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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_40/2022  
 
 
Urteil vom 7. September 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
p.a. B.________, 
Rheinfelderstrasse 2, 4058 Basel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
C.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 6. Juli 2022 (ZK 22 250). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 20. Mai 2022 verurteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau A.________ im Verfahren nach Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen), der C.________ AG Fr. 8'159.20 nebst verschiedenen Zinsbetreffnissen zu bezahlen, und es beseitigte in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________, Dienststelle V.________. 
Die dagegen erhobene Beschwerde beziehungsweise Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Juli 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Es erachtete das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig respektive offensichtlich unbegründet und wies auf verschiedene in der Rechtsmittelschrift verwendete ungebührliche, abschätzige und unsachliche Äusserungen hin. 
 
2.  
 
2.1. B.________ hat mit Eingabe vom 1. August 2022 (Postaufgabe am 8. August 2022) erklärt, im Namen von A.________ "Beschwerde gegen den illegal und völlig bei den Haaren herbei gezogenen mit 10000 Verfahrensfehler Hobby Entscheid" (gemeint: der Entscheid des Obergerichts vom 6. Juli 2022) erheben zu wollen.  
 
2.2. In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (SR 935.61) oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten, was im Übrigen sowohl A.________ als auch B.________ aus verschiedenen früheren Verfahren bekannt ist (siehe nur Urteile 6B_606/2022 vom 17. Juni 2022 E. 2; 6B_1330/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2; 5D_132/2019 vom 18. Juli 2019 E. 2; 5A_122/2019 vom 11. Februar 2019 E. 1; 5A_542/2018 vom 3. Juli 2018 E. 3; 5D_261/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 2; 5A_974/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 2).  
Da B.________, soweit ersichtlich, nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen und daher nicht befugt ist, Parteien in Zivilsachen vor Bundesgericht zu vertreten, wurde A.________ mit eingeschrieben verschickter Verfügung vom 10. August 2022 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist bis zum 31. August 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht mitzuteilen, ob es sich bei B.________ - entgegen dem Anschein - dennoch um eine nach Art. 40 BGG vertretungsberechtigte Person handelt und dies zu belegen beziehungsweise um einen allfälligen Unterschriftsmangel zu beheben. Es wurde angedroht, dass die eingereichte Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibe. Die Verfügung wurde in Kopie an B.________ geschickt. 
Diese Sendungen wurden dem Bundesgericht am 24. August 2022 in geöffneten Briefumschlägen retourniert. Die Briefe tragen offensichtlich von B.________ angebrachte handschriftliche Vermerke (unter anderem den - wohl im Sinne einer Korrektur zu verstehenden - Vermerk "Rechtsanwalt Dr. Dr. jur. pp. B.________", wobei B.________ bereits bei anderer Gelegenheit monierte, dass das Bundesgericht nicht seine "zwei Doktortitel" respektive seine korrekte "Berufsbezeichnung" verwendet habe, und er aus diesem Grund die Annahme von Sendungen verweigerte [vgl. Urteil 6B_788/2021 vom 23. August 2021 E. 4; ferner Urteil 5D_72/2022 vom 20. Mai 2022 E. 4]). 
Zufolge ungerechtfertigter Annahmeverweigerung gilt die Verfügung vom 10. August 2022 als zugestellt. 
 
2.3. Der Vertretungs- respektive Unterschriftsmangel wurde in der Folge nicht behoben. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.  
 
2.4. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ansatzweise entspricht, geschweige denn den strengen Anforderungen der hier einzig in Betracht fallenden subsidiären Verfassungsbeschwerde.  
 
2.5. Soweit in der dem Bundesgericht eingereichten Eingabe sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht wird, wird dieser Antrag mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.  
 
3.  
 
3.1. Die von B.________ unterzeichnete "Beschwerde" ist in der Sache untauglich und im Ton unangemessen. Die darin verwendeten, hier nicht zitierbaren Formulierungen verletzen den prozessual gebotenen Anstand in grober Weise. B.________ wird - erneut (siehe nur Urteil 5D_72/2022 vom 20. Mai 2022 E. 5) - darauf hingewiesen, dass er für solche Äusserungen mit Busse bis Fr. 1'000.-- bestraft werden kann (Art. 33 Abs. 1 BGG).  
 
3.2. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind B.________ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden B.________ auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle