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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_626/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. Juni 2019 (IV.2018.00191). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 18. September 2019 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 16. Juli 2019 dem damaligen Rechtsvertreter von A.________ ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG       30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 16. September 2019 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die überdies ohnehin nicht den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Oktober 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel