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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_471/2021  
 
 
Urteil vom 8. September 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 
Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, 
Einzelgericht, vom 2. August 2021 (HB.2021.15). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ ist mit Anklageschrift vom 28. Juni 2021 wegen (ev. versuchter) schwerer Körperverletzung, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, versuchten Raubs, versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Epidemiegesetz und Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafrecht angeklagt worden. A.________ befindet sich seit dem 13. März 2021 in Untersuchungshaft. 
 
2.  
Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ordnete mit Verfügung vom 2. Juli 2021 Sicherheitshaft bis zum 20. September 2021 an. Dagegen erhob A.________ am 4. Juli 2021 Beschwerde, welche das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 2. August 2021 abwies. Es bejahte dabei das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und der Fortsetzungsgefahr und erachtete die Haft als verhältnismässig. 
 
3.  
A.________ führte mit Eingabe vom 13. August 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1B_433/2021 vom 17. August 2021 auf die Beschwerde nicht ein. 
 
4.  
Mit Eingaben vom 26. August 2021 (Postaufgabe 30. August 2021) ersuchte A.________ das Bundesgericht erneut um Haftentlassung. Da ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag und sich aus der Beschwerde auch nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde richten sollte, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 31. August 2021 auf, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis spätestens am 8. September 2021 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Mit Eingabe vom 2. September 2021 reichte A.________ den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. August 2021 ein. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
5.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des Appellationsgerichts, die zur Abweisung ihrer Beschwerde führte, nicht auseinander. Mit der Darstellung ihrer Sicht der Dinge vermag sie nicht aufzuzeigen, dass das Appellationsgericht bei der Bejahung der Haftgründe Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Appellationsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
6.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli