Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_461/2019  
 
 
Urteil vom 8. August 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich. 
 
Gegenstand 
Löschung im kantonalen Anwaltsregister, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 7. März 2019 (VB.2018.00666). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Rechtsanwalt lic. iur. A.________ ist seit 2017 in dieser Funktion tätig bei B.________ in U.________. Das Gemeindeammann- und Betreibungsamt Seuzach meldete der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend AK) am 20. Juni 2018, dass es gegenüber Rechtsanwalt A.________ provisorische Verlustscheine ausgestellt habe. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs beschloss die AK am 6. September 2018, den Eintrag von Rechtsanwalt A.________ im kantonalen Register zu löschen. Die Staatsgebühr von Fr. 600.-- auferlegte sie dem Beschwerdeführer.  
Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. März 2019 ab. 
 
1.2. Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 erhob Rechtsanwalt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das letztgenannte Urteil aufzuheben, den Eintrag im Anwaltsregister nicht zu löschen und eventualiter die Sache zu neuerlicher Beurteilung an die AK zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Dieses Gesuch wies der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. Juni 2019 nach Durchführung eines Schriftenwechsels zur aufschiebenden Wirkung ab.  
Die kantonalen Akten sind eingeholt, auf weitere Instruktionsmassnahmen (wie Schriftenwechsel zur Beschwerde) ist verzichtet worden. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.2. Der angefochtene Entscheid stützt sich ausschliesslich auf Bundesrecht, dessen Anwendung das Bundesgericht frei prüft (Art. 95 lit. a BGG).  
 
2.3. Gemäss Art. 5 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) führt jeder Kanton ein Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse im Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 BGFA erfüllen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA müssen die Anwältinnen und Anwälte für den Eintrag ins kantonale Register verschiedene Voraussetzungen erfüllen, unter anderem dürfen keine Verlustscheine gegen sie bestehen (lit. c). Die Löschung im Register ist zwingend, wenn es an einer Eintragungsvoraussetzung fehlt (Art. 9 BGFA, vgl. auch Urteil 2C_430/2013 vom 22. Juli 2013, E. 4.4).  
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass gegen ihn Verlustscheine bestehen, mithin die Eintragungsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA nicht erfüllt ist. Ein provisorischer Verlustschein genügt (Urteil 2C_330/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2). 
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, vor Ausstellung der Verlustscheine hätte sein Guthaben gegen B.________ gepfändet und verwertet werden sollen, wären im Rahmen von SchKG-Rechtsmitteln vorzutragen. Der Beschwerdeführer macht aber nicht geltend, er habe die Ausstellung der Verlustscheine angefochten. Somit ist die Löschung wie ausgeführt zwingend. 
Wenn - wie der Beschwerdeführer vorträgt - die Abrechnung der B.________ erfolgen wird und er damit die Verlustscheinforderungen begleichen kann, wird gegebenenfalls die Löschung rückgängig gemacht werden können. 
 
3.  
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung) abzuweisen. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65/66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. August 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein