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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_439/2019  
 
 
Urteil vom 7. August 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Mai 2019 (VBE.2018.604). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1955 geborene A.________, gelernter Metzger und zuletzt als Produktionsleiter bei der B.________ AG tätig, meldete sich am 1. Juni 2017 aufgrund diverser Arthrosen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach Einholung von Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie A.________ mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 28. Juni 2018). 
 
B.   
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Mai 2019 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zwecks Erhebung des (medizinischen) Sachverhalts zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann es auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
 
2.   
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die von der IV-Stelle zugesprochene Viertelsrente zu Recht bestätigte.  
 
2.2. Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) sowie über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die beweisrechtlichen Anforderungen an einen (entscheidwesentlichen) Bericht des RAD (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64 f.; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.  
 
3.   
 
3.1. Das kantonale Gericht mass der RAD-Aktenbeurteilung des Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 23. Oktober 2017 volle Beweiskraft bei und ging gestützt darauf von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit aus, wobei die Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs um 10-15 % eingeschränkt sei. In der Folge ermittelte es ausgehend von einem im hypothetischen Gesundheitsfall erzielten Erwerbseinkommen (Valideneinkommen) von Fr. 110'392.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 58'654.- einen Invaliditätsgrad von 47 %. Entsprechend bestätigte es den von der IV-Stelle verfügten Anspruch auf eine Viertelsrente.  
 
3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.  
 
3.2.1. Vorab rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe sich mit seinen Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Mit diesem pauschalen Einwand vermag der Beschwerdeführer indessen keine Gehörsverletzung darzutun. Die Vorinstanz befasste sich mit dem Beweiswert der RAD-Stellungnahmen und legte dar, weshalb die Berichte der behandelnden Ärzte keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung zu begründen vermöchten. Demnach ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Ohnehin ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65).  
 
3.2.2. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer die Beweiskraft der RAD-Beurteilungen. Indem die Vorinstanz darauf abgestellt habe, habe sie Bundesrecht verletzt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers trifft es indessen nicht zu, dass sich Dr. med. C.________ nicht mit seinem Beschwerdebild auseinandergesetzt und die anderslautenden medizinischen Einschätzungen unberücksichtigt gelassen habe. Wie sich aus seinen Stellungnahmen ergibt, lagen dem RAD-Arzt die im Zeitpunkt seiner Beurteilungen vorhandenen Berichte der behandelnden Ärzte vor und er berücksichtigte sie entsprechend auch (vgl. Stellungnahmen vom 23. Oktober 2017 und 11. Januar 2018). Sodann erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers, Dr. med. C.________ habe festgehalten, in der angestammten Arbeitsfähigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, als aktenwidrig. Der RAD-Arzt hielt nämlich fest, in der angestammten Tätigkeit als Metzger bestehe aufgrund der ausgeprägten degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es könne von einer Arbeitsfähigkeit von 60-70 % ausgegangen werden (vgl. Bericht vom 23. Oktober 2017). Eine Widersprüchlichkeit ist darin nicht zu erblicken. In seiner zweiten Beurteilung vom 11. Januar 2018 berücksichtigte Dr. med. C.________ im Weiteren die neu eingegangenen Berichte der Hausärztin. Gestützt auf die darin festgehaltene Arbeits (un) fähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit (vgl. Bericht vom 6. Dezember 2017) korrigierte er seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf auf 50-60 %. Sodann stellte die Vorinstanz fest, der RAD-Arzt habe sich anhand der aktenkundigen Berichte insgesamt ein lückenloses Bild machen können, weshalb sich eine persönliche Untersuchung erübrigt habe. Inwiefern sie damit Bundesrecht verletzt haben oder gar in Willkür verfallen sein soll, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dem RAD-Arzt hätten lediglich zwei Berichte der Hausärztin vorgelegen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die von ihm im Rahmen des Vorbescheidverfahrens in Aussicht gestellten weiteren medizinischen Berichte auch innert erstreckter Frist nicht einreichte.  
 
3.2.3. Sodann hat das kantonale Gericht nachvollziehbar begründet, weshalb die Berichte der behandelnden Ärzte keine auch nur geringen Zweifel an den RAD-Beurteilungen zu begründen vermöchten. Es wies zutreffend darauf hin, dass auch Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital E.________, für die angestammte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte und in einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit vermehrter Pausen ein höhergradiges Arbeitspensum als zumutbar erachtete (vgl. Bericht vom 16. Mai 2018). Dem Bericht der Hausärztin vom 6. Juli 2018 seien sodann weder neue Diagnosen noch abweichende Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern die Feststellungen und konkrete Beweiswürdigung der Vorinstanz unhaltbar (vgl. E. 1 hiervor) sein sollen. Auf die aktenwidrige Behauptung, sämtliche Ärzte hätten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei zusätzlicher Leistungseinschränkung von 50 % attestiert, ist nicht weiter einzugehen.  
 
3.2.4. Ebenfalls unzutreffend ist der Einwand, die Vorinstanz habe den Bericht des RAD-Arztes vom 11. Januar 2018 überhaupt nicht berücksichtigt, nahm sie doch in Erwägung 4.2 des angefochtenen Entscheids ausdrücklich darauf Bezug. Hinsichtlich des im kantonalen Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichts des Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. September 2018 hielt das kantonale Gericht sodann fest, dieser datiere nach Verfügungserlass und es werde darin nicht aufgezeigt, dass die neu aufgetretenen Leiden bereits vor Verfügungserlass bestanden hätten. Demnach vermöge dieser Bericht die Beurteilung im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Juni 2018 nicht in Frage zu stellen. Die IV-Stelle sei folglich auch nicht verpflichtet gewesen, ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Inwiefern diese Beurteilung Bundesrecht verletzen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Was er aus dem letztinstanzlich neu aufgelegten Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 16. Januar 2019 zu seinen Gunsten ableiten will, ist ebenfalls nicht erkennbar. Er legt zudem mit keinem Wort dar, inwiefern erst der angefochtene Entscheid zu dessen Beibringung Anlass gab, weshalb das Beweismittel vor Bundesgericht von vornherein unbeachtlich bleibt (unechtes Novum; Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
3.2.5. Insgesamt finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das kantonale Gericht den medizinisch rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder sonstwie bundesrechtswidrig festgestellt hätte. Soweit die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung einen Bedarf an weiteren Abklärungen verneinte, kann einzig Willkür gerügt werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 1C_135/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2; vgl. auch Urteil 8C_362/2019 vom 4. Juli 2019 E. 5.3 mit Hinweis). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, zeigt der Versicherte nicht auf (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.2.6. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass er seine verbleibende Arbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könnte (BGE 126 V 75 E. 75 E. 5b/aa i.f. S. 80). Seine Vorbringen erschöpfen sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz begründete nachvollziehbar, weshalb kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Insbesondere legte sie zutreffend dar, dass den gesundheitlichen Einschränkungen und dem erhöhten Pausenbedarf bereits bei der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, im Rahmen des Leistungsprofils sowie der Einteilung im Kompetenzniveau 1 hinreichend Rechnung getragen worden sei. Auf die Ausführungen der Vorinstanz hierzu kann verwiesen werden (E. 5.3.3 des angefochtenen Entscheides). Das Zumutbarkeitsprofil ergibt sich im Übrigen ohne Weiteres aus der vom kantonalen Gericht als beweiskräftig beurteilten RAD-Stellungnahme vom 23. Oktober 2017. Danach handelt es sich bei einer angepassten Tätigkeit um eine körperlich leichte bis maximal mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit, die teils sitzend, stehend und gehend ausgeübt werden kann, ohne Zwangshaltung für die Wirbelsäule und die Kniegelenke sowie ohne Kälte und Nässe. Die Vorinstanz hat dabei zutreffend erwogen, dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf das Leistungsprofil auf dem relevanten ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine ausreichende Anzahl Arbeitsstellen zur Verfügung steht. Sie hat demnach - auch angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat (vgl. Urteil 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3 mit Hinweisen) - kein Bundesrecht verletzt, als sie die Verwertbarkeit der verbliebenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bejahte.  
 
4.   
Zusammenfassend vermögen die Vorbringen in der Beschwerde den angefochtenen Entscheid nicht als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen lassen, weshalb es dabei sein Bewenden hat. 
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der PK G.________ AG, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. August 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest