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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_412/2022  
 
 
Urteil vom 8. Juli 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Bersani, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 16. Mai 2022 
(ZK 22 195). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 12. April 2022 erteilte das Regionalgericht Oberland der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 72'000.-- nebst Zins sowie für Fr. 2'029.--. 
 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. April 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 16. Mai 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. 
 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30. Mai 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht darauf ein, dass er seine Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet hat. Er wiederholt bloss seine Vorbringen, wonach ein Betrag aus Güterrecht von der Bank C.________ koordiniert werde und die Alimentenschuld nicht korrekt berechnet worden sei. Dabei geht der Beschwerdeführer auch nicht auf die zusätzliche Erwägung des Obergerichts ein, wonach sich das Rechtsöffnungsgericht mit der materiellen Richtigkeit des als Rechtsöffnungstitel eingereichten Urteils nicht zu befassen habe. Soweit er sich sinngemäss auf die Tilgung der Alimentenschulden durch eine Lohnpfändung beruft, hätte er dies im kantonalen Verfahren vorbringen müssen. Vor Bundesgericht ist er damit verspätet (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juli 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg