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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_361/2021  
 
 
Urteil vom 7. Juli 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt 
des Kantons Bern, 
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge sowie des Lernfahrausweises, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 28. April 2021 (300.2021.50). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ stellte am 19. Mai 2020 beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern ein Gesuch um Erteilung des Lernfahrausweises für die Kategorie C1/118. Das Gesuch enthielt Hinweise auf einen verkehrsrelevanten Cannabiskonsum von A.________, weshalb das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ihn aufforderte, ein ärztliches Zeugnis einzureichen, in dem zu seiner Fahreignung Stellung genommen werde. Laut Arztzeugnis vom 4. August 2020 ergab die Urinprobe vom 27. Juli 2020 ein positives Resultat auf Cannabis. 
 
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt eröffnete am 19. August 2020 ein Administrativverfahren gegen A.________ und forderte ihn auf, innert 30 Tagen ein weiteres ärztliches Zeugnis mit den Resultaten dreier u.a. auf Cannabis getesteten Urinproben einzureichen. Laut ärztlichen Zeugnis vom 11. September 2020 waren die Urinproben vom 10., 17. und 31. August 2020 positiv auf Cannabis. 
 
Mit Verfügung vom 24. September 2020 liess das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt A.________ für die Kategorie C1/118 zum motorisierten Verkehr zu, beliess ihm den Führerausweis für die übrigen Kategorien und verband dies mit der Auflage einer Cannabisabstinenz, inkl. Verzicht auf CBD-haltige Produkte, während mindestens sechs Monaten, nachgewiesen durch monatliche Urinkontrollen, erstmals im Oktober 2020. Laut ärztlichen Zeugnis vom 31. Januar 2021 waren die Urinprobe vom 30. Oktober 2020 negativ, die Urinproben vom 4. Dezember 2020 und 13. Januar 2021 dagegen positiv auf Cannabis. 
 
2.  
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt entzog A.________ mit Verfügung vom 4. März 2021 den Führerausweis für Motorfahrzeuge und den Lernfahrausweis für die Kategorie C1/118 vorsorglich bis zur Abklärung seiner Fahreignung und knüpfte seine Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr an die lückenlose Einhaltung einer Cannabisabstinenz, inkl. Verzicht auf CBD-haltige Produkte, während mindestens sechs Monaten, nachgewiesen durch monatliche Urinkontrollen bei einem Arzt seiner Wahl. A.________ erhob dagegen am 22. März 2021 Beschwerde, welche die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Entscheid vom 28. April 2021 abwies. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, A.________ habe gegen die in der rechtskräftigen Verfügung vom 24. September 2020 angeordnete Auflage der mindestens sechsmonatigen Cannabisabstinenz, einschliesslich des Verzichts auf CBD-haltige Produkte, verstossen. Da A.________ der ihm obliegende Nachweis der angeordneten Abstinenz nicht gelungen sei, liege bei ihm der Verdacht auf einen verkehrsrelevanten Cannabiskonsum nahe. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass ihm der Führerausweis vorsorglich entzogen worden sei. 
 
3.  
A.________ gelangte gegen diesen Entscheid mit undatierter Eingabe an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (eingegangen am 28. Mai 2021). Die Rekurskommission fragte ihn mit Schreiben vom 31. Mai 2021 an, ob die Eingabe als Beschwerde ans Bundesgericht weiterzuleiten sei. Nachdem A.________ einer Überweisung ans Bundesgericht zugestimmt hatte, liess die Rekurskommission die Beschwerde mit Schreiben vom 9. Juni 2021 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zukommen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander, die zur Bestätigung des vorsorglichen Führerausweisentzugs führte. Er vermag mit der Darstellung seine Sicht der Dinge nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und dem Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli