Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_205/2021  
 
 
Verfügung vom 8. Juli 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-3, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. März 2021 (TB200165-O/U/GRO). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erstattete am 9. November 2020 Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung usw. gegen den Abteilungschef Rekursabteilung des Rechtsdienstes der Staatskanzlei des Kantons Zürich. Die Strafanzeige erfolgte im Zusammenhang mit der Eröffnung eines von A.________ gegen das Psychiatriezentrum C.________ angehobenen Verwaltungsverfahrens, nachdem ihm dort am 23./24. September 2020 angeblich ein Behandlungstermin verweigert worden war. 
Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 29. März 2021 die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 20. April 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. 
 
2.  
Mit Beschluss vom 9. April 2021 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Glarus (KESB) wurde für den Beschwerdeführer gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft errichtet und dessen Handlungsfähigkeit betreffend die Prozessführung gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB eingeschränkt. Rechtsanwalt Urs Bertschinger wurde als Beistandsperson vorsorglich die Aufgabe übertragen, die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers wahrzunehmen und diesen zu vertreten, wozu ihm gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB Prozessvollmacht erteilt und der Prozessführung im Namen des Beschwerdeführers behördlich zugestimmt wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies mit Urteil vom 6. Mai 2021 eine von A.________ gegen den Beschluss der KESB vom 9. April 2021 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
3.  
Rechtsanwalt Urs Bertschinger teilte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 6. Juli 2021 mit, dass er der Beschwerde vom 20. April 2021 keine Zustimmung erteile bzw. diese zurückziehe. 
Eine Partei kann ihren Prozess vor Bundesgericht nur insoweit selbständig führen, als sie handlungsfähig ist (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 14 BZP). Die Prozessfähigkeit ist eine von Amtes wegen zu prüfende Eintretensvoraussetzung. 
Der Beschwerdeführer ist nach dem vorstehend Ausgeführten prozessunfähig. Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben (Art. 19 Abs. 1 ZGB), es sei denn, es gehe um die Geltendmachung und Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19c Abs. 1 ZGB). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb das weitere prozessuale Vorgehen in der alleinigen Verantwortung von Rechtsanwalt Urs Bertschinger liegt, der die Beschwerde zurückgezogen hat. 
 
4.  
Das Verfahren ist somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren 1C_205/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien (für die beschwerdeführende Partei dem Beschwerdeführer persönlich sowie Rechtsanwalt Urs Bertschinger), der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-3, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juli 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli