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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_454/2022  
 
 
Urteil vom 7. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, 
Rüeggisingerstrasse 29, Postfach 1948, 6021 Emmenbrücke 1. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 8. August 2022 (2N 22 106). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ wandte sich am 19. Juli 2022 mit einer als "Beschwerde gegen Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen wegen Rechtsverweigerung nach Art. 393 Abs. 1a 2b u.a. StPO" bezeichneten Eingabe an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Diese leitete das Schreiben an die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen weiter, welche die Eingabe zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Luzern überwies. Mit Verfügung vom 8. August 2022 trat das Kantonsgericht Luzern auf die Beschwerde nicht ein. Das Kantonsgericht führte dabei zusammenfassend aus, dass im Vorwurf, die erhobenen Klagen würden jeweils mittels Nichtanhandnahmeverfügungen erledigt, keine Rechtsverweigerung zu erblicken sei. Nichtanhandnahmeverfügungen seien das vom Gesetz vorgesehene Mittel, um Klagen bzw. Strafanzeigen zu behandeln, wenn keinerlei Hinweise auf ein strafbares Verhalten vorliegen würden. Soweit A.________ die Nichtanhandnahme seiner Klagen beanstande, hätte er dagegen innert 10 Tagen Beschwerde führen können. Die letzte ihn betreffende Nichtanhandnahmeverfügung sei ihm am 26. Mai 2021 zugestellt worden, weshalb die vorliegende Beschwerde insoweit verspätet sei. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 30. August 2022 (Postaufgabe 1. September 2022) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Er legt nicht nachvollziehbar dar, in welchem Verfahren das Kantonsgericht eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung übersehen haben sollte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht im Einzelnen und konkret, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli