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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_932/2021  
 
 
Urteil vom 7. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung; Härtefallprüfung, Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. Mai 2021 (SB200432-O/U/as). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 26. August 2020 sprach das Bezirksgericht Bülach A.________ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig, begangen durch Handel und Besitz von total rund 35 g reinem Kokainhydrochlorid. Es verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Zudem verwies es A.________ für die Dauer von 5 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. 
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 21. Mai 2021 sowohl die Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren als auch deren Ausschreibung im SIS. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2021 sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei auf eine Landesverweisung zu verzichten; subeventualiter sei von der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS abzusehen. Zudem beantragt A.________, von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. 
 
C.  
Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts verzichtete mit Schreiben vom 7. September 2021 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Rechtsvertreter von A.________ mit, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung) werde im Endentscheid befunden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die angeordnete Landesverweisung.  
 
1.1. Sie bringt zusammengefasst vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Zudem gewichte die Vorinstanz sowohl die privaten als auch die öffentlichen Interessen falsch und verletze damit das Verhältnismässigkeitsprinzip. Insbesondere sei die persönliche Entwicklung der Beschwerdeführerin stärker zu berücksichtigen.  
 
1.2. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Sie begründet dies zusammengefasst damit, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz nur wenig integriert, habe seit ihrer Einreise im Jahr 2001 bis vor kurzem noch nie eine feste Anstellung innegehabt und habe auch nach beinahe zwanzigjährigem Aufenthalt in der Schweiz anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine Dolmetscherin benötigt. Sie sei einschlägig vorbestraft und habe in der Vergangenheit Mühe bekundet, eine legale Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich dauerhaft an die hiesige Gesetzgebung zu halten, sich mithin straflos zu verhalten. Ihr Sohn sei bereits volljährig und es würden überdies gewichtige Zweifel daran bestehen, ob die nach wie vor bestehende eheliche Beziehung zu ihrem Ehemann als nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne der Rechtsprechung zu gelten habe.  
Zudem führt die Vorinstanz aus, selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls würden die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Sie erwägt, die Beschwerdeführerin habe den Grenzwert von 18 g Kokain, bei dem das Vorliegen eines schweren Falles bejaht werde, deutlich überschritten, und die Rechtsprechung zeige sich bei Drogendelikten besonders streng. In ihrer Interessenabwägung berücksichtigt die Vorinstanz überdies auch die einschlägige Vorstrafe der Beschwerdeführerin und sie äussert gewisse Bedenken, dass die Beschwerdeführerin wieder rückfällig werden könnte. 
 
1.3.  
 
1.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
1.3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).  
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). 
 
1.3.3. Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019 Nr. 23887/16, § 68).  
 
1.3.4. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz, a.a.O.). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3 mit Hinweis).  
 
1.3.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.3.6. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
1.4. Die Beschwerdeführerin ist kamerunische Staatsangehörige. Sie wurde rechtskräftig wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG verurteilt. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, weshalb die Beschwerdeführerin grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen ist.  
 
1.5. Die Vorinstanz prüft das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls nach den massgebenden Kriterien.  
 
1.5.1. Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 1970 in Douala, Kamerun, geboren, wo sie sowohl die Primar- als auch die Sekundarschule besuchte. Damit hat sie die prägenden Kinder- und Jugendjahre in ihrem Heimatland verbracht. Sie heiratete im Jahr 2001 ihren heutigen Ehemann und reiste am 6. November 2001 im Alter von 31 Jahren in die Schweiz ein. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer von 20 Jahren in der Schweiz würde eine Landesverweisung für die Beschwerdeführerin zweifellos einen Einschnitt bedeuten. Daraus alleine lässt sich jedoch noch kein für die Annahme eines Härtefalls genügend gewichtiges persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ableiten. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine lange Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.1; je mit Hinweisen). Eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, ist in aller Regel ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).  
Vorliegend legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern sich die Einreise im Alter von 31 Jahren derart prägend auf ihre Persönlichkeit ausgewirkt haben soll, dass dadurch von einer gelungenen Integration in der Schweiz gesprochen werden könnte. Im Übrigen bezieht die Vorinstanz die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in der Schweiz in die Härtefallprüfung mit ein, wobei sie diese richtigerweise lediglich als ein Element unter anderen würdigt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Bundesgericht bereits mehrfach trotz einer Aufenthaltsdauer von über 20 Jahren einen schweren persönlichen Härtefall verneint bzw. eine Landesverweisung als bundesrechtskonform erachtet (vgl. beispielsweise 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022; 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022; 6B_1428/2020 vom 19. April 2021). 
 
1.5.2. Die Vorinstanz bezieht auch die berufliche und soziale Integration der Beschwerdeführerin in ihre Härtefallprüfung mit ein. Sie absolvierte in ihrem Heimatland Kamerun eine Lehre als Coiffeuse und war in der Folge auch als Coiffeuse und als Haushälterin dort tätig. Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2001 bis vor kurzem noch nie eine feste Anstellung hatte. Erst seit November 2020 ist sie als Kinderbetreuerin angestellt, wobei ihre Arbeitgeberin ihr ein sehr gutes Arbeitszeugnis ausgestellt hat. Entgegen dem Verständnis der Beschwerdeführerin würdigt die Vorinstanz den erfolgten Einstieg in das Erwerbsleben durchaus als positiv, lässt diesem Umstand jedoch nachvollziehbar nicht sehr viel Gewicht zukommen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen und genügt teilweise den strengen Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie ausführt, sie sei erstmals richtig glücklich mit ihrer Tätigkeit und sie habe seit dem Zeitpunkt der ersten Verurteilung vom 26. August 2020 wahrlich grosse Fortschritte gemacht); aber auch, wenn sie vorbringt, es gehe ihr mit den Rechtsmittelverfahren vor allem darum, dass sie der erteilten Niederlassungsbewilligung nicht verlustig gehe, und eine Rückweisung an die Vorinstanz sei insbesondere deshalb angestrebt, weil nur so der Beweis angetreten werden könne, dass sich die Integration und Stabilisation der Beschwerdeführerin weiterhin verdichte und intensiviere.  
Mit Bezug auf ihre Sprachkenntnisse bringt die Beschwerdeführerin vor, es könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie sei der deutschen Sprache zu wenig mächtig. Zwar erlauben die Sprachkenntnisse einer ausländischen Person auch Rückschlüsse auf ihre Integration (vgl. Urteil 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.2 mit Hinweis). Obwohl die Beschwerdeführerin aber französischer Muttersprache ist und damit eine Landessprache fliessend spricht, bezieht sich die Vorinstanz einzig auf die deutsche Sprache und hält in diesem Zusammenhang fest, trotz einer Anwesenheitsdauer von beinahe 20 Jahren sei die Beschwerdeführerin anlässlich der Gerichtsverhandlungen jeweils auf eine Dolmetscherin angewiesen gewesen. Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch auch in dieser Hinsicht nicht genügend auf und es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieses Element in der vorinstanzlichen Härtefallprüfung überhöht gewichtet worden wäre. 
 
1.5.3. Die Vorinstanz setzt sich auch mit der familiären Situation der Beschwerdeführerin ausreichend auseinander.  
Die Beschwerdeführerin hat einen Sohn aus einer früheren Beziehung, welcher im Jahr 1988 geboren ist und mit seiner Ehefrau sowie den beiden Enkelkindern (zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils erwarteten sie ein zweites Kind) in Morges lebt. Zwar besteht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn und dessen Familie gemäss Angaben der Vorinstanz eine enge Beziehung, jedoch berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht, dass der Sohn der Beschwerdeführerin volljährig ist und damit nicht mehr unter den Begriff der Kernfamilie fällt (vgl. E. 1.3.3 oben). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wird von der Beschwerdeführerin weder dargetan noch ist ein solches ersichtlich. Zudem ist der Sohn gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) mittlerweile auch nicht mehr auf die Mithilfe der Beschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung angewiesen. Entsprechend ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie ausführt, dieser Kontakt könne durch moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. 
Die Beschwerdeführerin ist seit 2001 mit ihrem Ehemann verheiratet. Diese Beziehung betrachtet die Vorinstanz ausführlich und hält dabei fest, vor der Verhaftung der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 habe sie sich grösstenteils - gestützt auf die Aussagen des Ehemanns gegenüber der Staatsanwaltschaft sicher acht bis zehn Jahre - ausserhalb der ehelichen Wohnung aufgehalten. Überzeugend führt die Vorinstanz weiter aus, zwar würden die beiden mittlerweile wieder zusammenleben, jedoch sei dies - erneut gestützt auf die Angaben des Ehemanns - nicht etwa mit einer Verbesserung oder Intensivierung der ehelichen Beziehung zu begründen, sondern vielmehr damit, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft kein (anderes) Dach mehr über dem Kopf gehabt hätte. Die Vorinstanz berücksichtigt weiter zu Recht, die Beschwerdeführerin habe den Ehemann mit Bezug auf ihre Zukunftspläne mit keinem Wort erwähnt. Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gewichtige Zweifel daran hegt, ob die zwar nach wie vor bestehende eheliche Beziehung als nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK gelte. Mit der Vorinstanz ist entsprechend, auch angesichts des Zeitpunkts des erneuten Zusammenlebens nach Einleitung des Strafverfahrens, der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann mit Zurückhaltung zu begegnen. 
 
1.5.4. Weiter berücksichtigt die Vorinstanz die Resozialisierungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland Kamerun. Dort ist die Beschwerdeführerin aufgewachsen, hat dort fast dreissig Jahre gelebt, weshalb die Vorinstanz überzeugend festhält, sie sei dadurch mit der Sprache und der Kultur ihres Heimatlandes bestens vertraut. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz leben noch gewisse Verwandte der Beschwerdeführerin - Tanten und Nichten - in Kamerun. Der Umstand, dass die Schwester und die Eltern, die dort gewohnt hatten, mittlerweile verstorben sind, ändert nichts daran, dass für die Beschwerdeführerin in Kamerun zumindest ein gewisser sozialer Empfangsraum besteht. Angesichts der nach wie vor bestehenden Beziehungen zu ihrem Heimatland geht die Vorinstanz zutreffend davon aus, eine Ausreise nach Kamerun sei zumutbar.  
 
1.5.5. Insgesamt durfte die Vorinstanz nach diesen Ausführungen einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ohne Verletzung von Bundesrecht verneinen.  
 
1.6. Selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls hielte die vorinstanzlich angeordnete Landesverweisung auch vor der in Art. 66a Abs. 2 StGB vorgesehenen Interessenabwägung stand.  
Die Vorinstanz erwägt dabei zu Recht, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit rigoros zeigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; Urteile 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65; Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80). Entsprechend gewichtet die Vorinstanz diesbezüglich die öffentlichen Interessen als hoch.  
Die Vorinstanz berücksichtigt zutreffend auch die einschlägige Vorstrafe der Beschwerdeführerin. Diese wurde mit Strafbefehl vom 7. März 2012 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG mit 600 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft. Zudem erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe schon in den Jahren 2004 und 2005 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz insgesamt drei Mal bestraft werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit Mühe bekundet, sich straflos zu verhalten. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante Delinquenz (Urteile 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.3.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.1 und E. 2.6; 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.3). Die Vorinstanz bemisst der bisherigen Delinquenz der Beschwerdeführerin zu Recht ein gewisses Gewicht zu. 
Nachvollziehbar erscheint die Auffassung der Vorinstanz auch, soweit sie ausführt, obwohl die erste Instanz ihr keine ungünstige Prognose gestellt habe, würden gewisse Bedenken bestehen, dass die Beschwerdeführerin wieder rückfällig werde. Damit erweist sich die Interessenabwägung der Vorinstanz als schlüssig und überzeugend, insbesondere bei Berücksichtigung der mangelnden Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz sowie der Möglichkeit der Wiedereingliederung in ihrem Heimatland Kamerun. 
 
1.7. Die Vorinstanz sprach nach dem Ausgeführten zu Recht eine Landesverweisung der Beschwerdeführerin aus.  
 
1.8. In einem weiteren Punkt beanstandet die Beschwerdeführerin die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS.  
 
1.8.1. Die Vorinstanz stellt für die Beurteilung der vorliegenden Ausschreibung der Beschwerdeführerin zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS mit Verweis auf die erste Instanz auf die für die Schweiz geltenden Bestimmungen von Art. 20 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006 S. 4) ab. Die Schweiz hat als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands auch die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1861; ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018 S. 14) übernommen, mit welcher die SIS-II Verordnung vom 20. Dezember 2006 geändert und aufgehoben wird (vgl. SR 0.362.380.085; vgl. BGE 147 II 408 E. 2.2; 147 IV 340 E. 4.2). Das Parlament genehmigte den Notenaustausch am 18. Dezember 2020, die Verordnung (EU) 2018/1861 trat am 11. Mai 2021 in Kraft (AS 2021 367). Ob für das vorliegende Verfahren die Verordnung (EU) 2018/1861 oder aber die SIS-II-Verordnung zur Anwendung kommt, kann insofern offen gelassen werden, als die Bestimmungen von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung und von Art. 24 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 weitestgehend identisch sind. Beide Normen verlangen, dass die Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen eine "Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit" bzw. "eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die öffentliche oder die nationale Sicherheit" darstellt, was jeweils gegeben ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Gemäss beiden Verordnungen ist die Entscheidung über die Eintragung unter Wahrung des Prinzips der (individuellen) Verhältnismässigkeit zu treffen (vgl. Art. 21 SIS-II-Verordnung; Art. 21 Abs. 1 Verordnung [EU] 2018/1861).  
 
1.8.2. Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung).  
Drittstaatsangehöriger ist gemäss Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung, wer weder EU-Bürger noch Angehöriger eines Drittstaats ist, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst. Als Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 24 SIS-II-Verordnung gelten daher auch drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers (vgl. Urteile 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022 E. 2.2.2; 6B_834/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.2.4 mit Hinweis). 
 
1.8.3. Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteile 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022 E. 2.2.3; 6B_834/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.2.2; 6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 5.1).  
Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.2). Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (vgl. Art. 6 Abs. 5 lit. c der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über den Schengener Grenzkodex [ABl. L 77 vom 23. März 2016 S. 1]) bzw. ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1]). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.3). Umgekehrt garantiert die Nichtausschreibung der Landesverweisung im SIS keinen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in den übrigen Schengen-Staaten (BGE 147 IV 340 E. 4.9). 
 
1.8.4. Die Begründung der Beschwerdeführerin vermag, soweit sie überhaupt den Anforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, nicht zu überzeugen. Nicht einzugehen ist auf ihr Vorbringen, sie habe in Frankreich Verwandtschaft, sodass die Landesverweisung vorliegend durch das Verzichten auf die Ausschreibung im SIS relativiert werden könnte und die Beschwerdeführerin wenigstens Europa nicht zu verlassen hätte. Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, es sei eine individuelle Bewertung nach Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung notwendig, damit eine Ausschreibung angeordnet werden könne. Die Begründung der Vorinstanz genüge nicht, verweise sie doch lediglich auf die über einjährige Strafandrohung bei BetmG-Delikten. Die Beschwerdeführerin sei nicht zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dabei legt sie nicht begründet dar, inwieweit die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgehe, die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung seien erfüllt. Die Vorinstanz verweist teilweise auf die Ausführungen der ersten Instanz, welche zu Recht ausführt, die qualifizierte Widerhandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sehe eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor. Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ist indes nicht erforderlich, weshalb der Einwand der Beschwerdeführerin diesbezüglich fehl geht (vgl. E. 1.8.3 hiervor).  
Zudem muss von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung), wobei an die Annahme einer solchen Gefahr keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. E. 1.8.3 hiervor). Die Vorinstanz führt angesichts des durch die Beschwerdeführerin getätigten Drogenhandels zu Recht aus, es handle sich dabei um eine Straftat von einer gewissen Schwere im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gilt nach der Rechtssprechung als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; vgl. Urteil 6B_834/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.4.1; je mit Hinweis). Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Strafbefehl vom 7. März 2012 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG verurteilt wurde und damit einschlägig vorbestraft ist. Die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind daher erfüllt. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb