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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_338/2022  
 
 
Urteil vom 8. August 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch 
HRM & Dr. jur. pp. Manfred Schnyder, 
Rechtsanwalt 
Verfahrensbeteiligte 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Atupri Gesundheitsversicherung, 
Zieglerstrasse 29, 3000 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2022 (200 22 247 KV). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 29. Juni 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Vorinstanz mit Blick auf den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2022 festhielt, Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren sei, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Kostengutsprache für ein Gehgestell und einen Rollstuhl habe, 
dass das kantonale Gericht das verneinte, da diese Hilfsmittel in der abschliessenden Aufzählung der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) zur Entlastung einer unteren Extremität nicht genannt seien, 
dass die Beschwerdeführerin sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, sondern stattdessen ausserhalb davon Liegendes thematisiert, was dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung wesensgemäss nicht genügt, 
dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. August 2022 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli