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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_430/2022  
 
 
Urteil vom 7. Juli 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Schlieren, vertreten durch die Sozialbehörde, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. April 2022 (VB.2022.00019). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 20. Juni 2022 (Poststempel) gegen die dem Bundesgericht auf Aufforderung vom 21. Juni 2022 hin am 4. Juli 2021 zugestellte Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. April 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin den vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG am 21. Juni 2022 angezeigten Formmangel (fehlende Beilage des angefochtenen Entscheids) nicht innerhalb der mit Verfügung 21. Juni 2022 angesetzten, am 1. Juli 2022 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat, 
dass deshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 4. Juli 2022 trotz entsprechender Vorbringen keine hinreichenden Fristwiederherstellungsgründe geltend macht, 
dass die Beschwerde überdies den minimalen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, was für sich allein gesehen ebenfalls zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 BGG führen würde, 
dass nämlich ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG unter anderem die Begründung der Begehren zu enthalten hat, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was bei angefochtenen Nichteintretensverfügungen eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen bedingt, 
dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen eine in Anwendung kantonalen Rechts ergangene Verfügung richtet, darüber hinaus weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte angerufen werden kann, wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1; 134 V 53 E. 3.3; 134 II 244 E. 2.2 und 133 IV 286 E. 1.4), 
dass das kantonale Gericht auf die am 13./14. Januar 2022 eingereichte, gegen den Rekursbeschluss des Bezirksrats Dietikon vom 25. November 2021 gerichtete Beschwerde mangels schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerin nicht eintrat, 
dass die Beschwerdeführerin darauf keinerlei Bezug nimmt, geschweige denn aufzeigt, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten verfassungswidrig sein soll, 
dass sie stattdessen ausserhalb davon Liegendes zu thematisieren versucht, was dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung wesensgemäss nicht genügt, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Dietikon schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Juli 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel