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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1280/2021  
 
 
Urteil vom 7. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oswald Rohner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung, Genugtuung (Einstellung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 29. September 2021 (GPR 2021 6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eröffnete am 16. Dezember 2020 ein Strafverfahren gegen A.________. Ihm wurde vorgeworfen, am 21. November 2020 an einer Kundgebung auf dem Platz U.________ in V.________, an der er als Redner teilgenommen hatte, keine Gesichtsmaske getragen zu haben.  
 
A.b. Bereits am 10. Dezember 2020 ersuchte A.________ bei der Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 abgewiesen, worauf A.________ mit kantonaler Beschwerde ans Kantonsgericht Schwyz gelangte. Dieses schrieb die Beschwerde von A.________ (BEK 2020 204) zusammen mit einer anderen, konnexen Beschwerde (BEK 2020 203) am 10. März 2021 zufolge Gegenstandslosigkeit ab, da die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich Akteneinsicht gewährt hatte. Die Entschädigungsfolgen blieben bei der Hauptsache.  
 
A.c. Da A.________ über ein ärztliches Attest verfügte, das ihn vom Tragen einer Gesichtsmaske befreite, stellte die Staatsanwaltschaft das gegen ihn eröffnete Straferfahren (SU A1 2020 1248) mit Verfügung vom 26. Mai 2021 ein. Die Verfahrenskosten gingen zulasten des Staates. Eine Entschädigung und eine Genugtuung wurden nicht ausgerichtet.  
 
B.  
Gegen die Einstellungsverfügung erhob A.________ am 7. Juni 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz und beantragte, ihm seien eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zzgl. MwSt. sowie eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen. Zudem sei ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren BEK 2020 204 vor dem Kantonsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zzgl. MwSt. zuzusprechen. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Verfügung des Kantonsgerichtsvizepräsidenten vom 29. September 2021 ab. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. November 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei für das Strafuntersuchungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zzgl. MwSt., für das kantonsgerichtliche Verfahren BEK 2020 203 und 204 eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zzgl. MwSt. und für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.-- zzgl. MwSt. zuzusprechen. Er macht ausserdem eine unbezifferte Genugtuungsforderung geltend. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen Entscheide über Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist in Anwendung von Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen zulässig (BGE 139 IV 206 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 107 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Abs. 1). Heisst es die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Abs. 2). Der Beschwerdeführer darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteile 6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 1.1; 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1; je mit Hinweisen). Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht eine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO geltend macht. Er stellt damit einen Antrag in der Sache. Jedoch unterlässt er es, die Genugtuungsforderung in den Rechtsbegehren oder in der Beschwerdebegründung zu beziffern. Bei der Festlegung der Genugtuungssumme greift das Bundesgericht allerdings ohnehin nur mit Zurückhaltung in das richterliche Ermessen der Vorinstanz ein (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; mit Hinweisen). Deshalb würde bei einer Gutheissung des Begehrens auf Zusprechung einer Genugtuung eine Rückweisung zur Festlegung der Höhe der Genugtuung an die Vorinstanz erfolgen und kein reformatorischer Entscheid gefällt werden. Die fehlende Bezifferung der Genugtuung vor Bundesgericht ist dem Antrag demnach nicht abträglich und es kann darauf - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - eingetreten werden.  
 
2.2. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren beantragt, es sei ihm im Zusammenhang mit den kantonsgerichtlichen Verfahren BEK 2020 203 und 204 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'500.-- zzgl. MwSt. zuzusprechen, kann auf sein Begehren das Verfahren BEK 2020 203 betreffend nicht eingetreten werden. Vor der Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer nur den Antrag, es sei ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren BEK 2020 204 eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zzgl. MwSt. zuzusprechen. Das angefochtene Urteil beschränkt sich daher auf den Anspruch aus dem Verfahren BEK 2020 204. Für einen Entschädigungsanspruch aus dem Verfahren BEK 2020 203 liegt kein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz vor (Art. 80 Abs. 1 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (GPR 2021 6) beizuziehen seien und ihm anschliessend Akteneinsicht zu gewähren sei.  
 
3.2. Der Antrag auf Akteneinsicht im bundesgerichtlichen Verfahren ist an sich zulässig. Der Beschwerdeführer gab die Beschwerde allerdings am letzten Tag der dreissigtägigen Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG bei der Schweizerischen Post auf. Die Frist war entsprechend am Folgetag abgelaufen, was die Einholung der vorinstanzlichen Akten sowie die Gewährung der Akteneinsicht innert der Beschwerdefrist unmöglich macht. Eine Verlängerung der gesetzlichen Frist ist nicht zulässig (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Gewährung der Akteneinsicht vor Bundesgericht nach Ablauf der Beschwerdefrist würde indes keine Ergänzung der Beschwerdeschrift mehr erlauben (vgl. Urteile 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020 E. 2; 6B_1076/2010 vom 21. Juni 2011 E. 5.4). Das Begehren ist als gegenstandslos abzuschreiben.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich beim Beizug seines Verteidigers für die Untersuchung und das kantonsgerichtliche Verfahren BEK 2020 204 um eine angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte gehandelt habe. Deshalb sei ihm der vom Verteidiger betriebene Aufwand im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen. Der Tatvorwurf sei schwer gewesen, da eine Busse von bis zu Fr. 10'000.-- gedroht habe. Es habe sich ausserdem um einen komplexen Fall gehandelt, da die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet und das Verfahren später eingestellt habe, anstelle es nicht anhand zu nehmen. Zudem habe ihm die Staatsanwaltschaft zu verstehen gegeben, sie akzeptiere sein ärztliches Attest, das ihn vom Tragen einer Gesichtsmaske befreie, nicht. Deshalb habe eine zweite, rechtlich komplexe Argumentationsschiene aufgebaut werden müssen. Zuletzt habe das Strafverfahren schwere Auswirkungen auf seine persönlichen Verhältnisse gehabt, da er durch Medienberichte vorverurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer macht ausserdem diverse willkürliche Beweiswürdigungen und Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz geltend (Beschwerde S. 7 ff.).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Eröffnung einer Strafuntersuchung, die Möglichkeit eines Strafbefehlsverfahrens und die Verfahrenseinstellung würden nicht per se einen Anspruch auf Entschädigung begründen. Die stattdessen vorausgesetzte rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Falles sei vorliegend nicht ersichtlich. Da das ärztliche Attest des Beschwerdeführers bereits der Strafanzeige der Kantonspolizei Schwyz vom 4. Dezember 2020 beigelegen und damit der Staatsanwaltschaft bereits vor der Eröffnung der Strafuntersuchung bekannt gewesen sei, sei es von Beginn weg klar gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske bestraft werden würde. Der Beschwerdeführer habe um die Zulässigkeit seines Verhaltens aufgrund des Attests gewusst. Dass dennoch ein Strafverfahren eröffnet worden sei, dürfe zwar in Frage gestellt werden, ändere aber an der Offensichtlichkeit des straflosen Verhaltens und an der fehlenden Komplexität nichts. Ausserdem wäre lediglich eine Übertretung und damit eine Busse als Sanktion im Raum gestanden. Es seien mit Blick auf die Medienberichte auch keine schweren Auswirkungen des Strafverfahrens auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers dargetan oder ersichtlich. Die Berichte über die Anzeigen gegen die Redner der Kundgebung würden noch keine mediale Vorverurteilung darstellen (angefochtener Entscheid S. 5 ff.).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität wie auch die Höhe des Arbeitsaufwands gerechtfertigt sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1329). Der Beizug eines Verteidigers kann sich als angemessen erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.3). Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Deshalb wird bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und eine grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind sodann neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.2; 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 8.3.1; 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2). Massgebend für die Beurteilung der Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind die Umstände, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren. Wie lange das Verfahren im Anschluss noch dauerte oder mit welcher Hartnäckigkeit es von der Staatsanwaltschaft danach weiterverfolgt wurde, kann keine Rolle spielen (Urteile 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.2.; 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.6.).  
 
4.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1; 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde an das Bundesgericht explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 135 III 232 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
4.4.  
 
4.4.1. Vorab stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn sich die Vorinstanz zum Vorbringen des Beschwerdeführers, der Vorwurf kriminellen Verhaltens habe ihn nicht kalt gelassen, nicht äussert. Die Vorinstanz muss sich nicht mit allen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Es genügt, wenn sie die Punkte nennt, die für ihren Entscheid wesentlich waren (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen). Weshalb dieser Einwand für den Entscheid wesentlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.  
 
4.4.2. Der Beschwerdeführer gibt eingangs seiner Beschwerde seine eigene Ansicht der Prozessgeschichte wieder, ohne dabei Willkür im angefochtenen Entscheid zu behaupten oder zu belegen. Inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sein sollen, legt er nicht dar. Was sich der Beschwerdeführer sodann aus dem Strafbefehl gegen den ebenfalls an der Kundgebung als Redner aufgetretenen B.________ wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske zugunsten seines Entschädigungsanspruches in sachverhaltsmässiger Hinsicht ableiten will, erschliesst sich nicht.  
Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, es sei dem Beschwerdeführer klar gewesen, dass aufgrund des ärztlichen Attests keine Verurteilung erfolgen würde, ist dies unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kommt seiner Rüge- und Begründungsobliegenheit ohnehin nicht nach, wenn er mit Blick auf die Verfahrenseröffnung behaupten will, die Staatsanwaltschaft habe zu erkennen gegeben, sie akzeptiere sein ärztliches Attest nicht. Die im Übrigen von ihm zitierten Aktenstellen (kantonale Akten, pag. 2.1.017 und 2.1.018) handeln erneut vom Strafverfahren gegen B.________ wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske sowie von zwei Strafverfahren gegen C.________ und D.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (im Zusammenhang mit der Bewilligung betreffend die Kundgebung). Ein konkreter Bezug zum Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske ist weder dargetan noch ersichtlich. 
Die Beschwerde erfüllt die formellen Anforderungen ebenso wenig, soweit der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, dass auch die vorinstanzliche Verneinung von schweren Auswirkungen des Strafverfahrens auf seine persönlichen und beruflichen Verhältnisse eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darstelle. Der pauschale Verweis auf die von ihm vorinstanzlich ins Recht gelegten Zeitungsberichte genügt hierfür nicht. Dasselbe gilt für das blosse Zitieren zweier Berichtstitel. 
Auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist demnach nicht einzutreten. 
 
4.4.3. Gestützt auf die für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist dieser zuzustimmen, wenn sie den Beizug eines Verteidigers als nicht angemessen qualifiziert und deshalb ein Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verneint. Die Strafanzeige der Kantonspolizei Schwyz datiert vom 4. Dezember 2020 und die Strafuntersuchung wurde am 16. Dezember 2020 eröffnet. Dafür, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach der Strafanzeige, am 7. Dezember 2020, und somit noch vor Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft einen Verteidiger mandatiert hat, bestand kein Anlass (vgl. vorne E. 4.3.1 i.f.). Im Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass das Delikt des Nichttragens einer Gesichtsmaske nach der am 21. November 2020 geltenden Rechtslage (Art. 6c Abs. 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26 in der Fassung vom 2. November 2020] i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b und Art. 83 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101]) mit Busse - praxisgemäss, so die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung, in der Höhe von Fr. 100.-- - geahndet wurde, mithin eine Übertretung darstellt (vgl. Art. 333 i.V.m. Art. 103 StGB). Der Tatvorwurf des Nichttragens einer Gesichtsmaske wiegt entsprechend leicht. Inwiefern dem vorliegenden Fall dennoch ein schwerer (er) Tatvorwurf zu Grunde gelegen haben soll, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer überzeugend dargelegt. Aus der gesetzlichen Maximalhöhe einer Busse von Fr. 10'000.-- nach Art. 106 Abs. 1 StGB kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Weiteren ist unerheblich, ob das in Frage stehende Delikt mittels Strafbefehls- oder Ordnungsbussenverfahren beurteilt werden konnte. Dem Beschwerdeführer war die Straflosigkeit seines Verhaltens zugegebenermassen von Beginn an bewusst. Eine rechtliche Komplexität, die den Beizug eines Verteidigers gerechtfertigt hätte, ist daher zu verneinen. Inwiefern die Eröffnung der Strafuntersuchung die rechtliche Komplexität des vorliegenden Falles begründet haben soll, erschliesst sich nicht. Dass der Beschwerdeführer darin die unzweifelhafte Aussage der Staatsanwaltschaft verstanden haben will, sie akzeptiere sein ärztliches Attest nicht, ist nicht nachvollziehbar und findet in den Akten keine Stütze (vgl. vorne E. 4.4.2). Insoweit ist auch seine Argumentation, die Strafbarkeit des Nichttragens einer Gesichtsmaske gründe auf keiner genügenden gesetzlichen Grundlage, unbehelflich. Eine tatsächliche Komplexität wird vom Beschwerdeführer schliesslich weder hinreichend begründet, noch ergibt sie sich ansatzweise aus dem vorinstanzlichen Entscheid.  
Der Beizug eines Verteidigers erscheint auch zu einem späteren Zeitpunkt für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nicht erforderlich, zumal der Tatvorwurf über die gesamte Verfahrensdauer hinweg unverändert blieb. Wie die Vorinstanz zudem festhält, kam es nur zu wenigen Verfahrenshandlungen. Was namentlich das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2020 betrifft, wurde dieses am 16. Dezember 2020 aufgrund des anstehenden Umzugs und der Zusammenlegung der kantonalen Staatsanwaltschaft per 1. Januar 2021 vorerst ("zum jetzigen Zeitpunkt") abgewiesen, wobei die Ermöglichung der Akteneinsicht dem Beschwerdeführer - noch vor allfälligen Befragungen durch die Staatsanwaltschaft - in Aussicht gestellt wurde. Das gegen die Abweisung am 24. Dezember 2020 angestrengte kantonale Beschwerdeverfahren (BEK 2020 204) begründet keine rechtliche Komplexität. Aus den Akten ergibt sich jedenfalls, dass die Akteneinsicht am 7. Januar 2021 schliesslich gewährt wurde. Andere Verfahrenshandlungen nach Eröffnung der Untersuchung sind weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan. 
Ferner sind auch keine besonders lange Verfahrensdauer oder besondere Auswirkungen des Strafverfahrens auf die persönlichen oder beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erkennbar. Dass ihm aufgrund der medialen Berichterstattung über die im Zusammenhang mit der Kundgebung ergangenen Strafanzeigen vorgeworfen worden sei, er sei ein "Sozialschädling", ein "Unsolidarischer" oder ein "Krimineller", ergibt sich aus der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht. 
 
4.5. Aufgrund des Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den Entschädigungsanspruch für die Kosten der frei gewählten Verteidigung des Beschwerdeführers abweist. Auf die unsubstanziierte Rüge der formellen Rechtsverweigerung, die Vorinstanz habe sich zum Antrag des Beschwerdeführers auf eine ausserrechtliche Entschädigung nicht geäussert, ist nicht einzutreten. Es ist ohnehin nicht ersichtlich, der Beschwerdeführer hätte im vorinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden Antrag gestellt.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm wegen besonders schwerer Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen. Aufgrund des Strafverfahrens sei er in der Öffentlichkeit als Krimineller gebrandmarkt worden. Die Vorinstanz habe auch diesbezüglich eine willkürliche Beweiswürdigung der ins Recht gelegten Zeitungsartikel vorgenommen (Beschwerde S. 13 f.).  
 
5.2. Die Vorinstanz führt aus, mit Blick auf die Medienberichte sei keine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung durch das Strafverfahren ersichtlich. Der Beschwerdeführer erläutere nicht, welche konkreten Ausschnitte daraus seine Persönlichkeit inwiefern besonders hätten verletzt haben sollen. Die Medienberichte seien teilweise eindeutig positiv formuliert worden und würden die Kundgebung als äusserst friedlich bezeichnen. Der Beschwerdeführer zeige ausserdem keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und den angeblich persönlichkeitsverletzenden Medienberichten auf (Entscheid S. 8).  
 
5.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1 mit Hinweis).  
 
5.4.  
 
5.4.1. Der Beschwerdeführer führt nicht substanziiert an, weshalb die vorinstanzliche Würdigung der Zeitungsartikel, es sei darin keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse ersichtlich, willkürlich sein soll. Der pauschale Verweis auf die Medienberichte genügt dem Begründungserfordernis einer Willkürrüge nicht (vgl. bereits E. 4.4.2). Darauf ist nicht einzutreten.  
 
5.4.2. Wie erwähnt, geht aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht hervor, der Beschwerdeführer sei in der Öffentlichkeit als "Krimineller" gebrandmarkt worden. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer in den Medien kaum namentlich erwähnt wurde, schliesst eine Persönlichkeitsverletzung zwar nicht aus (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.6.1). Die neutral gehaltenen, wenn auch zahlreichen Berichterstattungen über die Verzeigungen gegen die Redner der Kundgebung wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske stellen indes keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers dar, die durch eine Genugtuung auszugleichen wäre. Abwertende mediale Äusserungen oder Vorverurteilungen sind jedenfalls keine erkennbar. Die Vorinstanz verneinte daher den Anspruch auf Genugtuung zu Recht.  
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler