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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_426/2020  
 
 
Urteil vom 8. Juni 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Konkursamt Küsnacht, 
Kohlrainstrasse 10, Postfach 428, 8700 Küsnacht, 
 
D.E.________, 
 
Gegenstand 
Aufforderung zum Verlassen der Liegenschaft, 
 
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. Mai 2020 (PS200102-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
In einem Verfahren auf paulianische Anfechtung wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Admassierung und Verwertung des Grundstücks Kat. Nr. xxx an der F.________strasse yyy in U.________ im Konkurs ihres Ehemannes C.B.________ sel. zu dulden (dazu Urteil 5A_95/2019 vom 18. September 2019). Das Konkursamt Küsnacht forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. März 2020 auf, die Liegenschaft bis spätestens am 30. Juni 2020 zu verlassen und der Konkursmasse für die Dauer der Inanspruchnahme ein Entgelt von monatlich Fr. 1'200.-- zu entrichten. 
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Meilen. Das Bezirksgericht trat mit Beschluss vom 21. April 2020 nicht auf die Beschwerde ein. 
Am 4. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss und Urteil vom 19. Mai 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und schrieb das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 
Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt. 
 
2.  
 
2.1. Zuständig zur Behandlung der vorliegenden Angelegenheit ist nicht der Bundesgerichtspräsident, an den sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich wendet, sondern die II. zivilrechtliche Abteilung.  
 
2.2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG). Nicht vor Bundesgericht angefochten werden kann hingegen der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Mai 2020 (betreffend Rechtsstillstand), da es sich nicht um einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz handelt (Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann generell gegen die gerichtlichen Verfahren in Sachen E.________ / B.________ seit 2006 und sie ersucht um Revision. Sie nennt jedoch kein konkretes bundesgerichtliches Urteil, das zu revidieren wäre, und sie legt keine Revisionsgründe dar. Auf die Eröffnung von Revisionsverfahren ist zu verzichten. Schliesslich ist auf Anträge nicht einzutreten, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids hinausgehen (z.B. betreffend Prüfung der Prozesse B.________ / E.________; Einstellung des Konkurses; Gewährung von Genugtuung).  
 
2.3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).  
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft demnach nur klar und detailliert erhobene Rügen. Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). 
 
3.   
Das Obergericht ist aus verschiedenen Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten (ungenügende Begründung der Beschwerde; über bestimmte Anträge habe das Obergericht bereits entschieden oder das Verfahren sei am Bezirksgericht hängig; mangelnde Zuständigkeit für das Gesuch um Rechtsstillstand). Im Übrigen hat es erwogen, es sei nicht ersichtlich, dass das Anfechtungsurteil - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - nichtig sein könnte. 
Vor Bundesgericht setzt sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Stattdessen zählt sie wahllos angeblich verletzte Normen auf und schildert in weitschweifiger und appellatorischer Weise ihre Sicht auf den Sachverhalt, namentlich auf die Auseinandersetzungen zwischen ihr bzw. ihrem verstorbenen Ehemann einerseits und der Familie E.________ andererseits. Mit all dem lässt sich insbesondere nicht dartun, dass das Anfechtungsurteil nichtig sein könnte. Sodann genügt es nicht, den Behörden pauschal systematische Befangenheit, Mobbing, Rassismus gegen den Namen B.________ etc. vorzuwerfen. Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, dass keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, geht sie nicht auf die entsprechenden obergerichtlichen Erwägungen ein. Soweit sich ihr Ansinnen auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass vor Bundesgericht kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) besteht und das vorliegende Urteil ohne weiteres gestützt auf die Akten gefällt werden kann. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juni 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg