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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_401/2022  
 
 
Urteil vom 7. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Prozesskaution, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Juli 2022 (UE220129-O/U/GRO). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. April 2022 mit Eingabe vom 25. April 2022 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich setzte ihm mit Verfügung vom 20. Mai 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen, um ein mit seiner Originalunterschrift versehenes Exemplar der Beschwerdeschrift einzureichen mit dem Hinweis, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Ausserdem forderte die III. Strafkammer ihn auf, innert 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'800.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 
Mit Beschluss vom 20. Juli 2022 trat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein. A.________ habe die Verfügung vom 20. Mai 2022 spätestens am 31. Mai 2022 in Empfang genommen. Innert der angesetzten Fristen sei weder eine verbesserte Beschwerdeschrift noch eine Prozesskaution eingegangen, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. 
 
2.  
A.________ erhob mit Eingabe vom 27. Juli 2022 (Postaufgabe in der Türkei am 28. Juli 2022; Ankunft Zürich Briefzentrum International am 1. August 2022) Beschwerde. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht eindeutig, ob sich die Beschwerde gegen die Verfügung der III. Strafkammer vom 20. Mai 2022 und/oder gegen den Beschluss der III. Strafkammer vom 20. Juli 2022 richtet. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2022 richten sollte, genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wonach in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die in Art. 383 StPO für das Rechtsmittelverfahren vorgesehene Sicherheitsleistung rechtswidrig sein soll. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege beanstandet, macht er nicht geltend, dass er im Beschwerdeverfahren vor dem Erlass der Verfügung vom 20. Mai 2022 ein solches Gesuch gestellt hätte. Weshalb sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein soll, ist weder ersichtlich noch legt er dies dar. Auch bezüglich der Rückweisung der Eingabe zur Verbesserung vermag er ein rechtswidriges Verhalten der III. Strafkammer nicht aufzuzeigen.  
 
2.2. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen ebenfalls nicht, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 20. Juli 2022 richten sollte, da eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses unterbleibt.  
 
2.3. Somit ist auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2022 und gegen den Beschluss vom 20. Juli 2022 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er rechtzeitig (innert der Frist von 10 Tagen) eine Eingabe zu Handen des Obergerichts an die konsularische Vertretung der Schweiz in Istanbul gesandt habe und belegt dies mit der Kopie eines Empfangsscheins. Eine Rückfrage bei der konsularischen Vertretung hat ergeben, dass die Eingabe, trotz korrekter Adresse, nicht dem Generalkonsulat, sondern einer Firma zugestellt worden ist, welche sich einen Stock unter dem Konsulat befindet. Bei der besagten Firma konnte indessen die Eingabe nicht mehr erhältlich gemacht werden. Somit stellt sich die Frage, ob die Eingabe vom 27. Juli 2022 nicht als Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94 StPO zu behandeln ist. Die Eingabe ist deshalb zur allfälligen Prüfung dieser Frage der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zu überweisen. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Die Eingabe vom 27. Juli 2022 wird samt Act. 4 und Act. 7 (Abklärungen beim Konsulat) der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur allfälligen Prüfung als Fristwiederherstellungsgesuch überwiesen 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli