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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_133/2022  
 
 
Urteil vom 7. September 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 28. Januar 2022 (C-1859/2019). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1960 geborene A.________ arbeitete zuletzt als Pflegehilfe in einem Pensum von 70 %. Am 31. Januar 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf orthopädische Beschwerden resp. Polyarthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen Abklärungen und Einholung eines Abklärungsberichts Haushalt vom 17. April 2018 sprach ihr die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 26. März 2019 mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente in der Höhe von Fr. 157.- resp. Fr. 158.- (ab 1. Januar 2019) zu. Für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember 2017 verneinte sie einen Rentenanspruch. 
 
B.  
 
B.a. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Hauptantrag, es sei ihr ab 1. September 2017 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.  
 
B.b. Mit Eingabe vom 30. Juli 2019 brachte A.________ dem Bundesverwaltungsgericht eine Verfügung der IV-Stelle vom 25. Juli 2019 zur Kenntnis, mit welcher der monatliche Rentenbetrag auf Fr. 154.- (ab Januar 2018) resp. auf Fr. 156.- (ab Januar 2019) reduziert wurde. Sie ersuchte um weitere Instruktion und focht die neue Verfügung eventualiter an.  
 
B.c. Nach Einholung einer Stellungnahme der IV-Stelle zur Verfügung vom 25. Juli 2019 nahm das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung vom 25. Juli 2019 als Antrag im Rahmen des Beschwerdeverfahrens an die Hand (Verfügung vom 16. Oktober 2019).  
 
B.d. Mit Urteil vom 28. Januar 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab dem 1. September 2017 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei eine Haushaltsabklärung durchzuführen und anschliessend erneut über den Rentenanspruch zu befinden. Zudem sei die Rentenreduktion gemäss Verfügung vom 25. Juli 2019 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, eine Invalidenrente gemäss den Berechnungsgrundlagen der Verfügung vom 26. März 2019 zu leisten. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2017 sowie einen Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente ab 1. Januar 2018 verneinte. Umstritten ist auch die Rentenhöhe in betraglicher Hinsicht.  
 
2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).  
 
2.3. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist Folgendes:  
Bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs (ebenso wie bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren) ist die Methode der Invaliditätsbemessung zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2). Dabei ist grundsätzlich hypothetisch - nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - zu beurteilen, ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre (sog. Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG; Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt (BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1). Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe betrifft eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso beziehen sich Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen auf Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.2). 
Hinsichtlich der Ermittlung des Invalidtätsgrades bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich ist ferner zu betonen, dass die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 142 V 290 E. 7.3; SVR 2019 IV Nr. 34 S. 104, 9C_583/2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad entspricht auf diese Weise der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich. 
 
3.  
Die Vorinstanz qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 80 % teilerwerbstätige Person ohne versicherten Aufgabenbereich und stellte gestützt auf die medizinischen Akten fest, die Beschwerdeführerin sei in einer Verweistätigkeit zu 50 % eingeschränkt. Die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin erachtete sie aufgrund der bestehenden Polyarthrose - gleich wie die IV-Stelle - als nicht mehr zumutbar. Weiter bestätigte sie den von der IV-Stelle durchgeführten Einkommensvergleich, welcher für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember 2017 einen Invaliditätsgrad von 37 % und ab 1. Januar 2018 - aufgrund der neu in Kraft getretenen Verordnungsänderungen - einen Invaliditätsgrad von 46 % ergab. Schliesslich schützte sie auch die von der IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juli 2019 vorgenommene Anpassung der Rentenhöhe aufgrund einer Stornobuchung im individuellen Beitragskonto der Beschwerde-führerin. 
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst, dass sie ohne Gesundheitsschaden keinen Aufgabenbereich hätte. Sie macht geltend, der Haushaltsanteil entspreche grundsätzlich der Differenz zwischen dem Erwerbsanteil und einem 100 %-Pensum. Sie habe gegenüber der Abklärungsperson mit keinem Wort gesagt, dass sie die aufgrund der Pensumsreduktion frei gewordene Zeit für ein spezielles Hobby oder eine sonstige Nebentätigkeit genutzt hätte. Die Haushaltsabklärung habe auch nicht ergeben, dass der Haushalt vollumfänglich von ihrem erwachsenen Sohn, mit dem sie seit ihrer Scheidung im November 2014 zusammen in einer Wohnung lebe, geführt werde. Es sei folglich vermutungsweise davon auszugehen, dass sie neben ihrer Erwerbstätigkeit im Aufgabenbereich tätig wäre.  
 
4.1.2. Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz die Statusfrage offensichtlich unrichtig beantwortet haben soll (vgl. E. 2.3 hiervor). Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich bei seiner Beurteilung auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 17. April 2018. Darin wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit mit einem Pensum von 80 % als Pflegehilfe erwerbstätig wäre. Ein Vollzeitpensum sei in diesem Beruf kaum zu bewältigen, da die Arbeit sehr streng sei. Sie habe nie einen Aufgabenbereich im Haushalt gehabt, auch nicht als sie noch verheiratet gewesen sei. Der Ex-Ehemann habe diesbezüglich keinerlei Ansprüche an sie gestellt. Sie habe nie gekocht, da ihm das Essen nicht geschmeckt habe. Das freie Pensum von 20 % habe sie ausschliesslich für sich persönlich genutzt. Seit der Scheidung im November 2014 lebe sie gemeinsam mit ihrem erwachsenen Sohn in dessen Zweizimmerwohnung. Mit ihren handschriftlichen Ausführungen vom 12. April 2018 bestätigte die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Angaben im Abklärungsbericht. Die Vorinstanz hat zu Recht auf diese unmissverständlichen Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt, welchen im Sinne einer Aussage der ersten Stunde höherer Beweiswert zukommt als späteren Darstellungen (BGE 121 V 45 E. 2a; Urteil 9C_608/2020 vom 18. Juni 2021 E. 3.3 mit Hinweis), und sie als zu 80 % erwerbstätige Person ohne Aufgabenbereich qualifi-ziert. Dies hat zur Folge, dass der Invaliditätsgrad nicht nach der gemischten Methode zu bestimmen ist. Folglich besteht kein Anlass, allfällige Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt weiter abzuklären. Stattdessen kommt die Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zur Anwendung, wobei die zu ermittelnde Einschrän-kung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.3 hiervor).  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine unrichtige Invaliditäts-bemessung.  
 
4.2.1. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie geltend macht, es sei bei der Festsetzung des Invalideneinkommens anhand der Tabelle TA1_tirage_skill_level der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik nicht vom Medianwert, sondern vom Wert des untersten Quartils auszugehen, was einer Reduktion des Lohnniveaus von durchschnittlich ca. 15 % entspreche. Sie beantragt damit eine Änderung der Rechtsprechung und beruft sich auf das statistische BASS-Gutachten vom 8. Januar 2021 sowie auf das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 22. Januar 2021 von Prof. Dr. iur. Gächter, Dr. iur. Egli, Dr. iur. Meier und Dr. iur. Filippo. Mit BGE 148 V 174 hat das Bundesgericht indes u.a. mit Bezugnahme auf die erwähnten Gutachten und auch auf den von der Beschwerdeführerin erwähnten SZS-Beitrag von RIEMER-KAFKA/SCHWEGLER (vgl. E. 8.3 des erwähnten Urteils) entschieden, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung besteht, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Median-werte der LSE darstellen (vgl. Urteile 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.2.1 und 8C_602/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.1, je mit Hinweisen). Es wies darauf hin, dass einerseits der Medianlohn teilweise auch von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt werde und andererseits als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte Betrachtung die Parallelisierung der beiden Einkommen sowie die Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn zur Verfügung stünden (BGE 148 V 174 E. 9.2.2 f.). Ausserdem machte das Bundesgericht deutlich, dass auch die im Anhang des erwähnten SZS-Beitrags aufgeführten neuen Tabellen KN 1 "light" und KN 1 "light-moderate" zu LSE TA1_tirage_skill_level keinen ernsthaften sachlichen Grund für eine Änderung der Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliden-einkommens anhand statistischer Werte darstellen (E. 9.2.4 des erwähnten Urteils).  
 
4.2.2. Die Beschwerdeführerin macht sodann einen höheren Abzug vom Tabellenlohn geltend. Sie begründet dies mit ihrem Status als Grenzgängerin. Als Gesunde sei sie in der Schweiz im Sektor Gesundheitswesen tätig gewesen, wo gerade in der Grenzregion Nordwestschweiz ein grosser Bedarf an ausländischen Mitarbeitenden bestehe. Nun müsse sie aber gesundheitsbedingt die Branche wechseln. Ausserdem zeige ein Vergleich der in den Jahren 2009 bis 2015 effektiv erzielten Einkommen mit dem Tabellenlohn, dass sie einen um 5,1 % tieferen Lohn erzielt habe. Es treffe somit entgegen der Vorinstanz nicht zu, dass der Grenzgängerstatus in der Vergangenheit keine Auswirkungen auf den Lohn gehabt habe.  
Aus einer Parallelisierung des Valideneinkommens könnte die Beschwerdeführerin bei einer geltend gemachten Unterdurchschnittlichkeit von 5,1 % nichts zu ihren Gunsten ableiten, wäre doch mit Blick auf die Erheblichkeitsschwelle von 5 % lediglich im Umfang von 0,1 % eine Parallelisierung vorzunehmen (BGE 148 V 174 E. 6.4; 135 V 297 E. 6.1 mit Hinweisen), was sich nicht anspruchsrelevant auf das Ergebnis auswirken würde. 
Statistisch gesehen verdienten weibliche Grenzgängerinnen ohne Kaderfunktion im Jahr 2016 im Vergleich zum Total ohne Kaderfunktion 3 % weniger (vgl. Tabelle TA12; vgl. dazu auch BGE 146 V 16 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Mit Blick auf diese geringe Differenz kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt (BGE 146 V 16 E. 4.2; 143 V 295 E. 2.4), indem sie den Grenzgängerinnenstatus der Beschwerdeführerin als nicht abzugsrelevant erachtete. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 kommt im Übrigen dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit arbeiten kann und im Rahmen einer Verweistätigkeit über kein Erfahrungswissen verfügt, keine relevante Bedeutung zu. Weil ein neuer Arbeitsplatz zudem stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, vermag auch ein allfälliger Anpassungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen (BGE 146 V 16 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Weitere Abzugsgründe macht die Be-schwerdeführerin nicht geltend und sind auch nicht erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem es den von der IV-Stelle gewährten Abzug bei 5 % beliess. 
 
4.3. Gegen den von der IV-Stelle durchgeführten und von der Vorinstanz bestätigten Einkommensvergleich bringt die Beschwerdeführerin im Übrigen keine Einwände vor. Mangels offensichtlicher Fehler hat es bei einem Invaliditätsgrad von 37 % ab 1. September 2017 resp. 46 % ab 1. Januar 2018 sein Bewenden.  
 
5.  
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verfügung vom 25. Juli 2019 eine Verletzung von Art. 53 Abs. 3 ATSG
 
5.1. Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ff. ATSG Devolutiveffekt zu. Eingeschränkt wird dieser Effekt indessen durch Art. 53 Abs. 3 ATSG, welcher bestimmt, der Ver-sicherungsträger könne eine Verfügung oder einen Einsprache-entscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet (zusammen mit der Beschwerdeantwort des Versicherungsträgers) die alleinige Zuständigkeit des kantonalen Gerichts resp. des Bundesverwaltungs-gerichts, über das in der angefochtenen Verfügung (beziehungsweise im angefochtenen Einspracheentscheid) geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert der Versicherungsträger die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen. Die Beschwerdeinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 61 lit. c ATSG) und ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. d ATSG). Folgerichtig ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechts-mittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (BGE 136 V 2 E. 2.5).  
 
5.2. Streitgegenstand im vorliegenden wie bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren bildet die Invalidenrente als solche, nicht deren einzelne Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung (wie Invaliditätsgrad, Rentenberechnung oder Rentenbeginn). Solche Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar. Sie können folgerichtig erst als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 413 E. 2b; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2; Urteil 9C_365/2008 vom 17. Juni 2009 E. 1.2).  
 
5.3. Mit Verfügung vom 26. März 2019 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zu. Der erste Teil der Verfügung betraf die Berechnung der Rentenhöhe. Diese fällt in den Aufgabenbereich der zuständigen Ausgleichskasse (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG; betreffend Aufgabenteilung zwischen der Ausgleichskasse und der IV-Stelle bei der Erstellung einer IV-Rentenverfügung vgl. Urteil 9C_16/2015 vom 18. Februar 2015 E. 3.1). Ausgehend von der Rentenskala 16 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 39'816.- wurde ein Rentenbetrag von Fr. 157.- pro Monat (ab Januar 2018) resp. von Fr. 158.- pro Monat (ab Januar 2019) berechnet. Der zweite Teil der Verfügung vom 26. März 2019 betraf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an sich resp. die Bemessung des Invaliditätsgrades. Mit der von der IV-Stelle während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht erlassenen Verfügung vom 25. Juli 2019 wurde die Verfügung vom 26. März 2019 ersetzt. Dabei wurde im ersten Teil der Verfügung der Rentenbetrag um Fr. 3.- (ab Januar 2018) resp. Fr. 2.- (ab Januar 2019) reduziert. Der zweite Teil der Verfügung war identisch mit dem zweiten Teil der Verfügung vom 26. März 2019.  
 
5.4. Durch die Einreichung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2019 wurde der durch diese geregelte Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz rechtshängig. Mit der Erstattung der Vernehmlassung der IV-Stelle vom 17. Juli 2019 erlangte die Beschwerde volle Devolutivwirkung. Die später erlassene Verfügung vom 25. Juli 2019 war daher als solche nichtig, und stellte lediglich einen Antrag an das Gericht dar (BGE 133 V 530 E. 2; 130 V 138 E. 4.2; 109 V 234 E. 2; Urteile 9C_628/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.2.2; I 585/01 vom 3. Juli 2002 E. 2a/aa). Diesem Umstand trug das Bundesverwaltungsgericht nicht Rechnung, indem es in seinen Erwägungen die Verfügung vom 25. Juli 2019 bestätigte (vgl. E. 4.16 in fine des angefochtenen Urteils) und im Dispositiv die Beschwerde der Beschwerdeführerin abwies. Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils ist dementsprechend in dem Sinne zu präzisieren, dass die Vorinstanz dem Antrag der IV-Stelle auf Korrektur der der Verfügung vom 26. März 2019 zu Grunde liegenden Rentenberechnung gemäss der (als solche nichtigen) Verfügung vom 25. Juli 2019 entsprochen hat (vgl. Urteil I 585/01 vom 3. Juli 2002 E. 2a/bb).  
 
5.5. Zu prüfen bleibt somit, ob die Rentenreduktion ab Januar 2018 um Fr. 2.- resp. ab Januar 2019 um Fr. 3.- vor Bundesrecht stand hält.  
Der Eingabe der IV-Stelle im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Rentenanpassung ist lediglich zu entnehmen, dass die Rente gestützt auf ein "Nachtrags-IK der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Kasse Nr. 40) " betreffend das Jahr 2016 (Stornobuchung von Fr. 4999.- gemäss Beilage) nochmals rechnerisch neu habe festgestellt werden müssen. Aus den erwähnten Beilagen ist die Stornobuchung der Arbeitgeberin im individuellen Konto der Beschwerdeführerin zwar ersichtlich und neu ist im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 27'883.- (vorher: Fr. 32'882.-) verbucht. Der Grund für diese Korrektur bleibt aber unklar. Es trifft sodann zu, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Lohnausweis für das Jahr 2016 eingereicht hatte. Der von ihr geltend gemach-te Jahresverdienst von Fr. 41'735.- ergibt sich aber auch aus den Akten: So ist aus dem mit dem "Fragebogen Arbeitgeber" aufgelegten Lohnkonto des Jahres 2016 ein Jahresbruttolohn von Fr. 41'735.90 ersichtlich. Die Vorinstanz geht ohne weitere Begründung von der Richtigkeit der Stornobuchung resp. des verbuchten Einkommens von Fr. 27'883.- aus, ohne den Widerspruch zum erzielten Jahreseinkommen gemäss Lohnkonto 2016 aufzulösen. Damit hat sie die Beweise willkürlich gewürdigt. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen bei der zuständigen Ausgleichskasse und der Arbeitgeberin tätige und danach über eine allfällige Änderung des Rentenbetrags ab Januar 2018 - nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.9.1) - neu befinde. 
 
6.  
Die Beschwerdeführerin ersucht für das letztinstanzliche Verfahren um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 
 
6.1. Das Bundesgericht befreit nach Art. 64 BGG eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt es ihr ausserdem einen unentgeltlichen Anwalt oder eine Anwältin (Abs. 2).  
 
6.2. Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist die Kosten des Prozesses aufzubringen, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 135 I 221 E. 5.1; 128 I 225 E. 2.5). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist es dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Grundeigentümer hat sich daher die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen (BGE 119 Ia 11 E. 5; Urteil 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2).  
 
6.3. Gemäss Angaben im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verfügt die Beschwerdeführerin über eine Eigentumswohnung im Wert von 110'000 Euro. Unter den Schulden wird ein Kredit/Darlehen in der Höhe von 26'210 Euro aufgeführt, wofür ein entsprechender Beleg in den Akten liegt. Weitere Schulden werden nicht belegt. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe sich bereits erfolglos um eine Erhöhung des Kredits/Darlehens bemüht oder eine gewinnbringende Veräusserung der Liegenschaft innert angemessener Frist sei unmöglich (vgl. Urteile 9C_202/2019 vom 25. Juli 2019 mit Hinweis; 8C_493/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 4.3). Die Bedürftigkeit ist somit unter dem Gesichtspunkt des verfügbaren Vermögens zu verneinen (vgl. Urteil 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 6.3).  
 
6.4. Unter diesen Umständen ist die von der Beschwerdeführerin behauptete Bedürftigkeit nicht ausgewiesen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden.  
 
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführerin obsiegt insofern teilweise, als die Sache zur Bestimmung der Rentenhöhe in betraglicher Hinsicht an die IV-Stelle zurückgewiesen wird (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Im Hauptpunkt unterliegt sie jedoch. Entsprechend diesem Prozessausgang sind ihr die Gerichtskosten zu vier Fünfteln und der IV-Stelle zu einem Fünftel aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 Satz BGG); weiter ist ihr zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG).  
 
7.2. Bei diesem Prozessausgang ist die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 28. Januar 2022 wird aufgehoben, soweit damit die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Juli 2019 bestätigt wurde. Die Sache wird zur neuen Entscheidung in Bezug auf die Rentenhöhe an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln (Fr. 640.-) und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel (Fr. 160.-) auferlegt. 
 
4.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundes-gerichtliche Verfahren mit Fr. 560.- zu entschädigen. 
 
5.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Partei-entschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesver-waltungsgericht, Abteilung III, zurückgewiesen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. September 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest