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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_600/2020  
 
 
Urteil vom 7. September 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf, 
und Rechtsanwältin Ursula Eggenberger Stöckli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz. 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 6. April 2020 (SST.2019.114). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau warf mit Anklageschrift vom 19. September 2016 C.________ qualifizierte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz [HMG; SR 812.21]) vor. 
 
A.a. Nach der Anklage hatte C.________ eine Vielzahl verschiedener illegal hergestellter verschreibungspflichtiger oder nicht zugelasener Präparate von A.________ bezogen und mit 100% Gewinn an Zwischenhändler verkauft, welche die Ware (mit Ausnahme einer geringen Menge für den Eigenbedarf) mit einem durchschnittlichen Gewinn von 50% an die Konsumenten weiterverkauft hätten. Der Abnehmerkreis habe weitestgehend aus Personen aus der Bodybuilder-Szene bestanden. Diese Substanzen würden dem Heilmittelgesetz unterliegen. Der Handel bedürfe einer Bewilligung bzw. einer Fachausbildung als Apotheker, worüber er nicht verfügt habe. Er habe diese illegalen Substanzen gegen Barzahlung und teils in Kommission entgegen genommen und an Zwischenhändler, Endkonsumenten und unbekannte Abnehmer verkauft.  
 
A.b. Das Bezirksgericht Lenzburg stellte das Verfahren am 16. Februar 2017 zufolge Verjährung teilweise ein, verurteilte ihn wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das HMG zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und einer Busse von Fr. 6'000.--, rechnete die Untersuchungshaft von 74 Tagen an die Geldstrafe an und verpflichtete ihn zu einer Ersatzforderung von Fr. 100'000.--.  
 
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 27. November 2017 das bezirksgerichtliche Urteil mit Ausnahme des Strafpunkts, indem es die Geldstrafe auf 200 Tagessätze zu Fr. 120.-- festsetzte. 
 
A.c. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von C.________ gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_40/2018 vom 18. April 2019).  
 
A.d. Das Bundesgericht hiess ebenfalls die Beschwerde von A.________ gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zu neuer Beurteilung zurück (Urteil 6B_417/2018 vom 18. April 2019).  
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte anlässlich der Neubeurteilung am 6. April 2020 das Ersturteil vom 27. November 2017, indem es das Verfahren für die Zeit vor dem 16. Februar 2010 zufolge Verjährung einstellte, C.________ der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 2 HMG schuldig sprach, ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 120.-- (mit Anrechnung der Haft von 74 Tagen) und zu einer Busse von Fr. 6'000.-- verurteilte und ihm eine Ersatzforderung von Fr. 100'000.-- auferlegte. 
 
C.   
C.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil aufzuheben und ihn vollumfänglich freizusprechen, eventualiter die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.   
Das Bundesgericht weist mit Urteil 6B_734/2020 heutigen Datums eine weitere Beschwerde von C.________ ab, soweit es darauf eintritt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Nach E. 2.7 f. des Rückweisungsurteils (oben A.c) hatte die Vorinstanz verfahrensrechtliche Rechtsfragen offengelassen. Auf die materielle Beurteilung war das Bundesgericht nicht eingetreten.  
 
1.2. Die zu beurteilende Sache ist Bestandteil des folgenden Verfahrenskomplexes: Das Bundesgericht wies im A.________ betreffenden Rückweisungsurteil 6B_417/2018 vom 18. April 2019 die Sache zur Prüfung der verfahrensrechtlichen Gesetzmässigkeit gestützt auf Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG zurück. Mit Urteil 6B_40/2018 gleichen Datums wies es das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren mit der gleichen Argumentation zurück. Mit den zwei Parallelurteilen heutigen Datums 6B_335/2020 (A.________) und 6B_600/2020 werden die Beschwerden gegen die beiden Neubeurteilungen behandelt und mit Urteil 6B_734/2020 heutigen Datums wird das den Beschwerdeführer tatzeitlich anschliessende Strafverfahren bundesgerichtlich beurteilt (vgl. Urteil 6B_734/2020 E. 3.1).  
 
2.  
In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden könnten ("pourraient être rediscutés librement"). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz, d.h. "topisch", anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteile 6B_314/2020 vom 12. März 2020 E. 2; 6B_970/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 4). Wird eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.), andernfalls darauf nicht einzutreten ist. 
 
Das Gericht würdigt die Beweise von Gesetzes wegen frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der Vorinstanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Der Vorinstanz steht bei der Beweiswürdigung von Bundesrechts wegen ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4 S. 355). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid wegen Willkür auf, wenn er schlechterdings unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; Urteile 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.4; 6B_1047/2017 vom 17. November 2017 E. 2.2). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da solche immer möglich sind (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer bringt einleitend vor, gestützt auf Erkenntnisse der EZV sei gegen A.________ eine Untersuchung eröffnet worden und darauf basierend sei er ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten. Ohne konkreten Tatverdacht sei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Sportförderungsgesetz (SpoFöG; SR 415.0) eröffnet worden. Einziger Anknüpfungspunkt habe dabei der Verdacht gebildet, dass er mit Produkten des Labels X.________ in Verbindung stehe (Beschwerde Ziff. 3). Damit benennt er bereits den unabweisbaren "Anknüpfungspunkt" für den Tatverdacht gegen ihn. Er macht im Fazit bezüglich der A.________ betreffenden Erkenntnisse der EZV geltend, die Vorinstanz hätte die Beweismittel als unverwertbar ansehen und diesen sowie in der Konsequenz natürlich auch ihn freisprechen müssen (Beschwerde Ziff. 46). 
 
Die Beschwerde entspricht der gegen die Neubeurteilung des gegen A.________ gerichteten Verfahrens eingereichten Beschwerde. Die Rechtsvertreterin ist für die Beschwerdeverfahren beider Beschuldigter vor Bundesgericht mandatiert. Das Bundesgericht hat sich im Parallelurteil 6B_335/2020 heutigen Datums mit den Erkenntnissen der EZV, den Fragen der Verwertbarkeit und des Tatverdachts auseinandergesetzt und festgestellt, die Vorinstanz habe einen Anfangsverdacht annehmen und die Verhaftung A.________s sowie die Beschlagnahme des bei der Effektendurchsuchung sichergestellten USB-Stick im Ergebnis als rechtmässig beurteilen dürfen. Das Bundesgericht hat den gerügten Verfahrenskomplex, das Zustandekommen der Geständnisse A.________s sowie die Auswertung des USB-Stick geprüft und weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Diesbezüglich ist auf das Urteil 6B_335/2020 zu verweisen. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde nur insoweit legitimiert, als er in eigenen Rechtsansprüchen durch Massnahmen unmittelbar betroffen wird oder verletzt ist (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
Die Vorinstanz begründet ihre Entscheidung in eingehender Darlegung der Akten und der massgebenden Rechtsprechung, so dass nicht auf jedes im Verfahren 6B_335/2020 bereits geprüfte Vorbringen erneut ausführlich einzugehen ist, sondern darauf verwiesen werden kann (vgl. auch Art. 109 Abs. 3 BGG). Wie jedes behördliche Handeln hat auch der Motivationsaufwand sachbezogen und verhältnismässig zu sein (vgl. Urteil 6B_335/2020 E. 3.4.10). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Einsicht in die Akten des Strafverfahrens A.________ sei "unheilbar spät erfolgt" und dadurch sei sein rechtliches Gehör verletzt worden (Beschwerde Ziff. 14, 23). Er rüge die Verletzung von Verteidigungsrechten bzw. seines Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, "dies umso mehr als die Vorinstanz nun mittels Verfügung vom 24. Februar 2020 [...] endlich die ganzen Verfahrensakten [...] herausgab" (Beschwerde Ziff. 18). Wegen fehlender Akteneinsicht habe er keinen Antrag auf Konfrontation und keine Fragen stellen können. "Dieses Versäumnis" habe deshalb nicht nachgeholt werden können. Es könne von ihm und seiner Verteidigung nicht ernsthaft erwartet werden, die gesamten Akten innerhalb von zwei Monaten und 20 Tagen durchzuarbeiten (Beschwerde Ziff. 23). Diese Vorbringen sind unbehelflich. Eine Fragestellung war jedenfalls möglich. Der Rechtsvertreter konnte die Akten in der zur Einsicht angesetzten Frist von rund 80 Tagen durchsehen. Er macht nicht geltend, eine Fristverlängerung beantragt zu haben. Dass er "gar keine Möglichkeit mehr [hatte], solche Schritte überhaupt in Erwägung zu ziehen" (a.a.O.), also weder Fragen noch einen Konfrontationsantrag zu stellen, ist weder der Vorinstanz noch mangelnder Verfahrensfairness anzulasten. Vielmehr verzichtete er schlicht darauf (vgl. auch Urteil 6B_335/2020 E. 3.4.6).  
 
Wie die Vorinstanz darlegt, war es dem Beschwerdeführer aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Zitierung der Akten aus dem Verfahren A.________ letztlich nicht möglich zu überprüfen, ob sich die erwähnten Dokumente auch vollständig in seinen Akten befinden. Wie sie aber annimmt, wurden mit der Zustellung der Akten und der Fristansetzung vom 24. Februar 2020 die Einsicht in diese Akten und die Verteidigungsrechte gewährleistet (Urteil S. 6 f.). 
 
Wie die Vorinstanz weiter darlegt, hatte der Beschwerdeführer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Teilnahme im Verfahren A.________ (Art. 147 Abs. 1 StPO, e contrario). A.________ war der (mutmassliche) Lieferant, der Beschwerdeführer der (mutmassliche) Abnehmer/Zwischenhändler. Sie waren weder Mittäter noch Teilnehmer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 StPO. Den Beschuldigten kommt in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu; sie haben aber das Recht, mindestens einmal Fragen zu stellen (BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230). Der Beschwerdeführer hatte darauf verzichtet. Auch bezüglich des USB-Stick liegt keine Verletzung der Verteidigungsrechte vor; die Einsicht in die Excel-Tabelle war ihm nicht verwehrt worden (Urteil S. 6, 32). 
 
4.2. Wie die Vorinstanz feststellt, hatte die EZV der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23. Mai 2014 ihren dringenden Tatverdacht wegen Widerhandlungen gegen das SpoFöG mitgeteilt. Mehrere Personen wurden des Schmuggels von Wirkstoffen verdächtigt. Die Erkenntnisse wiesen auf A.________ als Verantwortlichen für das Untergrundlabor X.________ hin. Eine Observation erhärtete den Verdacht. Die Staatsanwaltschaft eröffnete per 3. Juni 2014 die Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das SpoFöG und das HMG und im Nachgang diverse Überwachungsmassnahmen (Post- und Fernmeldeverkehr, Standortidentifikation mittels GPS und IMSI-Catcher). Aus dem Gesuch und der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts zur Gehehmigung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 22. September 2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die gegen A.________ angeordneten Massnahmen sowie u.a. durch die Angaben von E.________ (Urteil 6B_335/2020 E. 3.2.3) in den Fokus der Strafbehörden gerückt war (Urteil S. 8). Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde am 19. September 2014 eröffnet. Die Vorinstanz überprüft, ob der im Verfahren gegen A.________ gründende Verdacht als rechtmässig qualifiziert werden kann (Urteil S. 9) und berücksichtigt dabei das Urteil des EGMR in Sachen  Vukota-Bojic c. Suisse vom 18. Oktober 2016, Verfahren 61838/10 (Urteil S. 12). Sie kommt zum Ergebnis, dass die Zollgesetzgebung keine genügende gesetzliche Grundlage für Observationen im aufgezeigten Sinne erkennen lasse (Urteil S. 15; ausführlich Urteil 6B_335/ 2020 E. 3.2.1).  
 
Die Vorinstanz nimmt indes zutreffend an, aus der (damals) nicht genügenden gesetzlichen Grundlage folge nicht, dass die Observationsergebnisse automatisch strafprozessual unverwertbar wären. Es handle sich dabei nicht um verbotene Beweismittel im Sinne von Art. 140 f. StPO. Unter den Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2 StPO sei eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 143 IV 387 E. 4.4 ff.; Urteil S. 15 ff.; ausführlich Urteil 6B_335/2020 E. 3.2.2 ff.). 
 
A.________ wurde mit Haftbefehl vom 16. März 2015 zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben. Er gestand im Rahmen der Hafteröffnung, während mehrerer Jahre illegale Dopingsubstanzen und Arzneimittel hergestellt und verkauft zu haben. Die Vorinstanz beurteilt vorfrageweise das gegen A.________ geführte Verfahren erneut und zu Recht als gesetzmässig (Urteil 22, 23). 
 
Der Beschwerdeführer bestreitet zu Unrecht die Rechtmässigkeit des Verfahrens, der Verhaftung von A.________, der Verwertbarkeit der Erkenntnisse des USB-Stick (Beschwerde Ziff. 114 ff.) sowie die Voraussetzungen von dessen Geständnis anlässlich der Hafteröffnung (Beschwerde Ziff. 88 ff.). Das Bundesgericht ist dieser Argumentation im Urteil 6B_335/2020 insb. E. 3.3.4, 3.4.1-3.4.3 nicht gefolgt und hat ebenfalls die Rügen bezüglich einer "fishing expedtion" (E. 3.3.3) oder einer nicht rechtmässigen Beschlagnahme des USB-Stick bei der Festnahme (E. 3.3.4, 3.4.4) sowie die Rügen hinsichtlich der nicht verwendeten (Urteil S. 18) Passagierliste zurückgewiesen (E. 3.4.8). Die vorliegend wiederholten Vorbringen geben zu keinen neuen oder erweiterten Erörterungen Anlass. 
 
4.3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht ein Vorverfahren gegen den Beschwerdeführer und auch ein Vorverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das HMG eröffnete und ihn mit Haftbefehl vom 16. März 2015 zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben hatte (Urteil S. 24 f.). Die Vorinstanz beurteilt sodann ausführlich die Umstände der Abtrennung des Verfahrens (Urteil S. 25-27). Der Beschwerdeführer gestand anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 3. April 2015 den Handel mit illegalen Substanzen, konkret mit "X.________-Labor-Produkten", im Grundsatz, ohne dass ihm Erkenntnisse aus geheimen Überwachungsmassnahmen vorgehalten worden wären. In seiner Haftbeschwerde führte er aus, dass der dringende Tatverdacht unbestritten sei bzw.: "Mehr noch, der Beschwerdeführer ist geständig, zur Szene zu gehören und einige Zeit Handel mit X.________-Produkten betrieben zu haben [...]" (Urteil S. 27). Er gestand dies in Anwesenheit seines Verteidigers bei der dritten Einvernahme vom 21. April 2015 erneut ein und machte bei der Einvernahme am 23. April 2015 "reinen Tisch" (Urteil S. 28 f.). Im Rahmen dieser Einvernahmen wurden ihm keine Erkenntnisse aus (geheimen) Zwangsmassnahmen vorgehalten (Urteil S. 27). An der Verwertbarkeit des weiteren Geständnisses bzw. der Einvernahmen vom 20./27. Mai 2015 ist, wie die Vorinstanz annimmt (Urteil S. 29), nicht zu zweifeln. Wie bereits in E. 3.4.3 des Urteils 6B_335/2020 zu identischen Rügen dargelegt, ist auch die Kritik unter dem Gesichtspunkt der Fernwirkung zu entkräften: Greift die Behörde beispielsweise bei der wiederholten Einvernahme nicht auf einen unverwertbaren Beweis zurück (im Beispielfall die Ersteinvernahme), ist die wiederholte Einvernahme verwertbar. Eine Fernwirkung ist dann nicht kausal für das Geständnis (Urteile 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.4.2, 1.4.4; 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.1, 1.4.1). Die Rüge ist unbegründet.  
 
Die Vorbringen zu einem Einwirken mit verbotenen Beweiserhebungsmethoden angesichts akuter Belastungsstörungen, von Herzproblemen und Anabolikaentzug, so dass er sich der Folter ausgesetzt gefühlt habe, sowie der gravierende Vorwurf, er sei durch unlautere Methoden zu einem Geständnis gedrängt worden, beurteilt die Vorinstanz als Schutzbehauptung (Ersturteil S. 14-16). Dies wird im Beschwerdeverfahren so nicht mehr behauptet (vgl. indes unten E. 5.7). 
 
Damit wurde der Handel im Grundsatz vom Beschwerdeführer anerkannt und im Detail aufgrund der auf dem USB-Stick vorhandenen Daten nachgewiesen (Urteil S. 31 f.). Die Vorinstanz verwertet und würdigt lediglich solche Ergebnisse, welche von den Strafbehörden im Nachgang der Anzeige der EZV ermittelt worden sind, so dass mit der Vorinstanz die fragliche Observation der EZV letztlich offen bleiben kann (Urteil S. 17). 
 
4.4. Der Beschwerdeführer trägt vor, der Excel-Tabelle liege eine andere, von der Vorinstanz willkürlich interpretierte Bedeutung zugrunde (Beschwerde Ziff. 122). Die Vorinstanz weist willkürfrei die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihm nicht die originale Excel-Tabelle (Liste) vorgehalten worden sei, zurück. Damit einhergehend stehen die Vorwürfe, die ursprüngliche Datei sei gelöscht worden und es sei unklar, ob die Daten nicht nachträglich, mangels Spiegelung, bearbeitet worden seien (Beschwerde Ziff. 124; Urteil S. 32). Dem Beschwerdeführer wurde an der Einvernahme vom 28. Juni 2016 dargelegt, dass der sichergestellte USB-Stick forensisch gesichert und ausgewertet worden war und eine bereits gelöschte Datei habe sichergestellt werden können. Ihm wurde eine Ausdruckseite vorgelegt und erklärt, das Originaldokument habe wegen seiner Breite nicht ausgedruckt werden können (vgl. Urteil 6B_335/2020 E. 3.4.5) und die Daten des Reiters "c.________" seien zwecks besserer Darstellung in ein neues Excel-Dokument übertragen worden. Ihm wurde diesbezüglich die Einsicht in die Akten nicht verwehrt. Die Vorinstanz findet keine Hinweise, dass die Daten manipuliert worden wären (Urteil S. 32 mit Hinweisen auf diesbezügliche Abklärungen).  
 
Schliesslich hält die Vorinstanz fest, die pauschalen Vorbringen, die Daten der Excel-Datei würden sich nicht auf den Verkauf von X.________-Produkten in der Schweiz, sondern auf die Tätigkeit der Firma "Y.________ Ltd." in Thailand beziehen (Beschwerde Ziff. 125), bzw. das Kürzel "c.________" stehe für "Z.________" (Beschwerde Ziff. 127), könnten das Beweisergebnis nicht in Frage stellen (Urteil S. 33). Unbehelflich sei der Einwand, "c.________" könne auch für weitere Abnehmer stehen, da keine Anhaltspunkte vorlägen, dass Abnehmer mit diesen Initialen existierten. Der Beschwerdeführer hatte eingestanden, im fraglichen Zeitraum Produkte bezogen zu haben (Ersturteil S. 20). Die Auswertung des USB-Stick (Urteil S. 30 f.) verletzt, wie erwähnt und im Urteil 6B_335/2020 bereits beurteilt, kein Bundesrecht. Die Einwände erweisen sich als appellatorisch. Zu den vorinstanzlichen Ausführungen zur grossen Menge illegaler Substanzen, die bei Hausdurchsuchungen sichergestellt worden waren (Urteil S. 28), ist im Übrigen ebenfalls auf E. 3.4.2 des Urteils 6B_335/2020 zu verweisen. 
 
4.5. Der Beschwerdeführer bestreitet, die Käufe in der ihm vorgeworfenen Menge bei A.________ getätigt zu haben (Beschwerde Ziff. 130, 131). Dieser habe teilweise keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt und in Thailand gelebt. Ohne seine bestätigenden oder widerlegenden Aussagen gehe die Vorinstanz davon aus, dass es sich bei dem mit "c.________" genannten Reiter um ihn handle. Sie schliesse wegen seines Eingeständnisses, Produkte bezogen zu haben, das Kürzel habe etwas mit ihm zu tun. Das sei willkürlich (Beschwerde Ziff. 120, 121). Mit diesen Vorbringen widerspricht der Beschwerdeführer lediglich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Die im fraglichen Zeitraum bezogenen Substanzen samt den entsprechenden Mengen und Preisen wurden dem USB-Stick entnommen. Weder das durch sein Aussageverweigerungsrecht gewährleistete Schweigerecht noch das Bestreiten hindert die Würdigung des Sachverhalts (Ersturteil S. 19, 20). Die Beweiswürdigung erscheint keineswegs "grösstenteils offensichtlich unrichtig und willkürlich" (Beschwerde Ziff. 135). Das ist weder überzeugend noch nachvollziehbar dargelegt.  
 
4.6. Bezüglich des Eigenkonsums, der Gewinnmargen, der Gewerbsmässigkeit, der Verletzung des Anklageprinzips, des Verkaufs an letztlich unbekannte Abnehmer sowie zur Qualifikation der betroffenen Substanzen/Produkte und des vorsätzlichen Handelns verweist die Vorinstanz auf das Ersturteil. Sie hält ferner fest, trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer weder dargetan noch belegt, dass sich wesentliche Veränderungen in seinen persönlichen und/oder finanziellen Verhältnissen ergeben hätten, so dass nach wie vor von der Darlegung im Ersturteil auszugehen sei (Urteil S. 33).  
 
4.7. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf Art. 350 Abs. 1 StPO geltend, die Erstinstanz und die Vorinstanz wichen hinsichtlich des Zeitraums der Tatbegehung von der Anklageschrift ab (Beschwerde Ziff. 183 f.). Die Vorinstanz geht im Ersturteil (S. 25) mit der Staatsanwaltschaft und der Erstinstanz von einem offensichtlichen Verschrieb aus. Der Beschwerdeführer begründet keinen rechtserheblichen Nachteil für seine Verteidigungsrechte.  
 
Wie die Vorinstanz im Ersturteil ausführt, ist der Anklagevorwurf unverwechselbar und genügend konkret umschrieben. Wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren liessen, genüge die Angabe eines bestimmten Zeitraumes, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber bestehe, welches Verhalten ihm vorgeworfen werde (Urteil 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.5). Die Verteidigungsrechte seien vollumfänglich gewahrt worden (Urteil 6B_682/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 2.1). Auch in der Erwähnung "unbekannte Abnehmer" liege keine Verletzung des Anklagegrundsatzes; es sei eine Frage der Beweiswürdigung, ob ein Verkauf an unbekannte Abnehmer erstellt sei (Ersturteil S. 28 f.). Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden (vgl. zur Auslegung des Kriteriums "Zeit" in Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO die Urteile 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3; 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 2.3; zu Art. 350 Abs. 1 StPO ferner Urteil 6B_14/2018 vom 8. März 2019 E. 2.4). 
 
4.8. Der Beschwerdeführer wendet sich, wie in seiner Erstbeschwerde (S. 12 f.), in der er belegt haben will, dass er seinen ordentlichen Lebensunterhalt mit seinem monatlichen Einkommen und seiner Arbeitstätigkeit habe bestreiten können, gegen die Annahme der Gewerbsmässigkeit und fordert heute, von seinen Angaben auszugehen, wonach er hauptsächlich an zwei bis drei Kollegen weiterverkauft habe (Beschwerde Ziff. 141). Entgegen diesem Anliegen hat das Bundesgericht vom (willkürfrei festgestellten; Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV) massgebenden Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG), und das heisst von der Sachverhaltsfeststellung im Ersturteil.  
 
Gewerbsmässigkeit ist anzunehmen, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (Urteil 6B_333/2018 vom 23. April 2019 E. 2.3.1). 
 
Der Beschwerdeführer machte zu der grossen Menge des bei ihm aufgefunden Bargelds bereits vor der Vorinstanz geltend, dieses lasse sich nicht einem Verkauf zuordnen. Es sei auf seine Aussagen abzustellen, dass er aus dem Erlös des Verkaufs von X.________-Produkten an zwei bis drei Kollegen lediglich habe seinen Eigenkonsum decken und keinen Gewinn generieren können. Das wird von der Vorinstanz widerlegt (Ersturteil S. 21, 25). Sie geht zu seinen Gunsten von einem Betrag von Fr. 10'000.-- für Eigenkonsum und/oder nicht weiterverkauften "X.________-Produkten" aus (Ersturteil S. 22). Der Beschwerdeführer ging in seiner Einvernahme vom 27. Mai 2015 für den Zeitraum 2008 bis 2015 von einem Gewinn von pauschal 100% aus, weshalb die Vorinstanz angesichts des weiteren Beweisergebnisses willkürfrei auf eine Gewinnmarge von 100% schliessen durfte (Urteil S. 24). Selbst wenn nur von drei Abnehmern auszugehen wäre, entsprächen dies 36 Verkäufen in zweieinhalb Jahren. Er generierte einen Umsatz von rund Fr. 148'400.-- und damit einen Gewinn von Fr. 74'200.--, woraus in den zweieinhalb Jahren monatliche Einnahmen von ca. Fr. 2'400.-- resultierten (Urteil S. 25). Die Vorinstanz nimmt zutreffend Gewerbsmässigkeit an (Urteil S. 26). 
 
4.9. Im heutigen Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend und ergänzend weiter vor:  
 
4.9.1. Die Vorinstanz verweise mehrmals auf das aufgehobene Urteil und begründe damit das vorliegende Urteil ungenügend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur und die Verletzung führe zur Aufhebung des Urteils (Beschwerde Ziff. 198 f.). Indessen sind weder ein Rechtsnachteil noch eine Gehörsrechtsverletzung in diesem Zusammenhang ersichtlich (vgl. Urteil 6B_335/2020 E. 1.1).  
 
4.9.2. Die Beschwerdegegnerin habe die separat geführten Ordner A bis D vollumfänglich der Erstinstanz mitsamt den übrigen Akten zukommen lassen. Das verletze Art. 141 Abs. 5 StPO sowie das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK. Dass keine konkreten Anhaltspunkte auf eine Bezugnahme bestünden, stehe dieser Erkenntnis nicht entgegen (Beschwerde Ziff. 200 ff.).  
 
D ie Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel blieb im gesamten Verfahren umstrittener Verfahrensgegenstand. Die Gerichte hatten diese Akten gegebenenfalls entsprechend zu würdigen. Vom Strafrichter ist zu erwarten, die zulässigen von den unzulässigen Beweisen zu unterscheiden (BGE 143 IV 387 E. 4.4 S. 394). Die abschliessende Verwertbarkeit bleibt dem Sachrichter vorbehalten, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, wenn die Unverwertbarkeit nicht bereits ohne weiteres feststeht. Eine unverzügliche Feststellung der Unverwertbarkeit war in casu nicht möglich (BGE 143 IV 387 E. 4.4 S. 395). Eine Rechtsverletzung ist zu verneinen (vgl. Urteil 6B_335/2020 E. 3.4.6). 
 
4.9.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV und macht geltend, es dürfte klar sein, dass eine geheime Überwachungsmassnahme sowie der Einsatz von technischen Geräten wie in casu der IMSI-Catcher (Urteil 6B_335/2020 E. 3.4.4) einen Eingriff in Art. 8 EMRK respektive Art. 13 BV darstellten (Beschwerde Ziff. 208).  
 
Das Vorbringen genügt den Anforderungen an die Begründung von Grundrechtsverletzungen nicht (oben E. 2). Es kann auf die entsprechende E. 3.4.8 im Urteil 6B_335/2020 verwiesen werden: 
 
Diese Fragen der Überwachung bildeten Gegenstand des gesamten Verfahrens und wurden von der Vorinstanz ausführlich thematisiert, auch wenn sie diesen Rügenkomplex nicht eigens noch zusätzlich unter dem Titel dieser beiden Normen der BV und der EMRK behandelt. Der Beschwerdeführer legt nicht in der geforderten qualifizierten Weise eine Verfassungs- oder Konventionsverletzung dar (Art. 106 Abs. 2 BGG), so dass darauf nicht einzutreten ist (zum Schutzgehalt von Art. 13 BV in diesem Zusammenhang kann auf das Urteil 1B_251/2017 vom 21. Februar 2018 E. 6.6 hingewiesen werden). 
 
4.9.4. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus: "Nebenbei erwähnt wäre für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 90 Abs. 1 HMG die Swissmedic für die Strafverfolgung die zuständige Behörde" (Erstbeschwerde S. 22; Beschwerde Ziff. 194).  
 
Gemäss Art. 90 Abs. 3 HMG ist die Strafverfolgung im Vollzugsbereich der Kantone Sache der Kantone. Das Institut kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen. Inwiefern Art. 90 Abs. 1 HMG anwendbar sein sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. 
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz kommt im Ersturteil vom 27. November 2017 zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe Arzneimittel ohne Zulassung und ohne Bewilligung in den Verkehr gebracht. Dabei habe er gewerbsmässig im Sinne von Art. 87 Abs. 2 HMG gehandelt. Offen bleiben könne, um wen es sich bei den Abnehmern letztlich gehandelt habe, da das Inverkehrbringen im Wert von Fr. 74'200.-- erstellt sei (Ersturteil S. 26).  
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz komme ohne weitere Begründung zu diesem Schluss (Beschwerde Ziff. 143). In der Beschwerde wird "ad rechtliche Würdigung" argumentativ und im Wortlaut die Begründung aus der Erstbeschwerde vom 11. Januar 2018 übernommen (Beschwerde Ziff. 136 ff. bzw. Erstbeschwerde S. 11 ff.). 
 
Das Bundesgericht trat im Rückweisungsverfahren materiell auf die Beschwerde nicht ein. Die Vorinstanz verwies hinsichtlich Qualifikation und Rechtsnatur der betroffenen Produkte zutreffend auf das Ersturteil, das diesbezüglich trotz formeller Aufhebung bestehen blieb (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220). 
 
5.2. Wie im Beschwerdeverfahren 6B_335/2020 (Urteil E. 4 ff.) erläutert der Beschwerdeführer seinen Standpunkt mit Vitamin C, das sowohl ein Arzneimitttel zur Behandlung oder Verhütung von Krankheiten als auch ein Lebensmittel zur Ergänzung der Nahrung und Unterstützung von physiologischen Prozessen sein könne (Beschwerde Ziff. 152). Vor dem Hintergrund des geänderten Umfelds und der gestiegenen Anforderungen an den Einzelnen stelle das "Human Enhancement" eine aktuelle Entwicklung dar, die in physiologische Vorgänge eingreife, ohne dass es sich dabei um pathologische Vorgänge und medizinische Einwirkung handle. Selbst wenn der Inhaltsstoff in der Stoffliste von Swissmedic enthalten sei, ändere das nichts (Beschwerde Ziff. 159 ff. sowie insb. Ziff. 162, 170). Der Beschwerdeführer beruft sich für seine Ansicht auf das Urteil 6B_979/2009 vom 21. Oktober 2010 E. 3.1.2 und 4.2. Es lasse sich kein Zweck aufgrund der Anpreisung bestimmen. Auch Nahrungsergänzungsmittel (z.B. Vitamine) wirkten pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch. Weiter seien die Verpackung und Applikationsweise nicht ausreichend für eine Qualifikation als Arzneimittel. Bezweckt sei der Muskelaufbau und die Leistungssteigerung. Mit den betroffenen Produkten seien keine pathologischen Zustände behandelt worden. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ziele ins Leere (Beschwerde Ziff. 173 ff.). Es handle sich nicht um Arzneimittel. Er sei freizusprechen (Beschwerde Ziff. 182, 190).  
 
5.3. Die Vorinstanz führt aus, der Zweck eines Arzneimittels bestimme sich entweder durch die Eigenschaften seiner Inhaltsstoffe (Bestimmung) oder leite sich aus der Anpreisung des Herstellers ab. Ein Indiz für die Bestimmung eines Produktes sei seine Aufnahme in die Stoffliste der Swissmedic (URSULA EGGENBERGER STÖCKLI, in Basler Kommentar, Heilmittelgesetz, Basel 2006, N. 9 f. zu Art. 4 HMG; Art. 20 der Arzneimittelverordnung [SR 812.212..21]). Bei der Zuordnung nach der Anpreisung werde auf die subjektive Zweckbestimmung abgestellt, wie sie durch die Präsentation, d.h. durch das Angebot, die Kennzeichnung und die Bewerbung zum Ausdruck komme.  
 
Bei der Mehrzahl der vorliegend identifizierten Wirksubstanzen handle es sich um anabole Steroide mit der Indikation des Muskelaufbaus. Der Beschwerdeführer habe während Jahren und phasenweise auf hohem Level Bodybuilding betrieben und nach eigenen Angaben die Produkte an Personen "aus seinem Umfeld" abgegeben, die um die Wirkung und die möglichen Risiken gewusst hätten. Alle diese Anabolika/anabol wirkenden Substanzen seien im Anhang der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöV; SR 415.01; Liste verbotener Dopingmittel) aufgeführt und erfüllten auch die Definition des Arzneimittels (BORIS KREIT, Bekämpfung der Heilmittelkriminalität, Leitfaden für die Praxis, Bern 2016, S. 25, Fn. 104). Dasselbe gelte für das Wachstumshormon HGH und den insulinähnlichen Wachstumsfaktor IGF-1. Das IRM habe weitere Wirksubstanzen identifiziert (Auflistung Ersturteil S. 3, 27; Urteil 6B_335/2020 E. 4.3.1). Alle erwähnten Präparate bzw. deren Inhaltsstoffe hätten zweifelsohne den Zweck (Bestimmung) einer medizinischen Einwirkung, mithin einer Wechselwirkung mit dem Organismus oder Stoffwechsel in der Form einer pharmakologischen Wirkung. Unter der zusätzlichen Berücksichtigung der arzneimitteltypischen Verpackung und dass es sich mehrheitlich sogar um Produkte zur invasiven oder parenteralen Applikation wie Ampullen und Injektionsflaschen gehandelt habe, sei zusammenfassend davon auszugehen, dass die in der Anklage aufgeführten Präparate aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Aufmachung ohne Zweifel als zulassungspflichtige Arzneimittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 HMG zu qualifizieren seien (Ersturteil S. 28). Diese Beurteilung verletzt kein Bundesrecht. 
 
5.4. Der Beschwerdeführer bestreitet die Arzneimittelqualifikation mit untauglichen Argumenten. Er stützt sich auf das Urteil 6B_979/2009 vom 21. Oktober 2010 E. 3.1.2, indem er einen dort zitierten Passus des damaligen angefochtenen Urteils zitiert ("Wenn sich auf Grund der Zusammensetzung des Produkts keine schlüssige Zuordnung vornehmen lässt, ist [gemäss Bericht des BAG/der Swissmedic vom August 2008] die überwiegende Zweckbestimmung anhand sämtlicher verfügbarer Indizien zu ermitteln") und die massgebenden Erwägungen des Bundesgerichts übergeht.  
 
Im Urteil 6B_979/2009 ging es um ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das HMG wegen Herstellung und Vertriebs von nicht zugelassenen Arzneimitteln. Der Beschuldigte machte geltend, es handle sich nicht um Arzneimittel, sondern um Lebensmittel. Eine der Substanzen war als Wirkstoff in der Stoffliste eingetragen. Das Präparat wurde deshalb vom Sachgericht als Arzneimittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG qualifiziert. Das Sachgericht nahm an, von der gesetzlichen Konzeption her sei es undenkbar, dass ein solcher Wirkstoff plötzlich als Nahrungs- oder Nahrungsergänzungsmittel frei verkäuflich sei. Das Bundesgericht stützte diese Rechtsansicht, indem es festhielt, das Sachgericht habe nicht übersehen, dass seine Auffassung dem Bericht des BAG/der Swissmedic  widerspreche, und zitierte die diesbezügliche Textstelle des Berichts in E. 3.1.2, auf welche sich der Beschwerdeführer heute beruft (oben E. 5.2). Das Bundesgericht führte weiter aus, die Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Heilmitteln könne schwierig sein. Zwischen dem Lebensmittel- und dem Heilmittelrecht bestehe indes kein rechtsfreier Raum. Ob ein Produkt im Sinne der Legaldefinition von Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen Organismus bestimmt sei, beurteile sich nach  objektiven Kriterien. Die Zusammensetzung des Präparats sei dabei nur ein Kriterium neben andern. Zu den für die Abgrenzung massgebenden Umständen gehörten die Zusammensetzung des Produkts, die pharmakologischen Wirkungen einschliesslich der unerwünschten Nebenwirkungen und der Verwendungszweck nach dem Eindruck des durchschnittlichen Konsumenten. Von Bedeutung sei u.a. die Art und Weise der Präsentation des Produkts, die Aufmachung, die Darreichungsform und die Vertriebskanäle (E. 4.2). Diese Qualifikation eines Präparats als Arzneimittel sei als Rechtsfrage vom Gericht zu entscheiden (E.4.5.2). Im Ergebnis beurteilte das Bundesgericht beide Präparate als Arzneimittel.  
 
Somit beruft sich der Beschwerdeführer für seinen Rechtsstandpunkt auf ein Zitat im bundesgerichtlichen Urteil 6B_979/2009, wobei sich ergibt, dass das Sachgericht in seinem Urteil, dem das Zitat entnommen ist, wie das Bundesgericht, das den sachgerichtlichen Entscheid bestätigte, nicht auf dieses Zitat abstellte. 
 
5.5. Im Urteil 6B_979/2009 E. 4.2 sind die Kriterien und Umstände zur Bestimmung der Rechtsnatur eines Präparats im Sinne der Legaldefinition als Arzneimittel aufgeführt. Die Vorinstanz qualifiziert die fraglichen Substanzen und Produkte nach diesen Kriterien.  
 
Die medizinische Einwirkung ist nach  objektiven Kriterien zu bestimmen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Qualifikation als Arzneimittel, weil die betroffenen Produkte nicht zur medizinischen Einwirkung bei Kranken wie Arzneimittel, sondern zu einem andern Zweck - dem Human Enhancement bei Gesunden - eingesetzt worden seien. Er geht argumentativ von einem subjektiven Kriterium, nämlich der  subjektiven Bestimmung aus, und will sich mit der Bestimmung der Produkte als unter den aussergesetzlichen Begriff des Human Enhancement fallend entlasten. Er geht nicht vom Rechtsbegriff aus, was in der Konsequenz zur rechtlichen Irrelevanz der Argumentation führt.  
 
Es kann vergleichsweise auf die klinisch-wissenschaftliche Einschätzung des "Neuroenhancement" hingewiesen werden. Darunter wird die Steigerung kognitiver Fähigkeiten bei Gesunden über das physiologische Mass hinaus verstanden. Die Leistungssteigerung werde überschätzt, sei aus ethischer Sicht strittig und aus schulmedizinischer Sicht kritisch. Es entspreche dem Doping im Sport. "Enhancement" (Erhöhung, Steigerung) werde zu erreichen versucht mit Arzneimitteln, Nahrungs- und Genussmitteln, Drogen, körpereigenen Substanzen (Testosteron, Insulin) oder Neurotechnologien (Pschyrembel Online; kein Eintrag "Human Enhancement"). Es ist nicht einsichtig, wie der Beschwerdeführer mit diesem schillernden Begriff darlegen will, "inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt" (Art. 42 Abs. 2 BGG). Werden Arzneimittel nicht der medizinischen Indikation entsprechend eingesetzt, ändert das an deren Rechtsnatur nichts. In der Anklageschrift ist etwa Clenbuterol aufgeführt. Dieser Arzneistoff wurde durch den illegalen Einsatz in der Kälbermast und als Dopingmittel im Sport allgemein bekannt. 
 
Aus Sicht des Gesetzgebers sind Arzneimittel "keine gewöhnlichen Konsumartikel" (Botschaft vom 1. März 1999 zum HMG, BBl 1999 3514). Das Heilmittelgesetz soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1 HMG). Die Verletzung dieser Gesetzgebung insgesamt, u.a. der Regeln der Guten Herstellungspraxis und der Guten Vigilance-Praxis (Art. 7 und Art. 59 HMG) sowie durch den Beschwerdeführer durch Inverkehrbringen klandestin hergestellter und illegal vertriebener Arzneimittel ist mit "Human Enhancement" nicht zu legitimieren. 
 
5.6. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 7 EMRK geltend. Es sei nicht klar, anhand welcher Kriterien Produkte im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit a HMG zu qualifizieren seien (Beschwerde Ziff. 205 f.). Mangels weitergehender Begründung (oben E. 2) kann auch diesbezüglich auf das Urteil 6B_335/2020 E. 3.4.9 verwiesen werden:  
 
Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist in Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips, welches auch im Nebenstrafrecht gilt, verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann. Diesen Anforderungen genügt eine Blankettstrafnorm, die mit einer zweiten, sogenannten blankettausfüllenden Norm zusammen gelesen und ausgelegt werden muss. Dass der Gesetzgeber allgemeine Begriffe verwendet, die nicht eindeutig allgemeingültig umschrieben werden können und deren Auslegung und Anwendung er der Praxis überlassen muss, lässt sich indes nicht vermeiden (BGE 145 IV 329 E. E. 2.2 S. 331 bez. SpoFöG; Urteile 6B_984/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.3.1 bez. HMG; 1B_251/2017 vom 21. Februar 2018 E. 6.5). Der Grundsatz "nullum crimen, nulla poena sine lege stricta" (zweite Beschwerde Ziff. 221) oder das Gebot der Bestimmtheit rechtlicher Normen darf nicht absolut verstanden werden. Eine Verletzung von Art. 7 EMRK liegt nicht vor, wie bereits die Vorinstanz entschied (Ersturteil S. 46 f.). Ebenso ist der Begriff der Strafe im Sinne von Art. 7 EMRK autonom auszulegen. Er knüpft an eine strafrechtliche Verurteilung an. Er erfasst alle Verurteilungen, welche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestützt auf eine gegen eine Person erhobene strafrechtliche Anklage erfolgen. Von Bedeutung sind ihre Qualifikation im internen Recht, das Verfahren, in dem sie verhängt und vollstreckt wird, sowie namentlich ihre Eingriffsschwere (BGE 145 IV 320 E. 1.4.2 S. 322 f.). 
 
Das HMG regelt die Tatbestandsmässigkeit des strafbaren Verhaltens im hier zu beurteilenden Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 (Definition der in casu einschlägigen Begriffe Arzneimittel, Medizinprodukte, Herstellen, Inverkehrbringen, Vertreiben) und Abs. 2 HMG mit der gesetzlichen Delegationsnorm an den Bundesrat als Verordnungsgeber, insb. der Arzneiheilmittelverordnung (SR 812.212.21) in Verbindung mit den Strafbestimmungen in Art. 86 ff. HMG offenkundig hinreichend. Das HMG genügt dem Bestimmtheitsgebot "au vu du texte clair de la loi" (Urteil 6B_984/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.3.3). 
 
5.7. Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorsatz (Beschwerde Ziff. 185 ff.; Erstbeschwerde S. 20 f.). Er wendet ein, die Vorinstanz bringe vor, er habe aufgrund seiner sportlichen Erfahrung gewusst, dass es sich um nicht zugelassene Arzneimittel gehandelt habe, und sie reisse seine Aussage, dass er gegen das Gesetz verstossen habe, aus dem Zusammenhang. Im Kontext der Untersuchungshaft und des Testosteronentzugs ergebe sich ein anderes Bild. Er habe möglichst rasch aus der Untersuchungshaft entlassen werden wollen. Die Aussage sei durch die invasive Verfahrensführung und suggestive Kommunikation von der Verfahrensführerin in der Beugehaft aufgezwungen worden (vgl. oben E. 4.3). Unbestritten habe er Produkte bezogen und weiterverkauft. Bestritten werde, dass er gewusst habe, dass es sich um nicht zugelassene Arzneimittel gehandelt hatte (Beschwerde Ziff. 189).  
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass es sich nach Auskunft des Verkäufers um Lifestyle-Produkte gehandelt habe, welche keiner Zulassung bedürften. Diese Ausführungen beurteilte die Vorinstanz als unglaubhaft. Er habe um die Unrechtmässigkeit seines Handelns gewusst. Sein Wissen, dass er selber über keine Bewilligung zur Inverkehrsetzung von Arzneimitteln verfügt habe, werde nicht bestritten (Ersturteil S. 29). Die Argumentation des Beschwerdeführers kann angesichts des heutigen Allgemeinwissens sowie seiner Topklasse (Ersturteil S. 27) und des dazu notwendigen jahrelangen Aufbautrainings in der "Szene" nicht als bare Münze genommen werden. In den Kreisen des wettkampfbetriebenen Bodybuilding ist man sich über diese Fragen sehr wohl im Klaren. Der Beschwerdeführer widerspricht lediglich der Vorinstanz, ohne eine willkürliche Beurteilung des subjektiven Sachverhalts darlegen zu können. 
 
5.8. Der Beschwerdeführer verzichtet aufgrund des beantragten Freispruchs auf Ausführungen zur Strafzumessung, will aber kursorisch auf die Geldstrafe eingehen. Er verweist auf einen anderen Fall. Die ihm vorgeworfenen Beträge seien daher zu relativieren. "Die Vorinstanz geht von einem mittelschweren Tatverschulden aus [...], obwohl sie den Tatkomponenten jeweils ein mittleres Verschulden zumisst. Damit verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie gesamthaft von einem mittelschweren Tatverschulden anstelle eines mittleren ausgeht" (Beschwerde Ziff. 196; Erstbeschwerde S. 22).  
 
Damit wird eine bundesrechtswidrige Strafzumessung nicht begründet. Art. 47 StGB schreibt die individuelle Strafzumessung vor. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe lässt für sich allein nicht auf einen Missbrauch des dem Sachgericht zustehenden Ermessens schliessen (BGE 135 IV 191 E. 3.1 S. 193). 
 
5.9. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör, weil sie im Dispositiv auf dieselbe Strafe wie im Ersturteil erkenne. Das Ersturteil sei aufgehoben worden, und die Vorinstanz verzichte darauf, "sich im mit vorliegender Beschwerde angefochtenen Urteil zur Strafzumessung zu äussern" (Beschwerde Ziff. 191 f.).  
 
Der Vorwurf ist unbegründet. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. [...] Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 2020). 
 
6.   
Nicht einzutreten ist auf die hinsichtlich eines Freispruchs beantragten und nicht weiter begründeten Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
7.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw