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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_90/2021  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zug, 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 17. November 2020 (S 2019 130). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingabe vom 11. Januar 2021, mit welcher A.________ erklärt, gegen die Entscheide S 2019 130 und S 2019 133 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 18. (recte: 17.) November 2020 Beschwerde führen zu wollen, und um Erstreckung der Rechtsmittelfrist zur Nachreichung der Beschwerdebegründung ersucht, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 13. Januar 2021, mit welcher 
-er auf die in der Angelegenheit S 2019 133 bereits von seiner Rechtsvertreterin erhobene Beschwerde, welche unter der Prozessnummer 8C_31/2021 geführt wird, verwiesen wird, 
- das Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen und auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung hingewiesen wird, welche offenkundig nicht erfüllt seien, weshalb ohne Widerspruch bis spätestens am 25. Januar 2021 auf eine formelle Dossiereröffnung hinsichtlich S 2019 130 verzichtet werde, 
- ihm die Voraussetzungen für die Wiederherstellung einer versäumten Frist nach Art. 50 Abs. 1 BGG dargelegt werden, 
in die daraufhin von A.________ am 25. Januar 2021 eingereichte Eingabe, mit welcher er u.a. betreffend seine zweite Eingabe um Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist ersucht, 
 
 
in Erwägung,  
dass, nachdem beim Bundesgericht eine neue Eingabe eingegangen ist, (auch) in der Angelegenheit S 2019 130 ein Beschwerdedossier zu eröffnen ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
 
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass der Beschwerdeführer weder in der ersten noch in der zweiten Eingabe näher ausführt, weshalb der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem die Verfügung der IV-Stelle vom 4. September 2019 (Ablehnung des Gesuchs um invaliditätsbedingte Änderung eines Motorfahrzeugs) bestätigt wurde, rechtsfehlerhaft sein soll, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb ungeachtet dessen, ob betreffend der zweiten Eingabe überhaupt die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist gegeben sind, auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Februar 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel