 2020, mit welcher das im Anschluss an die Kostenvorschussverfügung vom 28. Januar 2021 am 1. Februar 2021 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Nachfrist von zehn Tagen seit Empfang dieser Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die als Revision bezeichnete Eingabe vom 11. März 2021 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass, soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 11. März 2021 mit dem Antrag auf Bearbeitung der Angelegenheit durch einen unparteiischen Richter sinngemäss pauschal um Ausstand der bisher mit dem Verfahren betrauten Personen ersucht, ein solches Gesuch unzulässig ist (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 120 ff.), 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass er stattdessen innert dieser Frist mit der als Revision bezeichneten Eingabe sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. März 2020 ersucht, 
dass hierfür das Geltendmachen von veränderten Verhältnissen oder neuen Tatsachen Voraussetzung wäre (Urteil 9C_511/2010 vom 30. September 2010 mit Hinweis), der Beschwerdeführer indessen keine solchen vorbringt, 
dass somit auf das Gesuch nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer sodann keine neue Nachfrist gewährt werden kann (a.a.O. sowie Urteile 8C_388/2018 vom 3. September 2018, 9C_593/2016 vom 13. Dezember 2016 und 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.2, je mit Hinweisen), 
dass damit die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Nachfrist stehen bleibt, was gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde führt, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
dass sich das Gericht vorbehält, weitere gleichartige Eingaben wie jene vom 11. März 2021 inskünftig in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf das Ausstandsbegehren und das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Seeland schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. April 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel