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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_337/2022  
 
 
Urteil vom 8. August 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch 
HRM & Dr. jur. pp. Manfred Schnyder, 
Rechtsanwalt 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Atupri Gesundheitsversicherung, 
Zieglerstrasse 29, 3000 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2022 (200 22 232 KV). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 29. Juni 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Nichteintretensentscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte durch das Nichteintreten verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1; 134 V 53 E. 3.3; 134 II 244 E. 2.2; 133 IV 286 E. 1.4 und 123 V 335), 
dass die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2022 nicht eintrat, da die Beschwerdeführerin den Formmangel (fehlende eigenhändige Unterschrift; Art. 32 Abs. 2 VRPG/BE [BSB 155.21]) auf gerichtliche Aufforderung hin innerhalb der noch verbliebenen Beschwerdefrist nicht behoben habe, 
dass der gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die fehlende eigenhändige Unterschrift hinsichtlich der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13./15. April 2022 unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen des kantonalen Gerichts rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass die Beschwerdeführerin stattdessen ausserhalb davon Liegendes thematisiert, was dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung wesensgemäss nicht genügt, 
dass die Beschwerde somit die inhaltlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. August 2022 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli