Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_494/2021  
 
 
Urteil vom 7. September 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Brunner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Peter Volken, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten. 
 
Gegenstand 
Erbschafts- und Schenkungssteuer; Parteientschädigung, 
 
Beschwerde gegen den Präsidialentscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, Präsident, vom 6. Mai 2021 (2019/49). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde von A.________ vom 21. Juni 2021 gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 6. Mai 2021, 
in das Schreiben von A.________ vom 2. September 2021, worin dieser den Rückzug der Beschwerde erklärt, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht aufgrund der Beschwerde das Verfahren 2C_494/2021 eröffnet hat, 
dass die Instruktionsrichterin (hier: das präsidierende Mitglied; Art. 32 Abs. 1 BGG) als Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG), 
dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 BGG
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Brunner