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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_636/2022  
 
 
Urteil vom 7. September 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen, Dorfstrasse 7, 8700 Küsnacht. 
 
Gegenstand 
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. August 2022 (PQ220050-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 7. Mai 2021 errichtete die KESB Meilen für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Aufgrund eines Rückweisungsentscheides des Bezirksrates Meilen traf sie weitere Abklärungen und ordnete mit Entscheid vom 11. März 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung in den Bereichen Gesundheit, Wohnen, administrative und finanzielle Angelegenheiten an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wiesen der Bezirksrat Meilen am 6. Juli 2022 und sodann das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. August 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingaben vom 22., 29. und 31. August 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht, welches diese zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin trägt in der Eingabe vom 22. August 2022 vor, sie habe in jungen Jahren mit Aktien Fr. 1 Mio. verdient und bis heute aufgespart. Nun wolle eine Bande namens KESB ihr selbstverdientes Geld stehlen. Sie wolle deshalb dieses Geld bei der Bank sperren lassen. In derjenigen vom 29. August 2022 betont sie erneut, dass sie das Geld selbst verdient habe und es deshalb für die KESB gesperrt bleiben müsse. In der Eingabe vom 31. August 2022 hält sie fest, das Geld sei für das Alter da und werde jetzt für ein Altersheim gebraucht, weshalb es null Rappen für die stiere KESB gebe, mit der sie nichts zu tun haben wolle. 
Mit all diesen Unmutsbekundungen wird nicht ansatzweise dargetan, inwiefern das angefochtene Urteil gegen Recht verstossen soll. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Bezirk Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli