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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_591/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________ & Co., 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
D.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Vera Theiler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, Sicherheitsleistung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung 
des Kantonsgerichts Schwyz 
vom 4. Oktober 2017 (ZK2 2017 50). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz mit Verfügung vom 12. Juli 2017 im Rahmen eines hängigen Berufungsverfahrens das Gesuch von A.________, B.________ und der C.________ & Co. (Beschwerdeführer 1-3) um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und A.________, B.________ und die C.________ & Co. solidarisch verpflichtete, für die Parteientschädigung der D.________ AG (Beschwerdegegnerin) eine Sicherheit von Fr. 2'500.-- innert 14 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu bezahlen; 
dass das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen diese Verfügung mit Urteil 4A_406/2017 vom 19. September 2017 gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat; 
dass das Bundesgericht ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch von A.________, B.________ und der C.________ & Co. mit Urteil 4F_27/2017 vom 2. November 2017 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass der Präsident des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 26. September 2017 eine Nachfrist zur Leistung der Sicherheit ansetzte, mit dem Hinweis, dass das Gericht auf die Berufung nicht eintrete, wenn die Sicherheit auch innert dieser Nachfrist nicht geleistet werde; 
dass A.________, B.________ und die C.________ & Co. mit Gesuch vom 2. Oktober 2017 beantragten, es sei "die Kautionsfrist von 14 Tagen neu zu berechnen beginnend ab 2. Oktober 2017"; 
dass die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts auf das Gesuch der Beschwerdeführer um Neuberechnung der Kautionsfrist mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 nicht eintrat; 
dass A.________, B.________ und die C.________ & Co. hiergegen Beschwerde an das Bundesgericht erhoben und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht haben; 
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden; 
dass die Beschwerdeführer begehren, Bundesrichterin Christina Kiss und Gerichtsschreiber Thomas Widmer seien "[a]ngesichts der möglichen Befangenheit und des offensichtlichen Interessenkonflikts sowie der Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft" von diesem Verfahren "auszuschliessen", ohne konkret aufzuzeigen, woraus sich ein Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit ergeben soll; 
dass jedenfalls die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG); 
dass auch das Erheben einer Strafanzeige gegen eine Gerichtsperson durch eine Verfahrenspartei für sich allein nicht den Anschein von Befangenheit zu begründen vermag, andernfalls es eine Verfahrenspartei in der Hand hätte, eine Gerichtsperson in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteil 5A_715/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen); 
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung über die Fristberechnung betreffend die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung um einen selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (BGE 142 III 798 E. 2.2 mit Hinweisen); 
dass es der beschwerdeführenden Partei obliegt, darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Vor- und Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 133 III 629 E. 2.3.1); 
dass die beschwerdeführende Partei, die einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung anficht, die im Gesetz vorgesehen sind, und die sich darauf beruft, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, in der Beschwerdebegründung aufzeigen muss, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheiten zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2.3); 
dass die Beschwerdeführer nichts derartiges vorbringen, sondern in ihrer Beschwerdeschrift im Gegenteil behaupten, zahlungsfähig zu sein, weshalb kein Kautionsgrund vorliege; 
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf sie einzutreten ist; 
dass das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (siehe Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz