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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_32/2021  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Rechtsanwältin A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, 
An der Aa 6, 6300 Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 17. November 2020 (S 2019 133). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. Januar 2021 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 17. November 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid allein hinsichtlich der Höhe der ihr zugesprochenen Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin anficht, 
dass es sich dabei um einen Nebenpunkt des Entscheids handelt, dessen Rechtsweg ans Bundesgericht jenem der Hauptsache folgt (BGE 134 I 159 E. 1.1 S. 160 mit Hinweisen; zu den Besonderheiten im Zivilprozess: Urteil 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 1.2), 
dass es sich beim Entscheid in der Sache um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (Urteil 8C_31/2021 von heute), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann, 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 135 I 261 E. 1.2 S. 263), 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es primär der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2), 
dass die Beschwerdeführerin nichts Derartiges vorträgt, 
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Februar 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel