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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_210/2020  
 
 
Urteil vom 8. Juli 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (versicherter Verdienst), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 17. Februar 2020 (200 19 64 UV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1965 geborene A.________ war seit dem 4. Mai 2012 beim Personalvermittlungsunternehmen X.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Vom 24. Mai bis zum 8. Juli 2012 leistete er bei der Y.________ AG einen Arbeitseinsatz und ab dem 17. Juli 2012 war er bei der Z.________ AG tätig. Am 18. Juli 2012 erlitt er Schussverletzungen, welche zu einer sensomotorisch inkompletten Paraplegie und einer mittelschweren Hirnfunktionsstörung führten. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Insbesondere gewährte sie eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades, einen monatlichen Pflegebeitrag sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 100 %. Die IV-Stelle Bern sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 28. August und 26. Oktober 2015 eine ganze Invalidenrente ab Juli 2013 zu. Schliesslich gewährte die Suva mit Verfügung vom 30. November 2016 ab dem 1. Dezember 2016 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % im Betrag von Fr. 815.55, basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 12'233.-. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017 dahingehend teilweise gut, dass sie den versicherten Verdienst auf Fr. 18'464.85 erhöhte und die monatliche Rente auf Fr. 1'231.- festsetze. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde nach Androhung einer reformatio in peius mit Entscheid vom 23. November 2017 ab, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe. Auf eine dagegen geführte Beschwerde des Versicherten trat das Bundesgericht mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein (Urteil 8C_22/2018 vom 27. März 2018).  
 
A.b. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 setzte die Suva den versicherten Verdienst auf Fr. 12'644.- fest und verneinte einen Rentenanspruch, da die ausgerichteten Rentenleistungen der Invalidenversicherung grösser als 90 % des versicherten Jahresverdienstes waren und daher keine Komplementärrente ausgerichtet werden konnte. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2018 fest.  
 
B.   
Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. Februar 2020 teilweise gut. Es änderte den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2018 dahingehend ab, dass es den versicherten Verdienst - gemäss Antrag der Suva - auf Fr. 12'968.- erhöhte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Dezember 2016 eine monatliche Rente von mindestens Fr. 4795.20 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie namentlich die Parteientschädigung neu festlege. 
Während die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Vorab ist festzuhalten, dass im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid der Vorinstanz vom 17. Februar 2020 auch Einwendungen gegen deren Zwischenentscheid vom 23. November 2017 zugelassen sind (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484), zumal das Bundesgericht auf die Beschwerde des Versicherten gegen den Zwischenentscheid mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eingetreten ist (Urteil 8C_22/2018 vom 27. März 2018). Das Bundesgericht wies denn auch darauf hin, dass der Versicherte die Möglichkeit haben werde, gegen den Endentscheid Beschwerde zu erheben. Zwar war die Suva bei dem neu gefällten Entscheid an die Vorgaben im Rückweisungsentscheid gebunden, und ebenso die Vorinstanz, die den Zwischenentscheid erlassen hat (BGE 128 III 191 E. 4a S. 194), nicht aber das Bundesgericht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind somit noch keine Aspekte rechtskräftig beurteilt. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den für die Ausrichtung der Rentenleistungen der Unfallversicherung massgebenden versicherten Verdienst auf Fr. 12'968.- festgesetzt hat. Unbestritten ist dagegen der Invaliditätsgrad von 100 %. 
 
4.  
 
4.1. Die Renten der Unfallversicherung werden nach Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt dabei gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Der Bundesrat erlässt in Anwendung von Art. 15 Abs. 3 lit. d UVG Bestimmungen über den versicherten Verdienst jener Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.  
 
4.2. Gemäss Art. 22 Abs. 4 UVV in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2016 in Kraft stehenden (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387), Fassung gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt.  
 
4.3. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit diversen Hinweisen).  
 
5.  
 
5.1. Das kantonale Gericht hat in seinem Rückweisungsentscheid vom 23. November 2017, auf den es im Entscheid vom 17. Februar 2020 verweist, erwogen, der versicherte Verdienst sei beim Beschwerdeführer aufgrund von aArt. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV festzulegen. Es begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 18. Juli 2012 nicht ein ganzes Jahr gearbeitet habe, sondern allein - im Rahmen eines Arbeitsvermittlungsvertrages - zwei von vornherein befristete Arbeitseinsätze geleistet habe. Vom 24. Mai bis zum 8. Juli 2012 sei er für die Y.________ AG zu einem Stundenlohn von Fr. 40.- (inkl. aller Zuschläge) sowie Verpflegungsspesen von Fr. 14.- pro Tag tätig gewesen. Weiter habe er am 17. und 18. Juli 2012 für die Z.________ AG zu den gleichen Konditionen gearbeitet. Dieser Einsatz sei wegen des am Abend des 18. Juli 2012 erlittenen Unfalls beendet worden. Ohne den Unfall hätte der Beschwerdeführer höchstens bis zum 20. Juli 2012 bei der Z.________ AG gearbeitet, da der Einsatz aufgrund der unbefriedigenden Leistung des Versicherten beendet worden wäre. Das kantonale Gericht ging nach Würdigung der Akten und nach eigenen Abklärungen davon aus, dass eine durchgehende Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere zwischen 1998 und 2012 nicht erstellt sei. Es sei demnach auch nicht erwiesen, dass er in Zukunft lückenlos als Temporärarbeitnehmer tätig gewesen wäre. Folglich habe die Bemessung des versicherten Verdienstes gestützt auf den bei der Y.________ AG vom 24. Mai bis zum 8. Juli 2012 sowie auf den bei der Z.________ AG vom 17. bis voraussichtlich 20. Juli 2012 geleisteten Einsatz, jeweils mit einem Stundenlohn von Fr. 40.- (inkl. 13. Monatslohn), zu erfolgen.  
 
5.2. In ihrem Entscheid vom 17. Februar 2020 bestätigte die Vorinstanz sodann die von der Suva in deren Beschwerdeantwort vorgenommene Berechnung des versicherten Verdienstes. Danach arbeitete der Beschwerdeführer bei der Y.________ AG (24. Mai 2012 bis 8. Juli 2012) und bei der Z.________ AG (17. und 18. Juli 2012) insgesamt 298 Stunden, was multipliziert mit einem Stundenlohn von Fr. 40.- einen Verdienst von Fr. 11'920.- ergab. Hinzu kam der (durchschnittliche) Lohn für den 19. und 20. Juli 2012 (Fr. 11'920.- : 33 Tage x 2 Tage = Fr. 722.42) sowie der Lohn für 6,5 Überstunden (Fr. 325.-), woraus ein versicherter Jahresverdienst von Fr. 12'968.- resultierte.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er hätte sich ohne Unfall über das Arbeitsvermittlungsunternehmen dauerhaft im Vollpensum beschäftigen lassen. Es sei deshalb von einem Jahreseinkommen und einem versicherten Verdienst von Fr. 71'928.- auszugehen, woraus sich ein Rentenanspruch von monatlich Fr. 4795.20 ergebe. Selbst wenn aber der versicherte Verdienst allein gestützt auf die abgeschlossenen Einsatzverträge berechnet würde, so ergäbe sich bei einer Einsatzdauer von fünf Monaten immerhin ein Lohnvolumen von Fr. 29'970.-.  
 
6.  
 
6.1. Während die Suva und das kantonale Gericht zum Ergebnis gelangt sind, es sei von einer befristeten Beschäftigung des Beschwerdeführers auszugehen und der versicherte Verdienst folglich nach Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV zu bestimmen, wird in der Beschwerde eine Befristung verneint und die Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV postuliert.  
 
6.2. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer verunfallte, als er von einem Personalvermittlungsunternehmen einem Einsatzbetrieb (Z.________ AG) zugewiesen war. Das Bundesgericht hat sich im BGE 138 V 106 mit der Ermittlung des rentenbestimmenden versicherten Verdienstes bei derartigen Arbeitsverhältnissen auseinandergesetzt. Es entschied, dass es nicht angehen kann, die Invalidenrente einer versicherten Person, die im Zeitpunkt des Unfalls von einem Personalverleiher temporär bei einem anderen Unternehmen eingesetzt war, grundsätzlich auf der Grundlage des während des vereinbarten befristeten Einsatzes erzielten Verdienstes zu bemessen. Da jedoch die verunfallte Person auch nicht überentschädigt werden soll, ist im Einzelfall zu untersuchen, ob das befristete Arbeitsverhältnis bei einem Einsatzbetrieb der normalen Beschäftigung der versicherten Person entspricht. Ist dies der Fall, so ist der versicherte Verdienst einzig aufgrund des befristeten Einsatzes zu bestimmen. Ist demgegenüber davon auszugehen, die versicherte Person würde normalerweise länger als die Einsatzdauer erwerbstätig sein, so entspricht diese längere Spanne der Dauer der "befristeten Beschäftigung" im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV und der im Einsatzbetrieb erzielte Lohn ist demgemäss auf diese längere Dauer umzurechnen. Ergibt sich, dass die versicherte Person das ganze Jahr über arbeiten würde, so ist die Sonderregelung von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV nicht anwendbar; die Umrechnung des erzielten Verdienstes auf ein Jahreseinkommen wird in diesen Fällen gemäss Satz 2 von Art. 22 Abs. 4 UVV nicht eingeschränkt (BGE 138 V 106 E. 7.2 S. 117 f.; vgl. auch Urteil 8C_705/2010 vom 15. Februar 2012 E. 5.2).  
Zum Nachweis der normalen Dauer der Beschäftigung hat das Bundesgericht festgehalten, dass blosse Absichtserklärungen der versicherten Person oder nach dem Unfall erstellte Bestätigungen potenzieller Arbeitgeber im Regelfall nicht genügen. Demgegenüber lassen sich wichtige Indizien aus einer vollständigen - allenfalls auch im Ausland absolvierten - Erwerbsbiografie gewinnen. Ist aus dieser ersichtlich, dass die versicherte Person längere Zeiten keiner Erwerbstätigkeit nachging, so ist nicht davon auszugehen, dass die normale Beschäftigungsdauer dieser Person einer unbefristeten Tätigkeit entspricht. Arbeitete eine verunfallte Person vor dem Unfall durchschnittlich etwa vier Monate pro Jahr, so ist der während der befristeten Tätigkeit erzielte Lohn auf vier Monate umzurechnen. War demgegenüber die versicherte Person - wenn auch bei verschiedenen und allenfalls auch ausländischen Arbeitgebern - in den Jahren vor dem Unfall mehr oder weniger lückenlos erwerbstätig, so ist von einer unbefristeten Beschäftigung auszugehen. Bei ausländischen versicherten Personen ist zudem die Periode, auf die umgerechnet wird, stets auf jene Zeitspanne zu beschränken, während der diese ausländerrechtlich betrachtet in der Schweiz überhaupt erwerbstätig sein durfte (BGE 138 V 106 E. 7.3 S. 118 f.). 
 
6.3. Die Vorinstanz hielt zur Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers Folgendes fest:  
Im Erstgespräch vom 27. September 2012 habe der Versicherte angegeben, er habe die Grundschule besucht, Mathematik studiert und sei mit 21 Jahren Mathematiklehrer gewesen. Nach der einjährigen Militärdienstzeit sei er 1988 in die Schweiz immigriert und habe nach einer Anlehre im Baugewerbe über zehn Jahre gearbeitet, bevor ihm 1998 gesundheitsbedingt gekündigt worden sei. Anschliessend habe er zwei Jahre Krankentaggelder bezogen und sei nach seiner Genesung über Jahre nicht mehr in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Er sei oft im Kosovo bei seinen Eltern und Geschwistern gewesen und habe vom Einkommen der Frau sowie von Grundstückverkäufen gelebt. Ab Frühjahr 2011 habe er seinem Bruder einige Monate beim Hausbau geholfen. Weiter habe er ab Juni 2012 temporär gearbeitet. Gegenüber B.________ habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung sodann unter anderem angegeben, er sei nach seiner Krebserkrankung in den Kosovo zurückgekehrt, wo er eine Versicherungsgesellschaft gegründet und diese nach drei Jahren verkauft habe. Danach sei er zwei Jahre Inhaber eines Werkzeugladens gewesen, bevor er 2004 in die Schweiz zurückgekehrt und bis 2011 Hausmann gewesen sei. Auf Anfrage des Instruktionsrichters habe der Beschwerdeführer weitere detaillierte Angaben zu seiner Erwerbsbiografie gemacht. Daraus ergebe sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer bis 1998 in einer Baufirma gearbeitet und anschliessend Taggelder bezogen habe. Er habe dann einen Anteil seiner Erbschaft im Kosovo verkauft, in einen Werkzeugladen investiert und während etwa drei Monaten entgeltlich beim Hausbau des Bruders geholfen. Im Juli 2011 sei er zudem 28 Tage in Untersuchungshaft gewesen. Aus dem IK-Auszug ergebe sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer nach dem Ende der Beschäftigung für die Baufirma 1998 in den Jahren 2003 und 2004 Arbeitslosenentschädigung bezogen und anschliessend bis 2012 allein 2005 und 2007 geringe Einkommen erzielt habe. 
Aus diesen Angaben schloss das kantonale Gericht, es sei keine durchgehende Erwerbstätigkeit erstellt. Insbesondere seien zwischen 1998 und 2012 keine dauernden Arbeitnehmertätigkeiten nachgewiesen. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft lückenlos als Temporärarbeitnehmer tätig gewesen wäre. 
 
7.   
Was der Beschwerdeführer gegen diese Sachverhaltsfeststellungen vorbringt, lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als unrichtig erscheinen. 
 
7.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass in seinem individuellen Konto (IK) Lücken bestehen. Er macht aber geltend, dass er ab 2012 dauerhaft und vollzeitlich einer Arbeit habe nachgehen wollen. Einige Tage nach Abschluss der Rahmenvereinbarung mit dem Temporärbüro X.________ AG habe er einen ersten Einsatzvertrag erhalten (Y.________ AG, maximal drei Monate) und dann einen zweiten mit der Z.________ AG, für die er bereits früher über mehrere Jahre gearbeitet habe. Wäre es nicht zu dem folgenschweren Unfall gekommen, so hätte er weiter über die X.________ AG oder andere Personalvermittler temporäre Arbeit angenommen, bis sich eine Festanstellung ergeben hätte. Gemäss Schreiben der X.________ AG vom 19. September 2013 hätte er ohne den Unfall lückenlos weitergearbeitet. Auch im IV-Fragebogen habe das Personalvermittlungsunternehmen angegeben, dass es wegen des schweren Unfalls zu keinem weiteren Einsatz gekommen und das Arbeitsverhältnis deswegen gekündigt worden sei. Es sei somit erstellt, dass er nur wegen des Unfalls seine (bereits mit schriftlichem Vertrag vereinbarte weitere) Arbeitstätigkeit nicht habe fortsetzen können. Die Rahmenvereinbarung mit der X.________ AG sei denn auch nicht befristet gewesen. Hinzu komme, dass seine Kinder im Jahr 2012 in einem Alter gewesen seien, in dem die Ausbildung und die Ansprüche teuer würden. Das Einkommen aus dem Kosovo sei weggefallen und dasjenige der Ehefrau habe nicht ausgereicht. Es sei ihm somit fast nichts anderes übrig geblieben, als sich dauerhaft einer seriösen Arbeit in der Schweiz zuzuwenden.  
 
7.2. Nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich aus der Erwerbsbiografie des Versicherten, dass dieser längere Zeiten keiner Erwerbstätigkeit nachging. Gemäss IK-Auszug arbeitete er zwar bis 1998 lückenlos. Zwischen 1998 und 2012 erzielte er aber allein in den Jahren 2005 und 2007 noch geringe Erwerbseinkommen. Belege für eine Erwerbstätigkeit im Ausland finden sich in den Akten nicht. Jedenfalls ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Jahr 2004 in die Schweiz zurückgekehrt. Danach sei er bis 2011 Hausmann gewesen. Erst ab 24. Mai 2012 war der Beschwerdeführer im Rahmen eines Temporärarbeitsverhältnisses wieder erwerbstätig. Der erste Einsatz dauerte bis zum 8. Juli 2012. Beim zweiten Einsatz kam es am Abend des zweiten Arbeitstages (18. Juli 2012) zum folgenschweren Unfall. Gemäss Einsatzvertrag hätte der Einsatz maximal drei Monate gedauert. Von einer mehr oder weniger lückenlosen Erwerbstätigkeit vor dem Unfall kann mit Blick auf diese Erwerbsbiografie keine Rede sein. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in diesem Punkt denn auch massgeblich von denjenigen Sachverhalten, welche in den Urteilen U 421/05 vom 25. Oktober 2006 und 8C_480/2010 vom 20. März 2012 zur Beurteilung standen. Im ersten Fall ergaben sich längere Erwerbsunterbrüche nur durch Militärdienst und Sprachaufenthalt im Ausland, ansonsten stand der Versicherte seit jeher lückenlos in unmittelbar abfolgenden Arbeitsverhältnissen (Urteil U 421/05 vom 25. Oktober 2006 E. 3.1). Im zweiten Fall bestanden ebenfalls keine Anhaltspunkte für relevante Erwerbslücken (Urteil 8C_480/2010 vom 20. März 2012 E. 4.4.1).  
 
7.3. Aus dem Schreiben der X.________ AG vom 19. September 2013 vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Freilich wird darin bestätigt, dass er ohne Unfall weiterhin für das Unternehmen tätig gewesen wäre. Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Beschwerdeführer angebotene Einsätze auch tatsächlich angenommen hätte. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person oder nach dem Unfall erstellte Bestätigungen potenzieller Arbeitgeber genügen denn auch im Regelfall für den Nachweis einer längerdauernden resp. ganzjährigen Beschäftigung nicht (vgl. BGE 138 V 106 E. 7.3 S. 118). Auch die damals bestehende Rahmenvereinbarung vermag diesen Nachweis nicht zu erbringen. Dasselbe gilt hinsichtlich der von der X.________ AG in ihrer Beweisauskunft vom 11. Oktober 2017 geäusserten Vermutung, wonach der Einsatz des Beschwerdeführers bei der Z.________ AG aufgrund der damaligen Auftragslage noch länger hätte dauern können, zumal die Z.________ AG in ihrer Beweisauskunft vom 26. September 2017 selber klarstellte, dass der Einsatz des Beschwerdeführers aufgrund dessen (unbefriedigender) Leistung höchstens bis zum 20. Juli 2017 gedauert hätte. Diese Angabe deckt sich im Übrigen mit der telefonischen Auskunft einer Sachbearbeiterin der X.________ AG vom 30. April 2013, wonach dem Versicherten ohne Unfall gekündigt worden wäre, weil der Kunde mit seiner Arbeit nicht zufrieden gewesen sei. Insoweit schmälert der Umstand, dass die Auskunft der Z.________ AG vom 26. September 2017 mehr als fünf Jahre nach der Beendigung des Einsatzes des Versicherten erteilt wurde, deren Beweiswert nicht. Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Kosten der Ausbildung seiner Kinder vorbringt, er wäre gewissermassen gezwungen gewesen, eine dauerhafte Erwerbstätigkeit auszuüben, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich offenbar auch in den Jahren vor seinem Unfall trotz hoher Schulden (vgl. Verlustscheinübersicht des Betreibungsamtes vom 30. Januar 2013) nicht um eine (dauerhafte) Erwerbstätigkeit bemüht hatte.  
 
7.4. Es wäre zwar möglich, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall weitere Einsätze als Temporärarbeiter geleistet hätte. Mit Blick auf die Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers vor dem Unfall ist aber mit der Vorinstanz nicht als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen (vgl. E. 4.3 hiervor), dass seine normale Beschäftigungsdauer einer unbefristeten Tätigkeit entspricht. Demnach verletzt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht Bundesrecht. Dies gilt gleichermassen hinsichtlich der Dauer des Einsatzes bei der Z.________ AG. So bestätigte diese in ihrer Beweisauskunft gegenüber dem Verwaltungsgericht, dass der Einsatz des Beschwerdeführers per 20. Juli 2012 wegen ungenügender Leistung (auch ohne Unfall) beendet worden wäre, was sich im Wesentlichen mit der telefonischen Auskunft der Mitarbeitenden der X.________ AG im April 2013 deckt (vgl. E. 7.3 hiervor). Dass der Beschwerdeführer früher während mehrerer Jahre bereits für die Z.________ AG tätig gewesen war, steht der Annahme der vorzeitigen Beendigung per 20. Juli 2012 nicht entgegen, genauso wenig der Umstand, dass er erst zwei Tage für den Einsatzbetrieb gearbeitet hatte, bevor es zum Unfall kam.  
 
8.  
 
8.1.   
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht aArt. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV zur Anwendung gebracht und den versicherten Verdienst gestützt auf den bei der Y.________ AG vom 24. Mai 2012 bis 8. Juli 2012 sowie auf den bei der Z.________ AG vom 17. bis voraussichtlich 20. Juli 2012 geleisteten Einsatz berechnet. Gegen die konkrete Berechnungsweise bringt der Beschwerdeführer nichts Substanzielles vor, weshalb sich Weiterungen erübrigen. 
 
8.2. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer im Übrigen aus der Berechnung des versicherten Verdienstes im Zusammenhang mit dem Taggeld oder dem von der Invalidenversicherung ermittelten Valideneinkommen. Zum einen gelten andere gesetzliche Berechnungsgrundlagen (vgl. aArt. 22 Abs. 3 und aArt. 23 UVV resp. Art. 16 ATSG) und zum anderen entfaltet die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (BGE 131 V 362 E. 2.2.2 S. 367; Urteil 8C_224/2019 vom 18. September 2019 E. 4.3). Ebenfalls nicht massgebend ist der Lohnausweis 2012, da im darin aufgeführten Bruttolohn Unfalltaggelder enthalten sind.  
 
9.  
 
9.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm aufgrund des teilweisen Obsiegens vor dem kantonalen Gericht zumindest eine reduzierte Parteientschädigung hätte zugesprochen werden müssen.  
 
9.2. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach der Rechtsprechung wird dies nach einer materiellen Betrachtungsweise unter Zugrundelegung der gestellten Anträge beurteilt und es kann erst dann von einem Obsiegen gesprochen werden, wenn das Gericht den Entscheid zu Gunsten der beschwerdeführenden Person abgeändert hat resp. wenn sich deren Position durch den Entscheid verbessert hat (Urteil 8C_89/2019 vom 19. Juni 2019 E. 8.1 mit Hinweisen).  
 
9.3. Der Versicherte war im kantonalen Beschwerdeverfahren insoweit erfolgreich, als der versicherte Verdienst von Fr. 12'644.- auf Fr. 12'968.- erhöht wurde. Da dies aber letztlich nichts daran änderte, dass ihm keine Komplementärrente der Unfallversicherung zustand, scheint zumindest fraglich, ob er im Vergleich zur beantragten Zusprache einer monatlichen Rente von mindestens Fr. 4795.20 überhaupt obsiegte. Jedenfalls wäre ein Obsiegen nur marginal, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass sie einen Anspruch auf eine Parteientschädigung verneinte (vgl. Urteil 8C_638/2019 vom 20. Januar 2020 E. 6.2 mit Hinweis).  
 
10.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. 
 
11.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Juli 2020 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest