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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_640/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 19. August 2019 (UV.2019.00045). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 23. September 2019 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht den eine Leistungspflicht für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden verweigernden Einspracheentscheid der Suva vom 14. Januar 2019 bestätigte, 
dass es dabei hinsichtlich der geltend gemachten Rückenbeschwerden ausführte, diese seien bereits mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. April 2017 als nicht unfallkausal erklärt worden, 
dass es sodann näher erwog, weshalb die psychischen Beschwerden nicht als Folge des bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfallereignisses vom 17. September 2015 zu betrachten seien, 
dass es im Sinne einer Zusatzbegründung erklärte, weshalb selbst bei Bejahung der Unfallkausalität der geklagten Schulterbeschwerden kein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entstehen würde, 
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht hinreichend eingeht, 
dass es insbesondere nicht ausreicht, Arztberichte anzurufen, welche von der Vorinstanz bei der Würdigung der in den Akten gelegenen Beweismittel berücksichtigt wurden, und dabei pauschal zu behaupten, daraus seien andere Schlüsse zu ziehen, als von der Vorinstanz getan, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Oktober 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel