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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_595/2020  
 
 
Urteil vom 8. April 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
F.________, 
vertreten durch Herren Rechtsanwälte Thomas Fingerhuth und Dr. Stephan Schlegel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. Personalvorsorgestiftung der B.________ -Gruppe, 
3. Immobiliengesellschaft H.________ AG, 
4. E.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Grass, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug; Strafzumessung; Ersatzforderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 14. November 2019 (SK 17 412 und SK 17 413). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
F.________ war Gründer, Verwaltungsrat und Geschäftsführer u.a. der Familienbetriebe F.________ Hausbau AG, die im Wesentlichen im Liegenschaftshandel tätig war, und F.________ Bau AG, die Bauleistungen erbrachte. C.________ war ehemaliges Konzernleitungsmitglied der A.________-Gruppe und Geschäftsführer der Personalvorsorgestiftung der B.________-Gruppe sowie Mitglied deren Anlageausschusses, dem als weitere Mitglieder D.________, Nachfahre einer der Gründerfamilien und Präsident des Stiftungsrates der Personalvorsorgestiftung der B.________-Gruppe, sowie E.________ angehörten. Am 15. September 2010 reichte die Personalvorsorgestiftung der B.________-Gruppe Strafanzeige gegen C.________ und F.________ ein. 
Die Anklage wirft F.________ im Wesentlichen vor, er habe in der Zeit von März 2007 bis Ende 2008 zusammen mit seinem langjährigen Freund C.________ insgesamt dreizehn Geschäfte über total fünfzehn mehrheitlich sanierungsbedürftige ältere Liegenschaften zum Nachteil der Personalvorsorgestiftung der B.________-Gruppe abgeschlossen, wobei er persönlich im Namen der F.________ Hausbau AG gehandelt hat. Im Einzelnen soll C.________ dem Anlageausschuss der Stiftung u.a. unter Vorlage rudimentärer Baubeschriebe und "Renditeberechnungen nach Sanierung" vorgespiegelt haben, die Kaufgeschäfte lägen im ausschliesslichen Interesse der Personalvorsorgestiftung der B.________-Gruppe und der jeweilige Kaufpreis entspräche dem tatsächlichen Verkehrswert. In Wahrheit habe die Personalvorsorgestiftung der B.________-Gruppe für jedes Geschäft massiv überhöhte Preise bezahlt, wodurch sie einen Schaden in Millionenhöhe erlitten habe. Dabei habe C.________ von der F.________ Hausbau AG bzw. von F.________ für den Abschluss der Geschäfte verdeckt ausbezahlte Vermittlungsprovisionen in der Höhe von insg. CHF 3,1 Mio. in bar erhalten. Die Zahlungen seien gegenüber der Personalvorsorgestiftung der B.________-Gruppe geheim gehalten worden und seien für den Anlageausschuss bzw. den Stiftungsrat nicht erkennbar und damit auch nicht überprüfbar gewesen. Zudem habe C.________ im Zusammenhang mit dem Kauf einer Wohnung in U.________ von der F.________ Hausbau AG bzw. von F.________ einen unrechtmässigen Vorteil von rund CHF 300'000.-- erlangt. Die F.________ Hausbau AG habe von den Liegenschaftsgeschäften im Umfang von rund CHF 5 bis 6 Mio. profitiert. 
 
 
B.   
Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht Bern erklärte F.________ mit Urteil vom 29. März 2017 des gewerbsmässigen Betruges, begangen zum Nachteil der Personalvorsorgestiftung der B.________-Gruppe im Gesamtbetrag von rund CHF 5,609 Mio., davon versucht begangen im Umfang von rund CHF 1,018 Mio., schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Ferner verurteilte es ihn zur Leistung einer Ersatzforderung von CHF 2 Mio. an den Kanton Bern sowie einer Parteientschädigung an die Privatklägerschaft unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________. In einzelnen Anklagepunkten sprach es ihn von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges, der Urkundenfälschung und des versuchten Betruges frei. Ferner entschied es im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung über die Aufhebung bzw. Aufrechterhaltung der Grundbuch- und Kontosperren. 
Das Obergericht des Kantons Bern sprach auf Berufung des Beurteilten, der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Strafklägerinnen am 14. November 2019 F.________ in einem weiteren Punkt von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges frei; im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und verurteilte F.________ wegen gewerbsmässigen Betruges im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 6,4 Mio. (davon im Umfang von CHF 1,5 Mio. versucht begangen) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die an den Kanton Bern zu leistende Ersatzforderung erhöhte es auf CHF 2,4 Mio.. Hinsichtlich der an die Privatklägerschaft zu leistenden Parteientschädigung bestätigte es den erstinstanzlichen Entscheid. Schliesslich entschied es über die Aufrechterhaltung bzw. die Aufhebung der Konto- und Grundbuchsperren und der Beschlagnahmen. 
 
C.   
F.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, es sei auf die Berufung der Immobiliengesellschaft H.________ AG (Strafklägerin 2) nicht einzutreten und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Ferner sei von der Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzforderung abzusehen; eventualiter sei diese auf CHF 1 Mio. festzusetzen. Im Eventualstandpunkt beantragt er, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Berufung der Beschwerdegegnerin 3 (Immobiliengesellschaft H.________ AG) eingetreten. In der Anklageschrift werde ihm u.a. vorgeworfen, er habe in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied der A.________ Immobilien AG dafür gesorgt, dass diese der F.________ Hausbau AG für die Sanierung der Liegenschaften V.________strasse www und xxx in Y.________ CHF 1'115'266.-- (recte: CHF 1'155'266.--) zu viel bezahlt habe (Anklageschrift Ziff. I B.8.2; angefochtenes Urteil S. 135 f.). Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht habe ihn und den Mitangeklagten C.________ in diesem Punkt in erster Instanz freigesprochen. Die A.________ Immobilien AG habe hiegegen Berufung erhoben. Diese sei indes am 15. März 2019 von der Beschwerdegegnerin 3 übernommen worden. Nach der Rechtsprechung führe die Absorptionsfusion zum Verlust der Privatklägerstellung. Die Vorinstanz hätte daher auf die Berufung der Beschwerdegegnerin 3 nicht eintreten dürfen (Beschwerde S. 5 f.).  
 
1.2. Die Vorinstanz führt aus, der Vertreter der Strafkläger habe der Kammer mit Schreiben vom 11. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht, dass die A.________ Immobilien AG und die Beschwerdegegnerin 3 gemäss Vertrag vom 15. März 2019 fusioniert hätten, wobei die letztere sämtliche Aktiven und Passiven der A.________ Immobilien AG übernommen habe. Die Beschwerdegegnerin 3 sei damit für die A.________ Immobilien AG als Strafklägerin bzw. Berufungsführerin in das Strafverfahren eingetreten (angefochtenes Urteil S. 23).  
 
1.3. Die A.________ Immobilien AG hat sich im Verfahren als Privatklägerin konstituiert und ist am 15. März 2019 von der Beschwerdegegnerin 3 übernommen worden (Absorptionsfusion; Art. 3 Abs. 1 lit. a des Fusionsgesetzes [FusG; SR 211.301]). Der Beschwerdeführer weist grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin 3 im Gegensatz zu ihrer Rechtsvorgängerin durch die angeklagten Vermögensdelikte nicht unmittelbar geschädigt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Der auf rechtsgeschäftlichem Erwerb von Zivilansprüchen beruhende Eintritt in die Ansprüche der geschädigten Person, namentlich die privatrechtliche Universalsukzession im Sinne von Art. 22 Abs. 1 FusG, führt nach der Rechtsprechung für sich allein nicht zur Parteistellung der übernehmenden Gesellschaft im Strafprozess (BGE 140 IV 162 E. 4.9.5; Urteil 1B_4/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2). Insofern wäre die Immobiliengesellschaft H.________ AG entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als Nachfolgerin der A.________ Immobilien AG im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO anzuerkennen.  
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann indes offenbleiben, zumal der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte C.________ in diesem Punkt sowohl von der ersten Instanz als auch im zweitinstanzlichen Verfahren von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges freigesprochen worden sind (angefochtenes Urteil S. 143 f., 207). Es fehlt dem Beschwerdeführer in Bezug auf den erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren gestellten Nichteintretensantrag am erforderlichen aktuellen und praktischen Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). 
Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges. Er macht geltend, das angefochtene Urteil sei in Bezug auf den Vorwurf, er und der Mitangeklagte C.________ hätten ihre freundschaftliche Beziehung und die Provisionszahlungen gegenüber den Mitgliedern des Anlageausschusses verschwiegen, widersprüchlich. Einerseits nehme die Vorinstanz an, die Täuschung über diese Punkte stehe nicht im Vordergrund, zum anderen führe sie aus, dieser Umstand spreche für die Arglist des vom Mitangeklagten C.________ an den Tag gelegten Vorgehens. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz stütze sich für die Annahme der Arglist allein auf das nach ihrer Auffassung erkennbare unseriös erstellte und inhaltlich mangelhafte Dokument "Mietzinsvorschläge nach Sanierung". Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts gehe sie indes auf diesen Umstand nicht mehr ein. Die Zahlen auf dem fraglichen Dokument seien durch nichts weiter plausibilisiert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich diese Mietzinsvorschläge genau berechnet hätten, und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die vorgeschlagenen Mietzinse im konkreten Wohnumfeld realisierbar gewesen seien. Einem derartigen Papier könne kein besonderes Vertrauen entgegengebracht werden. Soweit die Vorinstanz annehme, die Vorschläge seien nicht überprüfbar gewesen, bringt der Beschwerdeführer vor, jene lege nicht dar, inwiefern es den weiteren Mitgliedern des Anlageausschusses unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll, die erwarteten Mietzinseinnahmen zu hinterfragen. Soweit die Vorinstanz auf die Unzumutbarkeit einer Überprüfung aufgrund der Arbeitsteilung im Anlageausschuss verweise, seien ihre Erwägungen nicht nachvollziehbar, zumal im Anlagereglement der Beschwerdegegnerin 2 eine Arbeitsteilung im Anlageausschuss bei der Verwaltung der Immobilienanlagen nicht vorgesehen gewesen sei. Die Vorinstanz lege auch nicht dar, inwiefern es E.________, welchen die Anklageschrift als "juristisches Gewissen" des Anlageausschusses bezeichne, nicht zumutbar gewesen sein soll, dafür zu sorgen, dass für eine sorgfaltsgemässe Prüfung des Angebots der F.________ Hausbau AG verkäuferunabhängige Bewertungen beigezogen wurden. Selbst wenn es faktisch bestimmte Zuständigkeiten im Anlageausschuss gegeben haben sollte, ändere dies nichts daran, dass alle Mitglieder des Ausschusses in gleichem Masse für die sorgfältige Auswahl der Vermögensanlagen zuständig gewesen seien. Den anderen Mitgliedern des Anlageausschusses sei die Überprüfung der "Mietzinsvorschläge nach Sanierung", welche vom Mitangeklagten C.________ vorgelegt worden seien, somit nicht nur bloss möglich, sondern sie sei von ihnen auch zwingend vorzunehmen gewesen. Aufgrund des Organisationsreglements habe es gerade zu den Aufgaben des Anlageausschusses gehört, über Immobilien-Investitionsvorschläge des Geschäftsführers zu entscheiden und über die Einhaltung aller gesetzlichen, reglementarischen, strategischen und vertraglichen Vorgaben zu wachen. Die Mitglieder des Ausschusses hätten sich als zur Kontrolle verpflichtete Personen daher nicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis berufen können. Ihr leichtfertiges Verhalten schliesse somit die Arglist aus. Schliesslich stehe nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen auch fest, dass D.________ und E.________ über beträchtliche Fachkenntnis und langjährige Geschäftserfahrung in Liegenschaftsgeschäften verfügt hätten. Gleichwohl hätten sie keine neutrale externe Expertise eingefordert, sondern sich auf von der Vorinstanz als unseriös bezeichnete Papiere abgestützt. Damit hätten sie in höchstem Masse sorgfaltswidrig gehandelt. Insgesamt müsse das schwere Opferverschulden zur Verneinung der Arglist führen (Beschwerde S. 14 ff.).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die kantonalen Instanzen stellen in tatsächlicher Hinsicht fest, für die Beschwerdegegnerin 2 seien die zu erwartenden Renditen nicht nur Grund gewesen, vermehrt in Immobilien zu investieren, sondern auch das massgebliche Kriterium für die konkreten Kaufentscheide. Vor diesem Hintergrund hätten die Dokumente "Mietzinsvorschläge nach Sanierung", welche der Mitangeklagte C.________ den anderen beiden Mitgliedern des Anlageausschusses vor dem Entscheid über den Kauf einer Liegenschaft vorgelegt habe und in denen die nach der Sanierung erwarteten Mietzinseinnahmen sowohl pro Wohnung als auch insgesamt aufgeführt gewesen seien, die entscheidende Grundlage für die Kaufentscheide gebildet. Auch wenn lediglich von Mietzins  vorschlägen die Rede gewesen sei, sei mit den entsprechenden Renditeberechnungen klar zum Ausdruck gebracht worden, dass die aufgeführten Mieterträge nach Abschluss der Sanierungen auch tatsächlich realisierbar gewesen seien. Zudem hätten die in den "Mietzinsvorschlägen" betragsmässig aufgeführten und später in den Verträgen von der F.________ Hausbau AG angebotenen Mietzinsgarantien für die anderen beiden Anlageausschussmitglieder eine zusätzliche Gewähr dafür gebildet, dass die Angaben zum Mietertrag nach Sanierung realistisch gewesen seien. Die "Mietzinsvorschläge nach Sanierung" seien auch sonst ganz klar auf die Renditeüberlegungen der Beschwerdegegnerin 2 gemünzt gewesen. Die gesamthaften Mietzinseinnahmen seien prozentual ins Verhältnis zum Kaufpreis gesetzt und als Renditen ausgedrückt worden. Die angegebenen Prozentsätze hätten sich alle mehr oder weniger im Bereich von den 6% bewegt, die der Mitangeklagte C.________ im Rahmen der Umsetzung der Anlagestrategie als Zielwert vorgegeben habe. Die Berechnungen seien mithin klar darauf ausgelegt gewesen, den vorgeschlagenen Kaufpreis unter Berücksichtigung dieser internen Vorgaben der Beschwerdegegnerin 2 als angemessene Gegenleistung für die Ertragsliegenschaft darzustellen. Aufgrund der ihnen präsentierten Zahlen, deren Verlässlichkeit durch die verkäuferseitig abgegebenen Mietzinsgarantien zusätzlich bekräftigt worden seien, seien die Mitglieder des Anlageausschusses D.________ und E.________ davon ausgegangen, dass diese Ergebnis seriöser Abklärungen seien. Als Folge davon hätten sie jeweils auch den Kaufpreis, den sie durch eine Kapitalisierung der vorgelegten Mieteinnahmen plausibilisiert hätten, als angemessen erachtet und dem Geschäft zugestimmt. Insgesamt ergebe sich aus den Dokumenten "Mietzinsvorschläge nach Sanierung" und den Aussagen der Beschuldigten, dass es nicht darum gegangen sei, ernsthaft die möglichen Mietzinseinnahmen nach der Sanierung zu ermitteln, sondern in erster Linie darum, den Kaufpreis mit den Renditevorgaben bzw. -erwartungen der Beschwerdegegnerin 2 in Einklang zu bringen und so als plausibel darzustellen. Die dem Anlageausschuss präsentierten Mietzinse nach Sanierung seien in Wirklichkeit indes durchwegs illusorisch und realitätsfremd gewesen und müssten teils sogar als reine Fantasiezahlen bezeichnet werden. Insgesamt gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin 2 für alle fünfzehn Liegenschaftsgeschäfte deutlich zu viel bezahlt habe bzw., soweit diese nicht vollständig abgewickelt worden seien, deutlich zu viel bezahlt hätte. Der Schaden belaufe sich insgesamt auf rund CHF 4,9 Mio., wobei sich dieser bei vollständiger Abwicklung aller Geschäfte mindestens noch um weitere CHF 1,5 Mio. erhöht hätte Daraus müsse geschlossen werden, dass schon die jeweils vereinbarten Kaufpreise bei Vertragsschluss übersetzt gewesen seien, ja zumeist sogar in einem eklatanten Missverhältnis zu den vertraglichen Leistungen der F.________ Hausbau AG gestanden hätten (angefochtenes Urteil S. 67 ff.).  
 
2.2.2.  
 
2.2.2.1. Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, Täuschungsopfer seien D.________ und E.________ gewesen, mithin die beiden neben dem Beschwerdeführer weiteren Mitglieder des Anlageausschusses, der bei den Entscheiden über die angeklagten Liegenschaftsgeschäfte das Gremium für die Willensbildung der Stiftung gewesen sei. Der Mitangeklagte C.________ habe die Liegenschaften im Anlageausschuss als gute Anlageobjekte, die langfristig den gewünschten Erfolg bringen würden, präsentiert. Sein Verhalten sei in allen Fällen klar darauf gerichtet gewesen, die anderen Anlageausschussmitglieder davon zu überzeugen, dass das Geschäft im Interesse der Personalvorsorgestiftung der B.________-Gruppe liege, weil die vertraglichen Leistungen der F.________ Hausbau AG, bestehend hauptsächlich aus der Verpflichtung zur späteren Übergabe der sanierten Liegenschaft und zudem aus der zu leistenden Zinszahlung und der Mietzinsgarantie, den Kaufpreis wert seien. Dass der Mitangeklagte C.________ dies nicht explizit so gesagt, sondern stillschweigend vorgespiegelt habe, sei ohne Bedeutung. Dieser habe mithin konkludent über den Verkehrswert der Liegenschaften getäuscht. Seine Äusserungen seien sinngemäss jeweils so zu verstehen gewesen, dass auch ein Dritter die Liegenschaft mit ihrem Gesamtpaket, d.h. inklusive Zins auf der ersten Teilzahlung und der Mietzinsgarantie, zu dem vom Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten C.________ vereinbarten Kaufpreis erwerben würde. Die beiden Täter hätten aber in jedem der Fälle gewusst, dass die Vertragsleistungen der F.________ Hausbau AG in einem eklatanten Missverhältnis zum vereinbarten Kaufpreis gestanden hätten und dieser deutlich übersetzt gewesen sei. Damit hätten die beiden bewusst über (schon damals) objektiv feststehende gegenwärtige Verhältnisse, mithin über Tatsachen und nicht lediglich über ungewisse Ereignisse und Vorgänge in der Zukunft getäuscht. Die den beiden Mitgliedern des Anlageausschusses unterbreiteten Renditezahlen seien nicht Resultat seriöser Abklärungen gewesen, sondern so festgelegt worden, dass der vorgeschlagene Kaufpreis als plausibel erschienen sei. Die vorgerechneten Mietzinseinnahmen seien damals indes - mit einer Ausnahme - allesamt nicht realistisch bzw. aufgrund des Zustands der real als Gegenwert vorhandenen Liegenschaft und unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Sanierungen nicht und schon gar nicht nachhaltig erreichbar gewesen. Dabei habe es sich bei dem nach der Sanierung zu erwartenden Mietertrag nicht um eine bloss spekulative Einschätzung ungewisser künftiger Vorgänge gehandelt, sondern um eine Täuschung über die Grundlagen der Prognose (angefochtenes Urteil S. 161 ff.).  
 
2.2.2.2. In Bezug auf das Merkmal der Arglist nimmt die Vorinstanz unter Verweisung auf die erstinstanzlichen Erwägungen an, zwischen dem Mitangeklagten C.________ auf der einen und den weiteren Mitgliedern des Anlageausschusses D.________ und E.________ auf der anderen Seite habe basierend auf einer langjährigen, engen und erfolgreichen Zusammenarbeit grosses Vertrauen geherrscht. Diese Zusammenarbeit habe sich nicht nur auf die Beschwerdegegnerin 2, sondern auf die gesamte A.________-Gruppe bezogen. Die Mitglieder hätten im Anlageausschuss arbeitsteilig gearbeitet, sodass jeder darauf angewiesen gewesen sei, sich auf die anderen verlassen zu können. Der Mitangeklagte C.________ habe im Ausschuss als Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen seiner Zuständigkeit für Liegenschaftskäufe und -verkäufe aufgrund seines langjährigen, erfolgreichen Wirkens grosse Freiheiten in der praktischen, operativen Umsetzung der strategischen Beschlüsse genossen. Seine Angaben seien zwar durchaus hinterfragt worden, aber es sei nicht jede Zahl, die er vorlegte, nachgerechnet worden, so lange seine Angaben plausibel gewesen seien. Indem der Mitangeklagte C.________ die weiteren Mitglieder des Anlageausschusses habe glauben machen wollen, die Gegenstand des Verfahrens bildenden Liegenschaften seien gute Anlageobjekte, die langfristig den gewünschten Ertrag bringen würden, und diese seien unter Berücksichtigung der von der F.________ Hausbau AG zu leistenden Zinszahlung und der Mietzinsgarantie als Gesamtpaket den Kaufpreis wert, habe er deren Vertrauen in ihn als loyalen, im Interesse der Beschwerdegegnerin 2 handelnden Geschäftsführer missbraucht und ausgenutzt. Aufgrund seiner langjährigen Bekanntschaft mit D.________ und E.________ und aufgrund der stets in gleicher Weise funktionierenden Abläufe sowohl im Anlageausschuss als auch im Gesamtstiftungsrat habe der Mitangeklagte C.________ vorausgesehen, dass jene die Liegenschaftsgeschäfte mit dem Beschwerdeführer nicht derart tiefgreifend prüfen würden, dass ihnen die unzutreffenden Renditeberechnungen und damit auch die überhöhten Kaufpreise hätten auffallen können. Dabei sei auch von Bedeutung, dass der Mitangeklagte C.________ nicht nur bewusst verschwiegen habe, dass er den Beschwerdeführer seit Jahrzehnten kannte, sondern dass er die weiteren Mitglieder des Anlageausschusses bzw. den ganzen Stiftungsrat auch darüber belogen habe, dass er aus den fraglichen Liegenschaftsgeschäften keine persönlichen finanziellen Vorteile ziehe. Dass er nicht eingeräumt habe, vom Beschwerdeführer bezahlt worden zu sein, sei in Verbindung mit der jährlich gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 abgegebenen Loyalitätserklärung als aktives Täuschen zu werten. Es verstehe sich von selbst, dass diese Vorspiegelungen für die Mitglieder des Anlageausschusses und des Stiftungsrates nicht überprüfbar gewesen seien. Im Übrigen hätten die Einsetzung des seit vielen Jahren für die Beschwerdegegnerin 2 und die ganze A.________-Gruppe tätigen Architekten I.________ und bis zu einem gewissen Grad auch seine Berichte ebenfalls dazu beigetragen, D.________ und E.________ von einer weiteren Überprüfung der Geschäfte mit der F.________ Hausbau AG abzuhalten. Hinsichtlich der Frage der Opfermitverantwortung erwägt die Vorinstanz, den beiden Mitgliedern des Anlageausschusses könne nicht vorgehalten werden, sie hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. So sei E.________ dem Mitangeklagten C.________ und den Liegenschaftsgeschäften mit der F.________ Hausbau AG gegenüber durchaus kritisch eingestellt gewesen. Er habe denn auch Erklärungen und Erläuterungen verlangt und habe sich versichern lassen, dass die Beschwerdegegnerin 2 der F.________ Hausbau AG mit den hohen ersten Tranchen der Kaufpreiszahlungen vor Übergang des Eigentums nicht etwa Blankodarlehen eingeräumt habe und habe auf der Einsetzung eines unabhängigen Baufachmanns bestanden. Mehr könne in einem Gremium, das arbeitsteilig funktioniere, nicht verlangt werden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Mitangeklagte C.________ mit den einzelnen Liegenschaftskäufen stets im Rahmen der beschlossenen Strategie operiert und keine aussergewöhnlichen Objekte vorgeschlagen habe. Insgesamt habe aufgrund des grossen Vertrauens in den Mitangeklagten C.________ und in seine Reputation als "harter Verhandler" keine Veranlassung bestanden, sich umfassend dokumentieren zu lassen. Das Wissen um den Beizug des in den Augen von D.________ und E.________ unabhängigen und vertrauenswürdigen Baufachmannes I.________ habe ihnen darüberhinaus ein zusätzliches Gefühl der Sicherheit gegeben. Nicht zuletzt dadurch seien die bei E.________ aufgekommenen Zweifel wieder ausgeräumt worden. Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte C.________ hätten somit bei allen Geschäften davon ausgehen können, dass eine eingehende Überprüfung der Anträge unterbleiben werde (angefochtenes Urteil S. 164 ff.).  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer jemanden in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 127 IV 163 E. 2b; Urteil 6B_316/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.4; MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019 N 46 und 114 ff. zu Art. 146; GARBARSKI/BORSODI, in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, N 15 f., 18 zu Art. 146).  
 
3.2. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem "Mindestmass an Aufmerksamkeit" hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 72 IV 126 E. 1). Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung des Opfers Rechnung. Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, welcher der besonderen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall Rechnung trägt. In diesem Rahmen berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere eine allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrenheit des Täuschungsopfers. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opferverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erblickt das Merkmal der Täuschung darin, dass der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte C.________ die Beschwerdegegnerin 2 konkludent über den Verkehrswert der verkauften Liegenschaften bzw. über das eklatante Missverhältnis der Vertragsleistungen der F.________ Hausbau AG zum vereinbarten Kaufpreis in die Irre geführt haben. Damit haben die beiden Täter über im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv feststehende gegenwärtige Gegebenheiten getäuscht, mithin über Tatsachen, und nicht lediglich über ungewisse Ereignisse und in der Zukunft liegende Vorgänge. Das angefochtene Urteil ist insofern nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht annimmt, ändert der Umstand, wonach die Täter mit falschen, zielgerichtet auf die Renditeerwartungen und Renditevorgaben der Beschwerdegegnerin 2 gemünzten Zahlen operiert haben, nichts daran, dass sie über Tatsachen getäuscht haben (angefochtenes Urteil S. 162 f.). Die Mitglieder des Anlageausschusses D.________ und E.________ sind denn nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auch davon ausgegangen, dass die Berechnungen das Ergebnis seriöser Abklärungen waren und sich die Mieteinnahmen nach Sanierung tatsächlich nachhaltig würden erzielen lassen. Gegenstand der Täuschung bildete dabei nicht die Prognose über die künftige Entwicklung der Mietzinseinnahmen, sondern die gegenwärtigen Grundlagen für die Berechnung des Verkehrswerts der Liegenschaften auf der Basis des vom Beschwerdeführer zu leistenden Sanierungsaufwandes, der wiederum wesentliche Grösse für die Mietzinsvorschläge war. Mit ihren zu einem überhöhten Verkehrswert führenden Berechnungen haben die beiden Täter dabei namentlich auch über den Umstand getäuscht, dass der Mitangeklagte C.________ für die Vermittlung der Geschäfte in beträchtlicher Höhe verdeckte Provisionen bezogen hat.  
Die Vorinstanz nimmt auch zutreffend an (angefochtenes Urteil S. 163), es läge selbst dann eine Täuschung über Tatsachen vor, wenn man die in den Berechnungen zum Ausdruck kommende Erklärung als reine Prognose über künftige Vorgänge betrachten wollte. Denn die Täuschung hat sich auch insofern nicht bloss auf die subjektive Einschätzung ungewisser künftiger Entwicklungen gerichtet, sondern auf die der Prognose zugrunde gelegten gegenwärtigen tatsächlichen Verhältnisse (BGE 135 IV 76 E. 5.1; GARBARSKI/BORSODI, A.A.O., N 10 F. ZU Art. 146; CHRISTOF RIEDO, Die Gegenwart der Zukunft - Zur Möglichkeit der Täuschung über künftige Tatsachen, in: Festschrift für Andreas Donatsch, 2017, S. 206 ff.; vgl. auch SCHÖNKE/SCHRÖDER-PERRON, Strafgesetzbuch, Kommentar, 30. Aufl., München 2019, N 9 zu § 263). 
 
4.2. Bei der Würdigung des Tatbestandsmerkmals der Arglist verweist die Vorinstanz im Wesentlichen auf die im Anlageausschuss der Beschwerdegegnerin 2 von dessen Mitgliedern seit langen Jahren praktizierte Arbeitsteilung (vgl. angefochtenes Urteil S. 164) und das zwischen dem Mitangeklagten C.________ und den beiden weiteren Mitgliedern des Ausschusses bestehende gegenseitige besondere Vertrauensverhältnis, das weit über eine blosse Geschäftsbekanntschaft hinausgegangen ist (BGE 119 IV 28 E. 3e; 118 IV 35 E. 2b; 107 IV 169 E. 2c). Aufgrund des grossen Vertrauens in jenen und in seine Reputation als "harter Verhandler" habe man keinen Anlass gehabt, sich in Bezug auf die einzelnen Geschäfte umfassend dokumentieren zu lassen (angefochtenes Urteil S. 165). Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte C.________ hätten als mittäterschaftlich agierende Täter bei dieser Sachlage voraussehen können, dass die beiden weiteren Mitglieder des Anlageausschusses die Angaben hinsichtlich Sanierungsaufwand und Verkehrswert der zum Erwerb vorgeschlagenen Liegenschaften nicht tief greifend überprüfen würden. Das angefochtene Urteil verletzt insofern vor dem Hintergrund der konkreten Umstände kein Bundesrecht. Dabei fällt namentlich ins Gewicht, dass das Vertrauensverhältnis nicht in erster Linie zur Vertragspartnerin der Beschwerdegegnerin 2, d.h. der F.________ Hausbau AG bzw. dem Beschwerdeführer, bestand, sondern zum Mitangeklagten C.________, der bis ins Jahr 2007 Mitglied der Konzernleitung der A.________-Gruppe war und danach im Verwaltungsrat verschiedener Gesellschaften der Gruppe verblieb sowie seit Ende der 1970er Jahre bis Ende 2009, d.h. während des gesamten Zeitraumes, in welchen die angeklagten Liegenschaftsgeschäfte fielen, Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 2 und als solcher Mitglied des Anlageausschuss war. Weiter ist für die Frage, in welchem Ausmass die weiteren Mitglieder des Anlageausschusses Anlass hatten, die Vorschläge des Mitangeklagten C.________ zu hinterfragen, ebenfalls von grosser Bedeutung, dass dieser seine langjährige freundschaftliche Verbundenheit zum Beschwerdeführer als Vertragspartner jenen gegenüber verschwiegen hat. Es darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass den Vorschlägen des Mitangeklagten C.________ mit grösserer Zurückhaltung begegnet worden wäre, wenn diese Freundschaft und damit die Besorgnis eines Interessenkonflikts bekannt gewesen wäre. In diesem Zusammenhang sind auch die jährlich vom Mitangeklagten unterzeichneten Loyalitätserklärungen von Bedeutung (angefochtenes Urteil S. 46, 55 a.E.). Schliesslich hat der Mitangeklagte C.________ auch in den schriftlichen Ausführungen zu den vom Ausschussmitglied E.________ im Mai 2007 nach dem dritten Geschäft mit der F.________ Hausbau AG formulierten Vorbehalten diese private Beziehung nicht offen gelegt (angefochtenes Urteil S. 46). Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht annehmen, die Mitglieder des Anlageausschusses D.________ und E.________ hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, sodass sie für den erlittenen Schaden ausschliesslich selbst verantwortlich wären. Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte C.________ konnten aufgrund des seitens des Anlageausschusses dem letzteren entgegengebrachten uneingeschränkten Vertrauens davon ausgehen, dass über die kritischen Fragen von E.________ hinausgehende Abklärungen nicht erfolgen würden. Damit waren für die Ausschussmitglieder die überhöhten Kaufpreise und namentlich die dem Mitangeklagten C.________ verdeckt zugeschobenen Provisionen nicht erkennbar. Im Übrigen liegen dem Sachverhalt nicht bloss einfache falsche Angaben zugrunde, sondern grenzt das Vorgehen der Täter insgesamt an eigentliche betrügerische Machenschaften, wofür auch der Beizug des schon seit 15 Jahren für die A.________-Gruppe tätigen Architekten I.________ zur Berichterstattung über die Sanierungsarbeiten spricht. Auch wenn dessen Berichte keinen Einfluss auf die Kaufentscheide gehabt haben mochten (Beschwerde S. 20), haben sie die Mitglieder des Anlageausschusses doch in ihrem Eindruck bestärkt, die Liegenschaftsgeschäfte würden in geordneten Bahnen verlaufen (angefochtenes Urteil S. 84).  
Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. So mag zutreffen, dass ein Verkäufer grundsätzlich versucht, sein angebotenes Produkt positiv darzustellen und dass die Mitglieder des Anlageausschusses zur Kontrolle verpflichtet waren (Beschwerde S. 17, 21). Doch liegt die Besonderheit des vorliegenden Falles gerade darin, dass auch der Mitangeklagte C.________ als Mitglied des Anlageausschusses und damit des Gremiums, das zur Kontrolle der Einhaltung aller gesetzlichen, reglementarischen, strategischen und vertraglichen Vorgaben bei der Anlage von Mitteln verpflichtet war, in die betrügerischen Geschäfte involviert war und das Kontrollsystem dadurch unterlaufen wurde (angefochtenes Urteil S. 68 f.; vgl. Beschwerde S. 22). Dieser hat nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz die Geschäfte inklusive der Renditeberechnungen im Ausschuss denn auch wahrheitswidrig als Ergebnis harter Angebotsverhandlungen präsentiert. Dabei erachtet die Vorinstanz auch in diesem Kontext zu Recht als relevant, dass die anderen Anlageausschussmitglieder nicht wussten und für sie auch nicht erkennbar war, dass der Mitangeklagte C.________ für die Liegenschaftsgeschäfte ab dem ersten Abschluss versteckt hohe Provisionen ausbezahlt erhielt (angefochtenes Urteil S. 72). Dabei trifft wohl zu, dass die Vorinstanz erwägt, die Dokumente "Mietzinsvorschläge nach Sanierung" seien alles andere als seriös erstellt worden (angefochtenes Urteil S. 69 ff.; Beschwerde S. 17). Doch unterstreicht dieser Umstand letztlich lediglich, wie gross das dem Mitangeklagten C.________ als dem im Ausschuss für die Immobilien zuständigen Mitglied entgegengebrachte Vertrauen war. Eine ausschliessliche Verantwortung für den erlittenen Schaden lässt sich hieraus nicht herleiten. Im Weiteren ist hier nicht zu prüfen, ob die übrigen Mitglieder des Anlageausschusses ihre Sorgfaltspflichten als Stiftungsräte verletzt haben und für einen allfälligen Schaden der Vorsorgeeinrichtung einzustehen haben werden (Beschwerde S. 18 f. mit Hinweis auf BGE 141 V 51 E. 6). Gegenstand des Verfahrens bildet allein die Frage, ob das betrügerische Handeln des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten C.________ als arglistig zu würdigen ist. Schliesslich führt der Umstand, dass die beiden Täuschungsopfer als langjährige Mitglieder des Stiftungsrats der Beschwerdegegnerin 2 und teilweise anderer Stiftungen über Fachkenntnis und Geschäftserfahrung verfügten, nichts an der rechtlichen Würdigung der Täuschung als arglistig. Dass von Personen mit ihrem beruflichen Hintergrund grundsätzlich zu erwarten ist, dass sie in der Lage sind, Liegenschaftsgeschäfte und Sanierungen auf ihre Plausibilität hin zu beurteilen (angefochtenes Urteil S. 108), steht ausser Frage. Doch lässt sich daraus für den konkreten Fall nicht ableiten, die Mitglieder des Anlageausschusses D.________ und E.________ hätten die überhöhten Kaufpreise der Liegenschaften und die diesen zugrunde liegenden, dem Mitangeklagten C.________ als für Liegenschaftsgeschäfte zuständiges Mitglied des Ausschusses ausgerichteten Vermittlungsprovisionen in Millionenhöhe erkennen müssen. 
Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht eine arglistige Täuschung angenommen und eine die Machenschaften des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten C.________ verdrängende Opferverantwortung verneint. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die Vorinstanz erblicke die schadensverursachende Vermögensverfügung zu Unrecht in der Vollmachtserteilung an den Mitangeklagten C.________. Das täuschungsbedingte Erschleichen einer Vollmacht könne nicht als unmittelbar schadensverursachend angesehen werden, zumal dadurch lediglich das  Risikoeiner Fremdschädigung entstanden sei. Der Tatbestand des Betruges sei insofern nicht erfüllt (Beschwerde S. 24 f.).  
In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte bei der Bestimmung des Schadens im Sinne des allgemeinen Branchenstandards bei der Immobilienbewertung eine Sicherheitsmarge von 10% anwenden müssen. Denn der Schätzung des Verkehrswerts einer Liegenschaft hafte notwendig ein gewisser Unsicherheitsfaktor an. Hierauf habe auch das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten Bezug genommen. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" hätte die Vorinstanz daher vom für ihn günstigeren höheren Verkehrswert ausgehen müssen. Dies sei auch deshalb geboten, weil das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten im Jahre 2014 erstattet worden sei, sich aber auf die Stichtage im Jahr 2009, teilweise sogar im Jahr 2007 bezogen habe. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer in diesem Kontext, dass die Vorinstanz bei der Schadenssaldierung die Zinszahlungen der F.________ Hausbau AG an die Beschwerdegegnerin 2 nicht in voller Höhe berücksichtigt habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Betrugsschaden gegenüber der erstinstanzlichen Bemessung höher angesetzt worden sei, was wiederum Grund für die Erhöhung der Strafe gewesen sei. Aus dem hypothetischen Zinsschaden der Beschwerdegegnerin 2 habe sich für ihn bzw. die F.________ Hausbau AG keine Bereicherung ergeben. Richtigerweise hätte der Schaden bei den angeblich vollendeten Taten damit um rund CHF 600'000.-- und bei den versuchten Taten um CHF 640'000.-- reduziert werden müssen. Insgesamt habe der Betrugsschaden bei richtiger Berechnung damit lediglich CHF 2,34 Mio. betragen. Darüber hinaus hätte bei Zugrundelegung eines um 10% nach oben korrigierten Verkehrswerts in Bezug auf zwei Liegenschaften ein Freispruch erfolgen müssen, da unter Einrechnung der hundertprozentigen Zinszahlung sowie der Zahlungen aus der Mietzinsgarantie zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 ein positiver Saldo resultiert habe (Beschwerde S. 24 ff.). 
 
5.2. Die Vorinstanz nimmt für die bis zur Einreichung der Strafanzeige am 15. September 2010 abgeschlossenen sowie für die übrigen, nicht vollumfänglich erledigten Liegenschaftsgeschäfte einen Schaden von gesamthaft rund CHF 4,9 Mio. an, der sich bei vollständiger Abwicklung noch in der Grössenordnung von mindestens CHF 1,5 Mio. erhöht hätte. Die Anklageschrift ist von einem Schaden in der Höhe von CHF 10'919'000.-- ausgegangen (angefochtenes Urteil S. 78, 169 f.). Bei der Beurteilung des Vermögensschadens stellt die Vorinstanz für jedes einzelne Geschäft die von der Beschwerdegegnerin 2 effektiv geleisteten Zahlungen den Vermögenswerten gegenüber, die sie von der F.________ Hausbau AG gesamthaft als Gegenleistung erlangt hat. Dabei stellt sie im Wesentlichen auf den Verkehrswert der Liegenschaften im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr ab. Für die Berechnung dieses Verkehrswerts stützt sie sich auf die verschiedenen von der Staatsanwaltschaft für sämtliche Liegenschaften eingeholten Gutachten. Dabei räumt sie ein, dass es sich bei den gutachterlich ermittelten Zahlen um Schätzungen handelt, sodass zwar nicht der exakte Verkehrswert, aber immerhin eine (sehr) konkrete Grössenordnung desselben bekannt sei. Die Vorinstanz nimmt an, es habe in allen Fällen ein Verkehrswert resultiert, der deutlich unter dem jeweils vereinbarten Kaufpreis gelegen und diesen auch unter Berücksichtigung der weiteren Leistungen der F.________ Hausbau AG nicht zu rechtfertigen vermocht habe. Dabei hat die Vorinstanz bei der Schadensberechnung auch die Verzinsung der von der Beschwerdegegnerin 2 geleisteten Anzahlung auf den Kaufpreis und die Mietzinsgarantie im Umfang der Differenz zwischen dem Nennwert der Garantie und den tatsächlich erzielten Mietzinsen miteinbezogen. Im Einzelnen erachtet die Vorinstanz die Verzinsung von 5% im Umfang der Hälfte als durch die erfolgte Anzahlung abgegolten; im Umfang der anderen Hälfte würdigt sie die Verzinsung als vermögenswerten Vorteil der Beschwerdegegnerin 2, den sie bei der Berechnung des Schadens in Abzug bringt. Zusammenfassend gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin 2 für alle fünfzehn Liegenschaftsgeschäfte deutlich zu viel bezahlt habe bzw., soweit diese nicht vollständig abgewickelt wurden, deutlich zu viel bezahlt hätte. Die jeweils vereinbarten Kaufpreise seien mithin bei Vertragsschluss übersetzt gewesen und hätten meist gar in einem eklatanten Missverhältnis zu den vertraglichen Leistungen der F.________ Hausbau AG gestanden. Diese Berechnungen würden durch die im Zusammenhang mit den Kaufgeschäften verdeckt und schwarz an den Mitangeklagten C.________ bezahlten Provisionen bestätigt (angefochtenes Urteil S. 78 ff.).  
In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, der Anlageausschuss habe den Mitangeklagten C.________ jeweils bevollmächtigt, die Kaufverträge mit Wirkung für die Beschwerdegegnerin 2 zu unterzeichnen und diese damit zu verpflichten, durch die Kaufpreiszahlungen die entsprechenden Vermögensverfügungen vorzunehmen. Damit hätten die getäuschten Mitglieder des Anlageausschusses selbst die Beschwerdegegnerin 2 an ihrem Vermögen geschädigt, bzw. hätten die notwendigen Ursachen gesetzt, damit die Vermögensverfügungen durch die entsprechenden Vorgänge innerhalb der Beschwerdegegnerin 2 hätten ausgelöst werden können. Dabei sei von einem Eingehungsbetrug auszugehen, bei welchem die beiden Täter die übrigen Mitglieder des Anlageausschusses bereits beim Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags getäuscht hätten, wobei der Vermögensschaden erst durch die auf dem fortwirkenden Irrtum beruhende Erfüllung des Vertrages, mithin dem tatsächlichen Vermögensabfluss, eingetreten sei (angefochtenes Urteil S. 166 ff.). 
 
5.3. Der Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB setzt als "Beziehungsdelikt" neben einer arglistigen Täuschung und dem Irrtum voraus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst bzw. das ihrer tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen einer Drittperson durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten unmittelbar zu schädigen. Als Vermögensverfügung gilt grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen des Getäuschten, das eine Vermögensverminderung unmittelbar, d.h. ohne dass für den Eintritt der Vermögensverminderung noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich wären, herbeiführt. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich verringert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 122 II 422 E. 3b/aa; 120 IV 122 E. 6b/bb; Urteile 6B_572/2020 vom 8. Januar 2021 E. 6.1, zur Publikation bestimmt; 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
5.4. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Zunächst ist nicht zu beanstanden, was die Vorinstanz zum Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung erwägt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 24) erschöpft sich die Vermögensverfügung nicht in der Erteilung der Vollmacht an den Mitangeklagten C.________ durch den Anlageausschuss, sondern in den durch diesen ausgelösten jeweiligen Kaufpreiszahlungen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vermögensverfügung nicht zwingend in einem einzigen Akt bestehen muss, sondern - namentlich in arbeitsteiligen Organisationsformen - auch stufenweise durch vermittelnde Zwischenhandlungen verschiedener Personen erfolgen kann, von denen erst die letzte die Vermögensverminderung herbeiführt (BGE 126 IV 113 E. 3a; Urteile 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3.1; 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).  
Das angefochtene Urteil verletzt auch in Bezug auf die Berechnung des Vermögensschadens kein Bundesrecht. Dabei wendet sich der Beschwerdeführer zunächst zu Recht nicht grundsätzlich gegen die von der Vorinstanz angewandte Methode zur Schadensberechnung (Beschwerde S. 25). Ohne Grund beanstandet der Beschwerdeführer indes, dass die Vorinstanz nicht zum gutachterlich ermittelten Verkehrswert der Liegenschaften einen Aufschlag von 10% hinzugerechnet hat. Es mag zutreffen, dass der Verkehrswertschätzung eine gewisse Unsicherheit anhaftet, doch bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor, die in Auftrag gegebenen Gutachten seien mangelhaft und ihre Schlussfolgerungen in wesentlichen Punkten zweifelhaft. Dass das Bundesgericht anerkannt hat, dass bei Liegenschaftenschätzungen Abweichungen in der branchenüblichen Grössenordnung von rund +/- 10 % zu tolerieren sind, ohne dass deshalb von einer nicht mehr korrekten Bewertung gesprochen werden kann (Urteil 4A_202/2014 vom 18. Februar 2015 E. 5 mit Hinweisen), führt nicht dazu, dass der geschätzte Verkehrswert zwingend zugunsten des jeweilig Betroffenen nach oben oder unten angepasst werden muss. Soweit sich die Vorinstanz für die Schadensberechnung auf die Verkehrswertgutachten stützen kann, ist das angefochtene Urteil jedenfalls nicht zu beanstanden. Im Übrigen muss der Vermögensschaden nach der Rechtsprechung nicht ziffernmässig exakt bestimmt sein, sondern genügt es, wenn das Gericht diesen im Sinne eines Minimums frei schätzt (Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hält denn auch explizit fest, dass es sich bei den von den Verkehrswertgutachten ermittelten Zahlen nicht um exakte Berechnungen, sondern um Schätzungen handle, die lediglich eine - wenn auch konkrete - Grössenordnung angeben würden. Dementsprechend könne es bei der Berechnung des Schadens und des Deliktsbetrages auch nur um Grössenordnungen gehen (angefochtenes Urteil S. 81). Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil sodann, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Zinszahlungen nicht in vollem Umfang bei der Schadensberechnung berücksichtigt. Die Vorinstanz nimmt in diesem Zusammenhang an, die Verzinsung der ersten Kaufpreistranche im Umfang von 5% habe für die Beschwerdegegnerin 2 einen Mehrwert dargestellt, wobei diese primär eine Gegenleistung für die hohe Anzahlung gewesen sei, die lange Zeit vor dem teilweise mehr als zwei Jahre späteren Übergang von Nutzen und Gefahr an die F.________ Haubau AG geleistet worden sei, während welcher Zeit die Beschwerdegegnerin 2 das Geld nicht anderweitig habe anlegen können. Gestützt hierauf nimmt die Vorinstanz zutreffend an, die Zinszahlung sei im Umfang von 2,5% als Gegenleistung für die Anzahlung und im Umfang von ebenfalls 2,5% als geldwerten Vorteil der Beschwerdegegnerin 2 zu werten und bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen (angefochtenes Urteil S. 81 f., 167). Inwiefern sie dabei von unsachlichen Kriterien ausgegangen sein soll und ihr Urteil gar unhaltbar sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Es kann insofern auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Soweit die Schadensberechnung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, ergibt sich in Bezug auf zwei Liegenschaften auch nicht ein Freispruch (Beschwerde S. 28). 
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Strafzumessung. Er rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, strafmindernd zu berücksichtigen, dass die getäuschten fachkundigen Mitglieder des Anlageausschusses ihren Prüfungsaufgaben grobfahrlässig nicht nachgekommen seien und die ihnen unterbreiteten Anlagevorschläge nicht kritisch hinterfragt hätten. Erst durch dieses leichtsinnige Verhalten sei es möglich geworden, dass die Beschwerdegegnerin 2 die für sie nachteiligen Geschäfte abgeschlossen habe. Das täuschende Verhalten sei bei Berücksichtigung dieses Umstands nicht von einer besonders hohen kriminellen Energie geprägt gewesen und der Erfolg sei erst durch das leichtfertige Opferverhalten eingetreten. Ausserdem müsse auch der geringere Umfang des Vermögensschadens zu einer Herabsetzung der Strafe führen. Bei zutreffender Würdigung dieser Umstände hätte die Vorinstanz eine Strafe von deutlich unter 5 Jahren aussprechen müssen (Beschwerde S. 31 ff.).  
 
6.2. Die Vorinstanz wertet das objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers angesichts des sehr grossen Ausmasses sowie aufgrund der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs, namentlich der hohen deliktischen Kadenz und des grossen betriebenen Aufwands durch die Vielzahl an Geschäften als mittelschwer bis schwer. Dabei fielen im Besonderen die schwarz an den Mitangeklagten C.________ ausgerichteten Provisionen und die unter Verwendung von gefälschten Quittungen einer nicht existierenden Firma betriebene Vertuschung in der Buchhaltung negativ ins Gewicht. Unter Einbezug der subjektiven Tatschwere, namentlich dem direktvorsätzlichen Handeln aus rein egoistischen finanziellen Beweggründen, erscheine das Gesamtverschulden immer noch als "gegen schwer". Damit falle eine Strafe, die sich im zweiten Drittel des Strafrahmens bewege, in Betracht, welche die Vorinstanz auf 5 ½ Jahre festsetzt und in Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes der langen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 48 lit. e StGB um 6 Monate auf 5 Jahre herabsetzt (angefochtenes Urteil S. 179 ff.).  
 
6.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in den ihm zustehenden Ermessensspielraum nur mit Zurückhaltung ein (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1).  
 
6.4. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Dabei misst sie zu Recht der hohen deliktischen Kadenz und dem grossen betriebenen Aufwand bei der Vielzahl an Geschäften Bedeutung zu. Darüber hinaus wertet sie auch mit zureichenden Gründen dem Handeln aus rein finanziellen Motiven bzw. aus Geldgier und die dem Mitangeklagten C.________ schwarz zugeschlagenen Provisionen und die zur Verdeckung dieser Geschäfte vorgenommenen massiven Buchhaltungsmanipulationen besonderes Gewicht zu (angefochtenes Urteil S. 179). Gegen diese Erwägungen erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen. Er beschränkt sich vielmehr auf die Rüge, die Vorinstanz habe das Opfermitverschulden zu wenig zu seinen Gunsten gewichtet. Indessen ist das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Wie im Rahmen der Prüfung des Merkmals der Arglist ausgeführt (E. 4.2), durften die beiden Mitglieder des Anlageausschusses D.________ und E.________ aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit mit dem Mitangeklagten C.________ und dessen Stellung in der A.________-Gruppe und im Anlageausschuss auf seine - regelmässig auch ausdrücklich erklärte - Loyalität vertrauen. Zudem hat nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz jedenfalls das Ausschussmitglied E.________ die Angaben des Mitangeklagten C.________ durchaus hinterfragt. Im Lichte dieser Umstände ist den beiden Mitgliedern des Anlageausschusses bei der Arglistprüfung kein sorgloses oder gar leichtfertiges Verhalten attestiert worden und wirkt sich deren Gebaren auch im Kontext der Strafzumessung nicht als verschuldensmindernd aus.  
Insgesamt erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres als plausibel und sind die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Die Vorinstanz hat somit jedenfalls ihr Ermessen in der Strafzumessung nicht überschritten. 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzforderung von CHF 2,4 Mio. an den Staat. Er macht geltend, bei richtiger Berechnung des Vermögensschadens ergebe sich ein Schaden von lediglich rund CHF 2 Mio. Die Vorinstanz hätte demnach für beide Beschuldigten lediglich Ersatzforderungen in der Höhe von je Fr. 1 Mio. erheben dürfen (Beschwerde S. 32 ff.).  
 
7.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte C.________ hätten durch ihre betrügerischen Geschäfte in grossem Umfang unrechtmässige finanzielle Vorteile für sich erlangt. Angesichts des grossen Werts der beim Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten C.________ beschlagnahmten Vermögenswerte erscheine eine Ersatzforderung weder uneinbringlich noch werde dadurch die Wiedereingliederung der Betroffenen ernstlich behindert. Für die Bemessung der Ersatzforderung geht die Vorinstanz vom Vermögensschaden in der Höhe von CHF 4,9 Mio. aus, in welchem Umfang die Liegenschaften zum Schaden der Beschwerdegegnerin 2 überbezahlt worden seien. Die Geschäfte hätten bei der F.________ Hausbau AG zu Erträgen in der Grössenordnung von mindestens CHF 5 Mio. und damit auch beim Beschwerdeführer zu Vermögensvorteilen in Millionenhöhe geführt. Dies habe sich neben dem luxuriösen Lebensstil auch darin gezeigt, dass der näher am unmittelbaren Deliktsgewinn stehende Beschwerdeführer seinen auf Augenhöhe operierenden Mittäter ebenso reichlich am Zufluss habe teilhaben lassen. Ausgehend davon, dass der Mitangeklagte C.________ allein für die fünfzehn Liegenschaftsgeschäfte insgesamt rund CHF 2,6 Mio. als Provisionen bzw. Gewinnanteile erhalten habe, bestünden keine Zweifel daran, dass sich der unrechtmässige Vermögensvorteil für beide Beurteilten je zumindest in dieser Grössenordnung bewegt haben müsse. Demgemäss erachtete die Vorinstanz die Ersatzforderungen von CHF 2,4 Mio. als angemessen (angefochtenes Urteil S. 190 f.).  
 
7.3. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nach den Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen ist. Dabei entspricht die Ersatzforderung in ihrer Höhe grundsätzlich den durch die strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswerten, welche der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären.  
 
7.4. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag in diesem Punkt allein mit der angeblich unrichtigen Berechnung des von der Beschwerdegegnerin 2 erlittenen Vermögensschadens durch die Vorinstanz. Wie sich aus den obstehenden Erwägungen (E. 5.4). ergibt, ist das angefochtene Urteil in diesem Punkt indes nicht zu beanstanden. Gegen die Erhebung einer Ersatzforderung im Umfang von CHF 2,4 Mio. bei einem Vermögensschaden in der Höhe, wie ihn die Vorinstanz berechnet hat, erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen. Das angefochtene Urteil verletzt daher auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.  
 
8.   
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. April 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog