Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_706/2021  
 
 
Urteil vom 7. September 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld, Schönenhofstrasse 19, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Aufhebung der Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. August 2021 (KES.2021.26). 
 
 
Sachverhalt:  
Zufolge Erreichen der Volljährigkeit von B.________ stellte die KESB Frauenfeld mit Entscheid vom 30. Juni 2021 fest, dass die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB per 6. Februar 2021 dahinfalle; im Übrigen genehmigte sie den Schlussbericht, unter Entlastung der Beiständin. Auf die hiergegen von dessen Vater A.________ erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. August 2021 nicht ein. Mit Beschwerde vom 6. September 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, welche sich in erkennbarer Weise auf den angefochtenen Entscheid beziehen würde. Vielmehr berichtet der Beschwerdeführer ausführlich davon, wie verschiedene Täter ihm und seiner Frau gegenüber immer wieder Schwarze Magie anwenden würden, und er macht sinngemäss geltend, dass nicht er, sondern die Psychologen krank seien, welche die Schwarze Magie nicht anerkennen würden. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli