Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_494/2021
Urteil vom 7. September 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Brunner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Peter Volken,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten.
Gegenstand
Erbschafts- und Schenkungssteuer; Parteientschädigung,
Beschwerde gegen den Präsidialentscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, Präsident, vom 6. Mai 2021 (2019/49).
Nach Einsicht
in die Beschwerde von A.________ vom 21. Juni 2021 gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 6. Mai 2021,
in das Schreiben von A.________ vom 2. September 2021, worin dieser den Rückzug der Beschwerde erklärt,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht aufgrund der Beschwerde das Verfahren 2C_494/2021 eröffnet hat,
dass die Instruktionsrichterin (hier: das präsidierende Mitglied; Art. 32 Abs. 1 BGG) als Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG),
dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 BGG)
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: Brunner