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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_130/2021  
 
 
Urteil vom 8. Juni 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Viscione, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Rüegg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Anibal Varela Lopez, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Betrug, Urkundenfälschung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. November 2020 (2N 20 97). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ war von August 2010 bis Oktober 2011 einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der per xx.xx.2012 im Handelsregister gelöschten C.________ AG mit Sitz in U.________. Ihm wird in einem separaten Verfahren vorgeworfen, von D.________ Fr. 100'000.-- entgegengenommen und abredewidrig verwendet zu haben. Am 14. Juli 2017 erhob A.________ gegen B.________, ehemals einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident, CEO und Alleinaktionär der gelöschten C.________ AG, wegen Verdachts auf Urkundenfälschung und Betrug Straf- und Zivilklage. Ersterer habe am 14. Januar 2011 für Fr. 100'004.40 77.4328 Beteiligungsanteile am Fonds E.________ LIMITED mit Sitz in V.________ erworben. Diese Anteile seien mittels Stock Transfer Form (nachfolgend: ST-Formular) vom 29. Mai 2011 ohne Wissen und Willen des A.________ auf B.________ übertragen worden. Die neben seinem Vor- und Nachnamen "A.________" befindliche Unterschrift auf diesem Formular und der handschriftliche Vermerk "BAR ERHALTEN A.________" stammten nicht von ihm. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern die Strafuntersuchung mangels eines hinreichenden Tatverdachts ein. 
 
B.  
Die hiegegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht Luzern ab (Beschluss vom 30. November 2020). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen lässt A.________ beantragen, die Staatsanwaltschaft sei unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.________ fortzuführen und Beweise sowie gegebenenfalls Anklage zu erheben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich im Verfahren als Zivil- und Strafkläger konstituiert. Aus den beanzeigten Delikten sowie der Beschwerdebegründung ergibt sich klar, weshalb er welche Zivilansprüche gegen den Beschwerdegegner 2 geltend macht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Er beansprucht entweder die Rückübertragung des Eigentums an 77.4328 Beteiligungseinheiten am Fonds der E.________ LIMITED oder die Bezahlung von Fr. 110'000.-- (Wert der 77.4328 Beteiligungseinheiten am Fonds der E.________ LIMITED per 29. Mai 2011) als Schadenersatz nach Art. 41 Abs. 1 OR an ihn und ist daher nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_576/2018 vom 15. August 2018 E. 1). Darauf ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Bestätigung der Verfahrenseinstellung. Er rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung der Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 6, 139 und 308 Abs. 1StPO), des Grundsatzes "in dubio pro duriore" (Art. 319 Abs. 1 StPO), des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK). Er beanstandet, die Vorinstanz habe - ohne Edition des Originals des ST-Formulars vom 29. Mai 2011 und ohne Schrift-Expertise der darauf neben seinem Vor- und Nachnamen "A.________" befindlichen Unterschrift und des handschriftlichen Vermerks "BAR ERHALTEN A.________" - mit der Staatsanwaltschaft gestützt auf den abgeklärten Sachverhalt in antizipierter Beweiswürdigung einen hinreichenden Tatverdacht verneint. Offensichtlich unrichtig und unhaltbar sei die Auffassung des kantonalen Gerichts, aus dem gutachterlichen Befund würde sich nicht schlussfolgern lassen, dass die Übertragung der Fondsanteile ohne Wissen und Willen des Beschwerdeführers erfolgt sei. Angebliche mündliche Vereinbarungen seien seitens des Beschwerdeführers bestritten und beweisrechtlich nicht erstellt. Die widersprüchlichen Akten liessen nicht auf eine erfolgte Gegenleistung für die Übertragung der Fondsanteilscheine schliessen.  
 
2.2. Fest steht und unbestritten ist, dass die vom Beschwerdeführer durch Zahlung von Fr. 100'000.-- am 31. Dezember 2010 per 14. Januar 2011 erworbenen 77.4328 Beteiligungseinheiten am Fonds der E.________ LIMITED mittels ST-Formular per 29. Mai 2011 vom Beschwerdeführer auf den Beschwerdegegner 2 übertragen wurden.  
 
2.3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO) unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).  
 
2.3.1. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 S. 69 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit Hinweisen; Urteil 6B_475/2020 vom 31. August 2020 E. 2.2.1). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" beziehungsweise "zweifelsfrei" feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244).  
 
Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 und E. 2.3.1 S. 244; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; je mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 S. 243 mit Hinweisen; Urteil 6B_976/2019 vom 1. Oktober 2020 E. 2.3.2).  
 
2.3.3. Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist. Als Rechtsfrage einer freien Prüfung durch das Bundesgericht zugänglich ist demgegenüber, ob die Vorinstanz die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" richtig erfasst hat und vom korrekten rechtlichen Begriff des "hinreichenden Tatverdachts" im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ausging. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" als Rechtsregel ist beispielsweise verletzt, wenn die Vorinstanz in ihren Erwägungen einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, aber aus sachfremden Gründen in Überschreitung ihres Ermessens dennoch keine Anklage erhebt, wenn aus ihren Erwägungen hervorgeht, dass sie den Sachverhalt wie ein urteilendes Gericht frei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" feststellte oder wenn die Vorinstanz die rechtliche Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" sonstwie verkannt hat (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f. S. 244 f.; Urteil 6B_976/2019 vom 1. Oktober 2020 E. 2.3.3).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Das strafbare Verhalten liegt in der arglistigen Irreführung des Täuschungsopfers, wodurch dieses zu einem sich selbst oder einen anderen schädigenden Verhalten bestimmt wird. Nach der Rechtsprechung muss der Schaden als Vermögensnachteil der Bereicherung als Vermögensvorteil entsprechen. Zwischen Schaden und Bereicherung muss mithin ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten anstreben, sodass die Bereicherung als Kehrseite des Schadens erscheint. Dies drückt sich im Erfordernis der Stoffgleichheit aus (BGE 134 IV 210 E. 5.3). Danach müssen Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und muss der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens gehen (Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.2). Die Unrechtmässigkeit der beabsichtigten Bereicherung stellt ein (objektives) Tatbestandsmerkmal des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB dar, das vom (Eventual-) Vorsatz erfasst sein muss (Urteil 6B_751/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 2.3.2).  
 
2.4.2. Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung. Als Urkundenfälschung im engeren Sinne gilt das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; je mit Hinweisen; Urteil 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.1.1 f.).  
 
2.4.3. Der Partei, welche zum Beweis einer tatsächlich bestehenden Forderung eine Urkunde fälscht, fehlt es an der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 146 StGB. Die Verbesserung ihrer Beweislage stellt jedoch einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 251 StGB dar (Urteil 6B_1005/2013 vom 10. Februar 2014; vgl. auch BGE 128 IV 265 E. 2.2). Als unrechtmässiger Vorteil genügt grundsätzlich jede Besserstellung (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 193 zu Art. 251 StGB; Urteil 6B_1315/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Frage nach der Vorteilsverschaffungsabsicht nach Art. 251 StGB ist autonom und unabhängig von der fehlenden Anklage wegen Betrugs, in Anwendung des Rechts von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), zu beurteilen, sofern das angefochtene Urteil die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) enthält (Urteil 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.6.2 i.f.).  
 
2.5.  
 
2.5.1. Gestützt auf die erhobenen Beweise und den unbestrittenen Sachverhalt (E. 2.2) hat sich die Vorinstanz mit der Frage der Gegenleistung für die Übertragung der Fondsanteile eingehend auseinandergesetzt. Trotz Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ AG (vgl. auch Sachverhalt lit. A) per Ende April 2011 blieben der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 2, welche beide über Erfahrung im Anlage- und Optionenhandel verfügen, über den Zeitpunkt der Arbeitsvertragsauflösung hinaus mindestens bis Ende Juni 2012 wiederholt in geschäftlicher Verbindung. Zudem stand der Beschwerdeführer über seine geschäftliche E-Mail-Adresse als Angestellter der C.________ AG in Bezug auf die am 29. Mai 2011 erfolgte Übertragung von 77.4328 Fondsanteilen noch im August 2011 in Kontakt mit der F.________ Limited in V.________. Mit Blick auf die Aktenlage stuften die Beschwerdegegnerin 1 und die Vorinstanz die gegenteiligen Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft ein. Laut Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens am 11. August 2011 die an seine damalige postalische Privatadresse gerichtete, per E-Mail jedoch an seine Geschäftsadresse gesandte Übertragungsbestätigung der F.________ Limited vom 5. August 2011 über 77.4328 Beteiligungsanteile am Fonds E.________ LIMITED vom Beschwerdeführer auf den Beschwerdegegner 2 zur Kenntnis nahm. Angesichts der ohne schriftliche Vertragsgrundlage über die Arbeitsvertragsauflösung hinaus dokumentierten Lohn- und Bonuszahlungen von der C.________ AG an den Beschwerdeführer, welche nach sich widersprechenden Aussagen (vgl. dazu E. 2.3.2 hievor) des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 2 gemäss angefochtenem Beschluss zumindest auf - nicht dokumentierten - mündlichen Absprachen beruhten, sowie mit Blick auf die aktenkundige Gutschrift von Fr. 100'000.-- für die Umbuchung "UB Anlage auf B.________" auf das Kontokorrent-Darlehen des Beschwerdeführers bei der C.________ AG hat die Vorinstanz mit der Beschwerdegegnerin 1 festgestellt, der gesamthafte Kaufpreis von Fr. 110'000.-- für die Übertragung der 77.4328 Beteiligungsanteile (vgl. E. 1 hievor) sei dem Beschwerdeführer nach Massgabe der klar erstellten Beweislage sowie unter Berücksichtigung der mündlichen Absprachen spätestens per 31. Dezember 2011 überwiesen worden. Folglich verneinte die Vorinstanz bei gegebener Ausgangslage bundesrechtskonform eine Bereicherungsabsicht des Beschwerdegegners 2, weshalb sich für den mit Straf- und Zivilklage vom 14. Juli 2017 erhobenen Vorwurf des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB kein hinreichender Tatverdacht begründen lässt. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung das Willkürverbot verletzen könnte (E. 2.3.3 hievor), sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, worauf nicht einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
2.5.2. Steht fest, dass die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums (E. 2.3.1 i.f.) einen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich des Strafvorwurfes des Betruges mangels Bereicherungsabsicht basierend auf der klaren Beweislage bundesrechtskonform verneint hat (E. 2.5.1), ist nicht ersichtlich, welche Vorteilsverschaffungsabsicht (vgl. E. 2.4.2 f. hievor) der Beschwerdegegner 2 mit dem ST-Formular vom 29. Mai 2011 in Bezug auf den erst 2017 erhobenen Vorwurf der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB verfolgt haben könnte. Mit der Vorinstanz sprechen weder die Beweislage noch Indizien für die theoretische Möglichkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts, wonach es sich beim handschriftlich auf dem ST-Formular vom 29. Mai 2011 angebrachten Vermerk "BAR ERHALTEN A.________" um eine inhaltlich unwahre Quittung handle, da weder eine Barzahlung noch eine anderweitige Gegenleistung des Beschwerdegegners 2 an den Beschwerdeführer für die Übertragung der Fondsanteile erfolgt sei. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz willkürfrei festgestellt, dass der Gegenwert der Fondsanteile per 29. Mai 2011 von insgesamt Fr. 110'000.-- bis spätestens per 31. Dezember 2011 an den Beschwerdeführer geleistet worden war (vgl. E. 2.5.1). Angesichts des nicht zu erhärtenden Tatverdachts hinsichtlich einer erkennbaren Absicht auf eine irgendwie geartete Besserstellung (vgl. E. 2.4.3) seitens des Beschwerdegegners 2 kann offenbleiben, ob es sich bei diesem in Druckbuchstaben verfassten und undatierten Vermerk mangels Unterschrift überhaupt um eine Quittung mit Urkundenqualität handelt (vgl. Urteil 6B_344/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.3).  
 
2.5.3. Nach vorinstanzlich bestätigter Sachverhaltsfeststellung steht fest, dass der Beschwerdeführer vom ST-Formular bereits im August 2011 Kenntnis genommen hatte (E. 2.5.1). Ein nachvollziehbares Motiv dafür, weshalb der Beschwerdeführer die hier zur Diskussion stehenden Strafvorwürfe trotzdem erst mit Straf- und Zivilklage vom 14. Juli 2017 erhob, ist nicht aktenkundig. Mit Blick auf die klare Beweislage hinsichtlich eines nicht zu erhärtenden Tatverdachts verneinte die Vorinstanz innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums (E. 2.3.1 i.f.) - trotz des nicht restlos feststehenden massgebenden Sachverhalts - in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung bundesrechtskonform sowohl eine Verletzung der Untersuchungspflicht als auch des Grundsatzes "in dubio pro duriore".  
 
2.5.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Rügen nicht durchzudringen. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass die Beweislage klar ist und sich gestützt auf die von ihm angezeigten Sachverhalte offensichtlich kein Tatverdacht hinreichend erhärten lässt. Deshalb durfte sie ohne Rechtsverletzung von weiteren Beweismassnahmen absehen (vgl. Urteil 6B_475/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3 ab initio).  
 
Indem die Vorinstanz die Verfahrenseinstellung bestätigte, verletzte sie kein Bundesrecht. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juni 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli