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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_31/2021  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zug, 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 17. November 2020 (S 2019 133). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. Januar 2021 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 17. November 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass A.________ gemeinsam mit seiner Rechtsvertreterin Beschwerde führt, wobei sich deren Vorbringen allein auf die Höhe der ihr zugesprochenen Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin beziehen, 
dass für die Beschwerde der Rechtsvertreterin ein separates Beschwerdedossier 8C_32/2021 eröffnet worden ist, 
dass, soweit die Entschädigung der Rechtsanwältin als unentgeltlicher Rechtsbeistand auch im Namen des Beschwerdeführers beanstandet wird, darauf mangels Beschwer nicht einzutreten ist (Urteil 9C_574/2012 vom 12. Juni 2013 E. 1; siehe auch Urteil 5A_1007/2018 vom 26. Juni 2019 E. 4; je mit weiteren Hinweisen), 
dass der angefochtene Entscheid die Weisung an den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat, sich regelmässig bei der Sozialversicherungsstelle Uri persönlich zu melden, 
dass mit dieser Weisung keine unmittelbar erfolgte Kürzung oder Verweigerung der Versicherungsleistungen einhergeht; eine solche ist lediglich angedroht, 
dass es sich daher bei diesem Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 146 I 62 E. 5.2 S. 66; 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256; 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (Urteile 8C_861/2017 vom 13. Dezember 2017 und 8C_806/2014 vom 17. November 2014), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 146 I 62 E. 5.3 S. 66 mit Hinweis 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen), 
dass weder solches behauptet noch ohne weiteres ersichtlich ist (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2), 
dass dem Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid dannzumal offenstehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler erneut die Urteile 8C_861/2017 vom 13. Dezember 2017 und 8C_806/2014 vom 17. November 2014), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Februar 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel