Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_48/2022  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Philipp Lindenmayer und Florian Wegmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwältinnen 
Celestina Lindauer und Jill Tonin, 
 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 20. Dezember 2021 
(ZK1 2021 2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die B.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland. Sie kaufte am 24. März 2016 von der A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) für Fr. 222'140.-- einen Porsche 911 GT3 RS. Dieses Fahrzeug verkaufte ein Garagist am 29. September 2017 für Fr. 199'900.-- an eine Drittperson und überwies in der Folge Fr. 197'400.-- an die Beschwerdeführerin. Die näheren Umstände dieses Verkaufs, die Rollen der Parteien und die Gründe für die Überweisung an die Beschwerdeführerin sind umstritten. 
 
B.  
Nach erfolglosem Schlichtungsversuch beantragte die Beschwerdegegnerin dem Bezirksgericht Höfe, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 197'400.-- nebst Zins zu 5 % seit 16. November 2017 zu bezahlen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ sei aufzuheben. 
Am 30. November 2020 verpflichtete das Bezirksgericht die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 189'283.10 nebst Zins zu 5 % seit 20. November 2017 zu bezahlen. In diesem Umfang beseitigte es den erwähnten Rechtsvorschlag. 
 
C.  
Die dagegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin wies das Kantonsgericht Schwyz am 20. Dezember 2021 ab. 
 
D.  
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin ersucht um aufschiebende Wirkung. Sie reicht eine Ergänzung der Beschwerde ein. 
Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung. 
Die Beschwerdegegnerin trägt auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung an. In der Folge gingen eine Replik und eine Duplik ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG) in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist ist gewahrt (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 2 hiernach) - einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; zum Ganzen: Urteil 4A_376/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.1 f.). 
 
3.  
Die Erstinstanz hatte die Klage der Beschwerdegegnerin gutgeheissen und ihr aus ungerechtfertigter Bereicherung Fr. 189'283.10 nebst Zins zu 5 % seit 20. November 2017 zugesprochen. 
Die Beschwerdegegnerin hatte zur Begründung ihrer Klage behauptet, es sei eine Rückabwicklung des Kaufvertrags über den Porsche 911 GT3 RS vereinbart worden. Eine solche Vereinbarung hatte die Erstinstanz verneint. 
Auf der anderen Seite hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie habe mit der Beschwerdegegnerin einen Kaufvertrag über einen Porsche 911 GT2 RS geschlossen, und zwar zu einem Preis von Fr. 572'400.-- (Fr. 375'000.-- zuzüglich Aufpreis von EUR 170'000.-- bzw. Fr. 197'400.--). Die Beschwerdegegnerin habe den Garagisten angewiesen, der Beschwerdeführerin den Erlös aus dem Verkauf des Porsche 911 GT3 RS von Fr. 197'400.-- zu überweisen. Diesen Betrag habe sie bei der Lieferung des Porsche 911 GT2 RS an dessen Kaufpreis anrechnen wollen. Die Erstinstanz hatte auch eine Einigung über den Kauf eines Porsche 911 GT2 RS verneint. 
Im Ergebnis war die Erstinstanz zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin habe keinen gültigen Rechtsgrund für eine Beanspruchung des Erlöses aus dem Verkauf des Porsche 911 GT3 RS nachgewiesen. Daher stehe der Beschwerdegegnerin ein Rückerstattungsanspruch von Fr. 197'400.-- aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Nach Verrechnung mit Forderungen der Beschwerdeführerin für Strassenverkehrsabgaben und Versicherungsprämien von Fr. 8'116.90 hatte die Erstinstanz der Beschwerdegegnerin schliesslich Fr. 189'283.10 zugesprochen. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung der Verhandlungsmaxime und des Grundsatzes "iura novit curia". Sie macht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und argumentiert, die Erstinstanz habe den Bereicherungsanspruch überraschend geprüft. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben unter der Geltung der Verhandlungsmaxime die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Immerhin muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; Urteil 4A_36/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1.1; je mit Hinweis).  
 
4.1.2. Die Behauptungs- und Bestreitungslast betrifft Tatsachen (Art. 55 ZPO), nicht die rechtliche Begründung. Zwar kann massgebend sein, unter welchem Gesichtspunkt eine Partei eine Tatsachenbehauptung bestreitet (vgl. Urteile 4A_62/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 4.2; 4A_605/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.2.2; 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 3.1 ff.) und insoweit kann auch der Begründung einer Bestreitung Bedeutung zukommen. Davon abgesehen wendet das Gericht das Recht aber von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO).  
Nach der Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht namentlich, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5; 126 I 19 E. 2c/aa und E. d/bb; 124 I 49 E. 3c; vgl. auch Urteile 4A_284/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 5.1; 4A_478/2016 vom 7. Februar 2017 E. 3.4). 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch nur mit einer Rückabwicklungsvereinbarung begründet. Eine solche habe die Erstinstanz verneint. Auch der Nachweis eines Vertrags über den Porsche 911 GT2 RS sei gescheitert. Daher hätte die Erstinstanz den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht prüfen dürfen, sondern die Klage abweisen müssen.  
 
4.3. Die Rüge ist unbegründet.  
Gemäss Vorinstanz hatte die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Schlussvortrag geschrieben, dass eine Rückabwicklung über die Leistungskondiktion zu erfolgen habe. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hatte im Schlussvortrag festgehalten, eine Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung scheide aus, weil die Zahlung aus dem Verkauf des Porsche 911 GT3 RS als Aufpreis für den Kauf eines Porsche 911 GT2 RS ausgehandelt worden sei. 
Die Vorinstanz hielt überzeugend fest, dass die Beschwerdeführerin von der rechtlichen Argumentation der Erstinstanz nicht "völlig überrascht" sein konnte. In der Tat musste die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bei dieser Ausgangslage vernünftigerweise mit der Erheblichkeit eines Bereicherungsanspruchs rechnen. Dies nur schon deshalb, weil umstritten war, ob der Kaufpreis für ein Fahrzeug zurückzuerstatten ist, welches ursprünglich im Eigentum der Beschwerdegegnerin stand. 
Als Eventualbegründung fügte die Vorinstanz treffend hinzu, dass das Berufungsgericht gemäss Art. 320 ZPO mit voller Kognition entscheidet. Die Beschwerdeführerin habe in der Berufungsbegründung die Gelegenheit genutzt, sich zur rechtlichen Würdigung der Erstinstanz zu äussern. Da es sich, wenn überhaupt, um eine leichte Gehörsverletzung gehandelt hätte, wäre eine Heilung des Mangels im Rechtsmittelverfahren möglich gewesen (vgl. dazu SUTTER-SOMM/CHEVALIER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 27 zu Art. 53 ZPO). 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Beweislastregeln. 
 
5.1. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB).  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei faktisch die Beweislast für die ungerechtfertigte Bereicherung auferlegt worden. Beim Gegenbeweis, der den Hauptbeweis, welcher der Beschwerdegegnerin obliegt, erschüttern solle, handle es sich inhaltlich um die Vereinbarung eines Kaufvertrags über den Porsche 911 GT2 RS. Bei Anwendung des korrekten Beweismasses des Gegenbeweises hätte ohne Weiteres davon ausgegangen werden müssen, dass ein Kaufvertrag über den Porsche 911 GT2 RS mehr als wahrscheinlich ist.  
 
5.3. Die Rüge verfängt nicht.  
Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass bei der Leistungskondiktion der Gläubiger das Fehlen eines Rechtsgrunds zu beweisen hat (BGE 132 III 432 E. 2.1). Leitet er seinen Anspruch aus der Tilgung einer Nichtschuld im Sinne von Art. 63 OR ab, trägt er die Beweislast für die Leistung als Erfüllungshandlung sowie für das Fehlen einer Verbindlichkeit (BGE 131 III 586 E. 3; 119 II 305), bei freiwilliger Zahlung ebenfalls für den Irrtum über deren Bestand (HANS PETER WALTER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 531 zu Art. 8 ZGB). 
Der Beweis der fehlenden causa ist Negativenbeweis, zu erschüttern durch positive Sachumstände, welche Zweifel an einer grundlosen Leistung wecken. Den Schuldner trifft daher eine Mitwirkungslast (BGE 106 II 29 E. 2). Der Gläubiger hat nicht jeden theoretisch denkbaren Rechtsgrund seiner Leistung beweismässig auszuschliessen, sondern darf sich darauf beschränken, die nach den Umständen ohnehin in Betracht fallenden oder vom Empfänger behaupteten Rechtsgründe auszuräumen. Den Schuldner trifft eine erweiterte Bestreitungslast und nur entsprechend substanziiertes Vorbringen obliegt dem Gläubiger im Regelfall zu widerlegen (WALTER, a.a.O., N. 532 zu Art. 8 ZGB). 
Hat der Bereicherungsgläubiger in der Absicht geleistet, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, entzieht Art. 66 OR einem allfälligen Bereicherungsanspruch die Klagbarkeit (YVES RÜEDI, in: Berner Kommentar, 2011, N. 469 ff. zu Art. 66 OR). Die betreffende Absicht des Bereicherungsgläubigers bildet somit eine rechtshindernde Tatsache. Für solche Tatsachen trägt die Beweislast, wer sich damit im Prozess gegen eine Forderung verteidigt. Folglich ist die objektive Beweislast dem Bereicherungsschuldner aufzubürden; er muss beweisen, dass der Bereicherungsgläubiger die Absicht hatte, mit der Leistung einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen (RÜEDI, a.a.O., N. 592 ff. zu Art. 66 OR; zustimmend: WALTER, a.a.O., N. 533 und Fn. 1254 zu Art. 8 ZGB). 
 
 
5.4. Nach dem Gesagten kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz die Beweislast falsch verteilt oder ein unzutreffendes Beweismass angelegt hätte.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 154 ZPO
 
6.1. Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und wird bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden (Art. 154 ZPO).  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Erstinstanz keine Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO erliess. Sie macht geltend, dass ihr bei der Formulierung der Beweissätze das fehlende Behauptungsfundament aufgefallen wäre.  
 
6.3. Die Rüge ist unbegründet.  
Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Parteien auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung verzichtet hätten. Darauf habe die Erstinstanz eine Verfügung über die Anzeige der Zeugen- und Parteibefragungen inklusive Editionen erlassen. Die Parteien hätten an den Befragungen mehrheitlich teilgenommen und Stellung nehmen können. Die Beschwerdeführerin beanstande erstmals in ihrer Berufung eine fehlende oder mangelhafte Beweisverfügung. Zu Unrecht, denn es seien keine Gründe ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine weitergehende Beweisverfügung zwingend hätte ergehen müssen. Insbesondere zeige die Beschwerdeführerin nicht auf, inwieweit ihr wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ein erheblicher Nachteil entstanden sei, weil nicht bestimmt wurde, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder Gegenbeweis obliege. 
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin führt das Fehlen einer Beweisverfügung nicht ohne Weiteres zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Beschwerdeführerin beschwert ist. Dies wäre der Fall, wenn ihr aus dem Fehlen der Beweisverfügung ein erheblicher Nachteil entstanden und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre (vgl. dazu CAN 2017 Nr. 7 S. 23; vgl. auch Urteil 4A_541/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.4). Dass dies nicht der Fall ist, legte bereits die Vorinstanz überzeugend dar. 
 
7.  
Im Übrigen erwog die Vorinstanz zutreffend, dass Art. 66 OR nicht zur Anwendung gelangt. 
Gemäss dieser Bestimmung kann nicht zurückgefordert werden, was in der Absicht gegeben worden ist, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen. Art. 66 OR ist von Amtes wegen anzuwenden (RÜEDI, a.a.O., N. 578 ff. zu Art. 66 OR). 
Der Begriff des rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolgs ist restriktiv auszulegen. Demnach fällt nicht jede Erfüllung eines rechtswidrigen oder unsittlichen Vertrags darunter. Die Rückforderung ist nur dann ausgeschlossen, wenn eine Leistung in der Absicht erbracht worden ist, eine rechtswidrige oder unsittliche Handlung herbeizuführen (RÜEDI, a.a.O., N. 328 ff. zu Art. 66 OR). Solche Leistungen werden von der Rechtsprechung und Lehre gemeinhin als Gaunerlohn bezeichnet; diesen Begriff gilt es aber zu vermeiden, da es ihm an der nötigen Präzision fehlt (RÜEDI, a.a.O., N. 343 ff. zu Art. 66 OR). 
Unbesehen darum kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin eine rechtswidrige oder unsittliche Handlung der Beschwerdeführerin herbeizuführen beabsichtigte. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass die Rückforderungssperre nicht greift. 
 
8.  
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Beschwerdeführerin verpflichteten, der Beschwerdegegnerin Fr. 189'283.10 nebst Zins zu 5 % seit 20. November 2017 zu bezahlen. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt