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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1281/2021  
 
 
Urteil vom 7. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oswald Rohner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung (Einstellung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 29. September 2021 (GPR 2021 7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eröffnete am 16. Dezember 2020 ein Strafverfahren gegen A.________. Ihr wurde vorgeworfen, am 21. November 2020 an einer Kundgebung auf dem Platz U.________ in V.________, an der sie als Rednerin teilgenommen hatte, keine Gesichtsmaske getragen zu haben.  
 
A.b. Da A.________ über ein ärztliches Attest verfügte, das sie vom Tragen einer Gesichtsmaske befreite, stellte die Staatsanwaltschaft das gegen sie eröffnete Straferfahren (SU A1 2020 1252) mit Verfügung vom 26. Mai 2021 ein. Die Verfahrenskosten gingen zulasten des Staates. Eine Entschädigung und eine Genugtuung wurden nicht ausgerichtet.  
 
B.  
Gegen die Einstellungsverfügung erhob A.________ am 7. Juni 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz und beantragte, ihr seien eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zzgl. MwSt. zuzusprechen. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Verfügung des Kantonsgerichtsvizepräsidenten vom 29. September 2021 ab. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. November 2021 an das Bundesgericht. Sie beantragt in der Hauptsache, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr seien für das Strafuntersuchungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zzgl. MwSt. und für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.-- zzgl. MwSt. zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen Entscheide über Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist in Anwendung von Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen zulässig (BGE 139 IV 206 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (GPR 2021 7) beizuziehen seien und ihr anschliessend Akteneinsicht zu gewähren sei.  
 
2.2. Der Antrag auf Akteneinsicht im bundesgerichtlichen Verfahren ist an sich zulässig. Die Beschwerdeführerin gab die Beschwerde allerdings am letzten Tag der dreissigtägigen Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG bei der Schweizerischen Post auf. Die Frist war entsprechend am Folgetag abgelaufen, was die Einholung der vorinstanzlichen Akten sowie die Gewährung der Akteneinsicht innert der Beschwerdefrist unmöglich macht. Eine Verlängerung der gesetzlichen Frist ist nicht zulässig (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Gewährung der Akteneinsicht vor Bundesgericht nach Ablauf der Beschwerdefrist würde indes keine Ergänzung der Beschwerdeschrift mehr erlauben (vgl. Urteile 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020 E. 2; 6B_1076/2010 vom 21. Juni 2011 E. 5.4). Das Begehren ist als gegenstandslos abzuschreiben.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es sich beim Beizug ihres Verteidigers um eine angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte gehandelt habe. Deshalb sei ihr der vom Verteidiger betriebene Aufwand im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen. Der Tatvorwurf sei schwer gewesen, da eine Busse von bis zu Fr. 10'000.-- gedroht habe. Es habe sich ausserdem um einen komplexen Fall gehandelt, da die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen sie eröffnet und das Verfahren später eingestellt habe, anstelle es nicht anhand zu nehmen. Zudem habe ihr die Staatsanwaltschaft zu verstehen gegeben, sie akzeptiere ihr ärztliches Attest, das sie vom Tragen einer Gesichtsmaske befreie, nicht. Deshalb habe eine zweite, rechtlich komplexe Argumentationsschiene aufgebaut werden müssen. Zuletzt habe das Strafverfahren schwere Auswirkungen auf ihre persönlichen Verhältnisse gehabt, da sie durch Medienberichte vorverurteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem diverse willkürliche Beweiswürdigungen und Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz geltend (Beschwerde S. 7 ff.).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Eröffnung einer Strafuntersuchung, die Möglichkeit eines Strafbefehlsverfahrens und die Verfahrenseinstellung würden nicht per se einen Anspruch auf Entschädigung begründen. Die stattdessen vorausgesetzte rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Falles sei vorliegend nicht ersichtlich. Da das ärztliche Attest der Beschwerdeführerin bereits der Strafanzeige der Kantonspolizei Schwyz vom 2. Dezember 2020 beigelegen und damit der Staatsanwaltschaft bereits vor der Eröffnung der Strafuntersuchung bekannt gewesen sei, sei es von Beginn weg klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin nicht wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske bestraft werden würde. Die Beschwerdeführerin habe um die Zulässigkeit ihres Verhaltens aufgrund des Attests gewusst. Dass dennoch ein Strafverfahren eröffnet worden sei, dürfe zwar in Frage gestellt werden, ändere aber an der Offensichtlichkeit des straflosen Verhaltens und an der fehlenden Komplexität nichts. Ausserdem wäre lediglich eine Übertretung und damit eine Busse als Sanktion im Raum gestanden. Es seien mit Blick auf die Medienberichte auch keine schweren Auswirkungen des Strafverfahrens auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin dargetan oder ersichtlich (angefochtener Entscheid S. 4 ff.).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität wie auch die Höhe des Arbeitsaufwands gerechtfertigt sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Der Beizug eines Verteidigers kann sich als angemessen erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.3). Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Deshalb wird bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und eine grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind sodann neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.2; 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 8.3.1; 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2). Massgebend für die Beurteilung der Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind die Umstände, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren. Wie lange das Verfahren im Anschluss noch dauerte oder mit welcher Hartnäckigkeit es von der Staatsanwaltschaft danach weiterverfolgt wurde, kann keine Rolle spielen (Urteile 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.2; 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.6).  
 
3.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1; 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde an das Bundesgericht explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 135 III 232 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Vorab stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn sich die Vorinstanz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Vorwurf kriminellen Verhaltens habe sie nicht kalt gelassen, nicht äussert. Die Vorinstanz muss sich nicht mit allen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwänden auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Es genügt, wenn sie die Punkte nennt, die für ihren Entscheid wesentlich waren (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen). Weshalb dieser Einwand für den Entscheid wesentlich sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.  
 
3.4.2. Die Beschwerdeführerin gibt eingangs ihrer Beschwerde ihre eigene Ansicht der Prozessgeschichte wieder, ohne dabei Willkür im angefochtenen Entscheid zu behaupten oder zu belegen. Inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sein sollen, legt sie nicht dar. Was die Beschwerdeführerin sich sodann aus dem Strafbefehl gegen den ebenfalls an der Kundgebung als Redner aufgetretenen B.________ wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske zugunsten ihres Entschädigungsanspruches in sachverhaltsmässiger Hinsicht ableiten will, erschliesst sich nicht.  
Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, es sei der Beschwerdeführerin klar gewesen, dass aufgrund des ärztlichen Attests keine Verurteilung erfolgen würde, ist dies unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin kommt ihrer Rüge- und Begründungsobliegenheit ohnehin nicht nach, wenn sie mit Blick auf die Verfahrenseröffnung behaupten will, die Staatsanwaltschaft habe zu erkennen gegeben, sie akzeptiere ihr ärztliches Attest nicht, selbst wenn dieses aufgrund der geschwärzten Stellen noch einer genaueren Prüfung unterzogen wurde. Immerhin verfügte die Beschwerdeführerin über die vollständige Version des Attests, welche sie auf die Herausgabeverfügung der Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2021 hin einreichte. Die im Übrigen von ihr zitierten Aktenstellen (kantonale Akten, pag. 2.1.017 und 2.1.018) handeln erneut vom Strafverfahren gegen B.________ wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske sowie von zwei Strafverfahren gegen C.________ und D.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (im Zusammenhang mit der Bewilligung betreffend die Kundgebung). Ein konkreter Bezug zum Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske ist weder dargetan noch ersichtlich. 
Die Beschwerde erfüllt die formellen Anforderungen ebenso wenig, soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren vorbringt, dass auch die vorinstanzliche Verneinung von schweren Auswirkungen des Strafverfahrens auf ihre persönlichen und beruflichen Verhältnisse eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darstelle. Der pauschale Verweis auf die von ihr vorinstanzlich ins Recht gelegten Zeitungsberichte genügt hierfür nicht. Dasselbe gilt für das blosse Zitieren zweier Berichtstitel. 
Auf die Kritik der Beschwerdeführerin an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist demnach nicht einzutreten. 
 
3.4.3. Gestützt auf die für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist dieser zuzustimmen, wenn sie den Beizug eines Verteidigers als nicht angemessen qualifiziert und deshalb ein Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verneint. Die Strafanzeige der Kantonspolizei Schwyz datiert vom 2. Dezember 2020 und die Strafuntersuchung wurde am 16. Dezember 2020 eröffnet. Dafür, dass die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar nach der Strafanzeige, am 10. Dezember 2020, und somit noch vor Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft einen Verteidiger mandatiert hat, bestand kein Anlass (vgl. vorne E. 3.3.1 i.f.). Im Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass das Delikt des Nichttragens einer Gesichtsmaske nach der am 21. November 2020 geltenden Rechtslage (Art. 6c Abs. 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26 in der Fassung vom 2. November 2020] i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b und Art. 83 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101]) mit Busse - praxisgemäss, so die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung, in der Höhe von Fr. 100.-- - geahndet wurde, mithin eine Übertretung darstellt (vgl. Art. 333 i.V.m. Art. 103 StGB). Der Tatvorwurf des Nichttragens einer Gesichtsmaske wiegt entsprechend leicht. Inwiefern dem vorliegenden Fall dennoch ein schwerer (er) Tatvorwurf zu Grunde gelegen haben soll, ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin überzeugend dargelegt. Aus der gesetzlichen Maximalhöhe einer Busse von Fr. 10'000.-- nach Art. 106 Abs. 1 StGB kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Weiteren ist unerheblich, ob das in Frage stehende Delikt mittels Strafbefehls- oder Ordnungsbussenverfahren beurteilt werden konnte. Der Beschwerdeführerin war die Straflosigkeit ihres Verhaltens zugegebenermassen von Beginn an bewusst. Eine rechtliche Komplexität, die den Beizug eines Verteidigers gerechtfertigt hätte, ist daher zu verneinen. Inwiefern die Eröffnung der Strafuntersuchung die rechtliche Komplexität des vorliegenden Falles begründet haben soll, erschliesst sich nicht. Dass die Beschwerdeführerin darin die unzweifelhafte Aussage der Staatsanwaltschaft verstanden haben will, sie akzeptiere ihr ärztliches Attest nicht, ist nicht nachvollziehbar und findet in den Akten keine Stütze (vgl. vorne E. 3.4.2). Vielmehr war es die Beschwerdeführerin selbst, welche auf dem ärztlichen Attest, das sie dem anzeigenden Polizeibeamten zustellte, den Namen der ausstellenden Ärztin anfänglich unkenntlich machte, was eine Überprüfung auf seine Echtheit zunächst verunmöglichte. Insoweit erweist sich auch ihre Argumentation, die Strafbarkeit des Nichttragens einer Gesichtsmaske gründe auf keiner genügenden gesetzlichen Grundlage, als unbehelflich. Eine tatsächliche Komplexität wird von der Beschwerdeführerin schliesslich weder hinreichend begründet, noch ergibt sie sich ansatzweise aus dem vorinstanzlichen Entscheid.  
Der Beizug eines Verteidigers erscheint auch zu einem späteren Zeitpunkt für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nicht erforderlich, zumal der Tatvorwurf über die gesamte Verfahrensdauer hinweg unverändert blieb. Wie die Vorinstanz zudem festhält, kam es nur zu wenigen Verfahrenshandlungen. Aus den Akten ergibt sich ein Akteneinsichtsgesuch vom 10. Dezember 2020, welches mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 zunächst abgewiesen und dann am 7. Januar 2021 gewährt wurde, sowie eine Herausgabeverfügung vom 12. Januar 2021 betreffend das (unzensurierte) Arztzeugnis. Andere Verfahrenshandlungen nach Eröffnung der Untersuchung sind weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin dargetan. 
Ferner sind auch keine besonders lange Verfahrensdauer oder besondere Auswirkungen des Strafverfahrens auf die persönlichen oder beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erkennbar. Dass ihr aufgrund der medialen Berichterstattung über die im Zusammenhang mit der Kundgebung ergangenen Strafanzeigen vorgeworfen worden sei, sie sei ein "Sozialschädling", eine "Unsolidarische" oder eine "Kriminelle", ergibt sich aus der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht. 
 
3.5. Aufgrund des Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den Entschädigungsanspruch für die Kosten der frei gewählten Verteidigung der Beschwerdeführerin abweist. Auf die unsubstanziierte Rüge der formellen Rechtsverweigerung, die Vorinstanz habe sich zum Antrag der Beschwerdeführerin auf eine ausserrechtliche Entschädigung nicht geäussert, ist nicht einzutreten. Es ist ohnehin nicht ersichtlich, die Beschwerdeführerin hätte im vorinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden Antrag gestellt.  
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler