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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_20/2022  
 
 
Urteil vom 7. Juli 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Familienstiftung A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Aline Kratz-Ulmer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Eidgenössisches Amt für das Handelsregister (EHRA), 
Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Eintragung einer Familienstiftung im Handelsregister, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 23. November 2021 
(B-5100/2020). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 7. April 2008 starb A.A.________ (Erblasserin, Jahrgang 1912). Ihre Willensvollstreckerin, die B.________ AG, errichtete unter dem Namen "A.________" eine Familienstiftung. Gemäss der Stiftungsurkunde vom 27. September 2010 widmete die Erblasserin ein Anfangskapital von Fr. 200'000.-- und zwei Grundstücke für den Zweck, den Unterhalt und die Verwaltung der beiden Liegenschaften und deren Nutzung durch die im Testament Bedachten, insbesondere die Verwandten und Freunde der Erblasserin, zu gewährleisten. 
 
B.  
 
B.a. Auf Gesuch des Stiftungsrates trug das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Familienstiftung unter dem Namen "Familienstiftung A.________" mit Sitz in U.________ und Urkundendatum vom 27. September 2010 erstmals (Neueintragung) im Handelsregister ein (Nr. xxx vom 29. Juli 2019).  
Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) verweigerte der Eintragung die Genehmigung wegen der Zweckumschreibung. 
 
B.b. Der Stiftungsrat passte den Stiftungszweck am 25. November 2019 an. Das Handelsregisteramt trug die Familienstiftung erneut ein mit Urkundendatum vom 27. September 2010 und 25. November 2019 (Nr. yyy vom 3. Dezember 2019).  
Das EHRA lehnte es ab, die Eintragung zu genehmigen. 
 
B.c. Der Stiftungsrat passte den Stiftungszweck am 23. Juni 2020 an. Das Handelsregisteramt trug die Familienstiftung wiederum ein mit Urkundendatum vom 27. September 2010 und 23. Juni 2020 (Nr. zzz vom 16. Juli 2020).  
Das EHRA genehmigte die Eintragung nicht. 
 
B.d. Mit Verfügung vom 15. September 2020 verweigerte das EHRA die Genehmigung der Eintragungen endgültig mit der Begründung, der Stiftungszweck enthalte unzulässige Bestimmungen.  
 
B.e. Die Familienstiftung A.________ gelangte dagegen an das Bundesverwaltungsgericht, das ihre Beschwerde abwies (Urteil vom 23. November 2021).  
 
C.  
Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 beantragt die Familienstiftung A.________ (Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2021 aufzuheben und das EHRA zu verpflichten, den Tagesregistereintrag Nr. zzz vom 16. Juli 2020, eventuell den Tagesregistereintrag Nr. xxx vom 29. Juli 2019 und subeventuell den Tagesregistereintrag Nr. yyy vom 3. Dezember 2019 des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich zu genehmigen und die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB zu veranlassen, subsubeventuell die Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht mit der Anweisung zurückzuweisen, dass vor dessen Urteil der Zivilrichter über die Gültigkeit der Konversion bzw. die Konversion der Stiftung zu urteilen habe. 
Das Bundesgericht hat die Akten des Beschwerdeverfahrens, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil über die Eintragung einer Familienstiftung in das Handelsregister ist ein öffentlich-rechtlicher Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Der Entscheid über die Führung des Handelsregisters betrifft eine vermögensrechtliche Angelegenheit (BGE 133 III 368 E. 1.3.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist deshalb nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Beim vergleichbaren Antrag auf Wiedereintragung einer Gesellschaft im Handelsregister sind die finanziellen Folgen für die beschwerdeführende Partei oder die Gesellschaft streitwertbestimmend (Urteil 4A_465/2008 vom 28. November 2008 E. 1.5, in: SZZP 2009 S. 182 f. und ZBGR 91/2010 S. 311; für weitere Beispiele: TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 80 zu Art. 91 ZPO).  
 
1.2.2. Seit der Änderung von Art. 52 Abs. 2 ZGB, in Kraft getreten am 1. Januar 2016 (AS 2015 1389 und 1406), sind Familienstiftungen nicht mehr von der Eintragung in das Handelsregister befreit und selbst nach bisherigem Recht gültig errichtete Familienstiftungen haben sich binnen fünf Jahren im Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 6b Abs. 2bis SchlT ZGB). Für den Fall, dass sie sich nicht oder nicht fristgerecht eintragen lassen, sah der Bundesrat in seinem Entwurf vor, dass die säumigen Familienstiftungen nicht mehr als juristische Personen anerkannt werden (Botschaft vom 13. Dezember 2013 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière [GAFI], BBl 2014 S. 657 Ziff. 2.1). Die Räte entschieden indessen gegenteilig und bestimmten, dass Familienstiftungen, die ihre Eintragungen im Handelsregister nicht oder nicht vor Fristablauf vornehmen lassen, ihre Rechtspersönlichkeit nicht verlieren (vgl. insbesondere AB 2014 N 1967 und 2266, je Votum Vogler; AB 2014 S 1178).  
Das Auslegungsergebnis anhand der Entstehungsgeschichte (BGE 146 II 201 E. 4.1) ist anerkannt und findet sich in allen gängigen Lehrbüchern und Kurzkommentaren. Lässt sich eine Familienstiftung nicht oder nicht rechtzeitig im Handelsregister eintragen, droht ihr kein Verlust der Rechtspersönlichkeit, sondern allenfalls ein Verfahren auf Eintragung von Amtes wegen (MEIER, Droit des personnes, 2. Aufl. 2021, Rz. 1000 Fn. 2472 und Rz. 1305 mit weiteren Hinweisen; TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 15 Rz. 30 und Fn. 22 sowie § 48 Rz. 6 und Fn. 12; HUGUENIN/GIAMPAOLO, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2019, N. 9a zu Art. 6b SchlT ZGB; PIOTET, in: Commentaire romand, Code civil, 2016, N. 19 zu Art. 6b SchlT ZGB). 
 
1.2.3. Der Hinweis auf die Rechtsprechung zur zivilgerichtlichen Auflösung einer juristischen Person wegen widerrechtlichen Zwecks (BGE 112 II 1 E. 2) hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter, da es hier weder um ein gerichtliches Verfahren noch um die Aufhebung der juristischen Person geht. Streitwertbestimmend ist auch nicht das Stiftungsvermögen (S. 3 Ziff. I/3 der Beschwerdeschrift). Es geht vielmehr um die Frage, welches die finanziellen Folgen sind, wenn die Familienstiftung nicht im Handelsregister eingetragen wird (vgl. etwa zu den Kosten einer Eintragung: Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister [GebV-HReg; SR 221.411.1]). Dazu finden sich in der Beschwerdeschrift keinerlei Angaben, obwohl Lehre und Rechtsprechung auf diese Bestimmung des Streitwertes hinweisen. Selbst eine Festsetzung des Streitwertes nach Ermessen (Art. 51 Abs. 2 BGG) könnte hier nicht zu einem Betrag von mehr als Fr. 30'000.-- führen (BGE 140 III 571 E. 1.2).  
 
1.3. Erreicht der Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich - als einziger hier in Betracht fallender Ausnahmetatbestand - eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Warum diese Voraussetzung erfüllt ist, ist in der Beschwerdeschrift auszuführen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 139 III 182 E. 1.2 mit Hinweis). Entsprechende Ausführungen der Beschwerdeführerin fehlen, so dass die Beschwerde in Zivilsachen auch unter diesem Blickwinkel und damit insgesamt unzulässig ist.  
 
2.  
Da vorinstanzlich das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, fällt nicht in Betracht, die Eingabe der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (BGE 145 II 168 E. 4). Ihre Zulässigkeit setzt einen Entscheid letzter kantonaler Instanzen (Art. 113 BGG) bzw. eine kantonale Vorinstanz (Art. 114 BGG) voraus. 
 
3.  
Insgesamt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister (EHRA) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller