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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_468/2022  
 
 
Verfügung vom 8. Juli 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 10. Mai 2022 (BES.2022.17-EZS1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 17. Februar 2022 erteilte das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Grabs-Gams die definitive Rechtsöffnung für Fr. 30'000.-- nebst Zins und Kosten. 
 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. März 2022 Beschwerde. Mit Entscheid vom 10. Mai 2022 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 hat das Bundesgericht der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zuerkannt und Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung angesetzt. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen. Am 29. Juni 2022 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Vergleichsverhandlungen um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersucht. Das Bundesgericht hat die Frist mit Verfügung vom 1. Juli 2022 erstreckt. Am 5. Juli 2022 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einen mit dem Beschwerdegegner abgeschlossenen Vergleich die Beschwerde zurückgezogen. 
 
Demnach ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]). 
 
2.  
Aufgrund des geringen entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht vernehmen lassen, womit ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Parteientschädigungen sind folglich nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juli 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg