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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_480/2021  
 
 
Urteil vom 7. September 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________ AG, 
3. C.________ Ltd., 
4. Foundation D.________, 
5. E.________ Ltd., 
6. Foundation F.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch die Rechtsanwälte 
Dr. Thomas Müller und Oliver Kunz, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 16. August 2021 (RR.2020.196, RR.2020.198, 
RR.2020.199, RR.2020.200, RR.2020.201, RR.2020.202, 
RR.2021.12, RR.2021.13, RR.2021.14, RR.2021.15). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die ukrainischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang richteten sie an die Schweiz ein vom 26. Juli 2019 datierendes Rechtshilfeersuchen, das sie am 11. März 2020 ergänzten. Gestützt darauf wies die mit dem Vollzug des Ersuchens betraute Bundesanwaltschaft die Bank G.________ und die Bank H.________ an, ihr A.________ direkt oder indirekt betreffende Bankunterlagen herauszugeben und Vermögenswerte zu sperren. Später richtete sie entsprechende Aufforderungen auch an die Bank I.________ und die Bank J.________ sowie an die Bank K.________. Betroffen davon waren nebst A.________ auch Inhaber weiterer Geschäftsbeziehungen: die B.________ AG, die C.________ Ltd., die Foundation D.________, die E.________ Ltd. und die Foundation F.________. 
Mit Schlussverfügungen vom 20. Juli, 24. Juli und 22. Dezember 2020 entsprach die Bundesanwaltschaft dem ukrainischen Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe der Bankunterlagen und die Aufrechterhaltung der Kontosperren an. Die erwähnten Inhaber der Geschäftsbeziehungen erhoben gegen die jeweiligen sie betreffenden Schlussverfügungen Beschwerde ans Bundesstrafgericht. Mit Entscheid vom 16. August 2021 vereinigte das Bundesstrafgericht die Verfahren und wies die Beschwerden ab. Zudem berichtigte es einen Kanzleifehler im Dispositiv einer der Schlussverfügungen. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 30. August 2021 beantragen A.________, die B.________ AG, die C.________ Ltd., die Foundation D.________, die E.________ Ltd. und die Foundation F.________ im Wesentlichen, der Entscheid des Bundesstrafgerichts und die Schlussverfügungen der Bundesanwaltschaft seien aufzuheben, die Rechtshilfe zu verweigern und die Kontosperren aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass die Teilnahme ausländischer Prozessbeteiligter unrechtmässig gewesen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans Bundesstrafgericht zurückzuweisen. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Weiter ist erforderlich, dass der Entscheid vor Bundesgericht nach Art. 90 ff. BGG anfechtbar ist.  
 
1.2. Insoweit als der Entscheid des Bundesstrafgerichts die Herausgabe der Kontounterlagen an die Ukraine erlaubt, handelt es sich um einen nach Art. 90 BGG anfechtbaren Endentscheid. Insoweit, als er die Aufrechterhaltung der Kontosperren bestätigt, schliesst er jedoch das Rechtshilfeverfahren nicht ab (siehe Art. 33a IRSV [SR 351.11]). In dieser Hinsicht ist er als Zwischenentscheid betreffend eine Beschlagnahme zu qualifizieren und deshalb gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, weshalb ihnen aufgrund der Kontosperre ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Beschlagnahme richtet (Urteil 1C_387/2019 vom 29. Juli 2019 E. 1.1 mit Hinweis). Wie im Folgenden darzulegen ist, ist der Fall darüber hinaus auch nicht besonders bedeutsam.  
 
1.3. In der Beschwerde wird eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers 1 durch das Bundesgericht beantragt (Art. 55 Abs. 3 BGG). Welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse von einer derartigen Befragung zu erwarten sind, wird jedoch nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Antrag ist deshalb abzulehnen.  
 
1.4. Ein besonders bedeutender Fall gemäss Art. 84 BGG liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 S. 104 ff. mit Hinweisen).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 f. mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.5. Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 2 lit. a IRSG (SR 351.1). Sie sind der Auffassung, im ukrainischen Strafverfahren werde Art. 6 EMRK schwerwiegend verletzt. Das Verfahren werde für eine private Auseinandersetzung zwischen L.________ und dem Beschwerdeführer 1 instrumentalisiert. Zudem erfülle das Rechtshilfeersuchen die gesetzlichen Anforderungen nicht.  
Die im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Personen müssen glaubhaft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten haben (BGE 130 II 217 E. 8.1 mit Hinweisen). Die in der Beschwerde vorgebrachten Hinweise auf eine sich angeblich grösstenteils unter der Kontrolle von L.________ befindliche ukrainische Justiz und nicht hinreichend belegte bzw. nachvollziehbare Behauptungen betreffend korrupte Behörden und eine selektive Strafverfolgung reichen nicht aus, um eine derartige Befürchtung objektiv zu rechtfertigen. Soweit der Beschwerdeführer 1 als beschuldigte Person konkret einzelne angebliche Verfahrensfehler geltend macht, erreichen diese nicht den Grad einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 6 EMRK. Das Bundesstrafgericht hat zu Recht festgehalten, dass solche Verfahrensfehler im ersuchenden Staat geltend zu machen sind. Im Übrigen hat die Ukraine die EMRK ratifiziert, sodass auch eine Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR möglich wäre. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (a.a.O., E. 7). Dasselbe gilt in Bezug auf die Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen (a.a.O., E. 6). 
Die in der Beschwerde angeführten Gründe, weshalb von einem besonders bedeutenden Fall auszugehen sei, überzeugen nicht. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen. Die Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gemäss Art. 43 BGG fällt damit ausser Betracht. 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold