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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_246/2019  
 
 
Urteil vom 8. August 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
AXA Versicherungen AG, 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2019 (UV.2017.00254). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1980 geborene A.________ war mit einem Pensum von 80 % als Mitarbeiterin im Hausdienst des Spitals B.________ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG, Winterthur (im Folgenden: AXA), obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. Juni 2013 klemmte sie die rechte Hand beim Schliessen einer Türe ein. Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Nach diversen medizinischen Abklärungen stellte sie mit Verfügung vom 16. Juni 2015 die bislang erbrachten Leistungen per sofort ein und verneinte einen adäquaten Kausalzusammenhang der geltend gemachten eingeschränkten Funktionsfähigkeit der rechten Hand mit dem Unfall vom 19. Juni 2013 und dessen Folgen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2015 fest. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. März 2017 ab. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hob das Bundesgericht mit Urteil 8C_383/2017 vom 24. Oktober 2017 den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärung und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurück. 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich holte das auf neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhende Gutachten der MEDAS Zentralschweiz, Luzern, vom 6. November 2018 ein und gab den Parteien Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Mit Entscheid vom 21. Februar 2019 wies es die Beschwerde erneut ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die AXA zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 34 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % auszurichten. Zudem sei die AXA zu verpflichten, ihr eine Prozessentschädigung für das kantonale Gerichtsverfahren von          Fr. 7'600.- auszurichten. 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist wie schon im Verfahren 8C_383/2017, ob das kantonale Gericht zu Recht in Bestätigung des Einspracheentscheids der AXA vom 19. Oktober 2015 einen über den Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Juni 2015 hinausgehenden Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung verneint hat. Prozessthema bildet dabei in erster Linie die Frage, ob die geltend gemachten Beeinträchtigungen an den Fingern der rechten Hand auf ein somatisch erklärbares Substrat zurückzuführen seien, die mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Quetschtrauma vom 19. Juni 2013 stehen könnten. Die Vorinstanz hat die zur Beurteilung dieser Frage zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen unter Hinweis auf seinen vom Bundesgericht im Verfahren 8C_383/2017 aufgehobenen Entscheid vom 27. März 2017 zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass zur Beurteilung des Streitgegenstands auf das in allen Teilen beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 6. November 2018 abgestellt werden könne. Danach leide die Versicherte an einer depressiven Episode (ICD-10: F32/33.0-2), einer fokalen, fixierten Dystonie bei Status nach Kontusion der rechten Mittelhand am 19. Juni 2013 sowie Status nach weitgehend remittierter posttraumatischer Entwicklung eines CRPS (Complex Regional Pain Syndrome), und an einem chronischen intermittierenden zerviko-vertebralen Syndrom. Die Frage, ob die Versicherte an einer dissoziativen Bewegungsstörung an der rechten Hand gemäss ICD-10: F44.4 leide, bleibe weiterhin im Raum stehen, ohne dass diese Diagnose klar habe verifiziert werden können. Die Ursache der persistierenden Bewegungsstörung lasse sich auch aus neurologischer Sicht nicht abschliessend beurteilen. Das CRPS sei im Zeitpunkt der rheumatologischen Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. C.________ im April 2015 weitgehend abgeheilt gewesen. Damit sei ein somatischer Gesundheitsschaden als Ursache der Dystonie nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe die Versicherte zu tragen. Das Vorbringen, die AXA hätte den adäquaten Kausalzusammenhang nicht anhand der sogenannten Psychopraxis prüfen dürfen, erweise sich daher als unbegründet, auch wenn die psychiatrische Expertin der MEDAS keinen relevanten psychopathologischen Befund habe erheben können. Die Erwägungen, mit denen die AXA den adäquaten Kausalzusammenhang verneint habe, seien bereits im kantonalen Entscheid vom 27. März 2017 als zutreffend bezeichnet und vom Bundesgericht mit dem Urteil 8C_383/2017 vom 24. Oktober 2017 nicht in Frage gestellt worden.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei zwar ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich sei. Hingegen genüge es zur Annahme der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Umstände zur Überzeugung gelange, die eine Sachverhaltsvariante sei wahrscheinlicher als die andere. Hinsichtlich der im vorliegenden Fall feststehenden Dystonie gebe es zwei mögliche Ursachen, nämlich eine organische oder eine psychische. Laut dem neurologischen Teilgutachten erfülle die Beschwerdeführerin die Auffälligkeiten, die an eine psychisch bedingte Bewegungseinschränkung denken liessen, nur zu einem geringen Mass. Auch gemäss der psychiatrischen Sachverständigen habe eine psychische Ursache der Dystonie nicht mit Sicherheit festgestellt werden können. Somit sei festzustellen, dass die Dystonie überwiegend wahrscheinlich organischen Ursprungs und damit unfallbedingt sei, weshalb die AXA für die Einschränkungen an der rechten Hand leistungspflichtig sei.  
 
3.2.2. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, dringt nicht durch. Lässt sich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass eine Erkrankung in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu einem Unfall und dessen unmittelbaren gesundheitlichen Folgen stehen kann, hat die Verwaltung oder das angerufene Gericht die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers zu verneinen (vgl. BGE 117 V 261 V E. 3b S. 264 mit Hinweisen). Nichts anderes lässt sich aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen ableiten. Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Schweizerisches Bundesgericht) hielt einzig den auch aktuell noch geltenden, im vorinstanzlichen Entscheid implizit erwähnten Grundsatz fest, dass die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht genügt. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt, dass das Gerichtsgutachten der MEDAS vom 6. November 2018 beweiskräftig sei. Die neurologische Sachverständige interpretierte die Bewegungsstörung der rechten Hand zwar als unfallbedingt, indessen ergibt sich aus ihren vorausgehenden und einlässlichen Ausführungen unmissverständlich, dass sich von neurologischer Seite nicht abschliessend klären lasse, welche Ursache die Dystonie haben könnte. Unter diesen Umständen hatten die Sachverständigen der MEDAS klar aufgezeigt, dass die Streitfrage, ob die Bewegungseinschränkungen an der rechten Hand durch den Unfall vom 19. Juni 2013 verursacht worden sein könnten, nicht schlüssig beurteilt werden konnte. Die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, die Beschwerdeführerin habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
4.   
Der Beschwerdeführerin werden als unterliegender Partei die Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. August 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder