Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_576/2021  
 
 
Urteil vom 8. September 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Veterinäramt des Kantons Thurgau, Spannerstrasse 22, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Widerhandlungen gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung / Umfassendes Tierhalteverbot / Einzug beschlagnahmter Tiere 
und Gegenstände, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. April 2021 
(VG.2020.111/E, VG.2020.111/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ ist Eigentümerin der Liegenschaft Nr. yyy, Grundbuch U.________, in U.________. Das Veterinäramt des Kantons Thurgau fand bei einer Kontrolle am 19. Februar 2010 auf ihrem Grundstück 26 Katzen vor, welche wegen des schlechten Zustands der Tiere bis auf zwei Katzen unmittelbar eingezogen wurden. Am 8. März 2010 entschied das Veterinäramt unter anderem, A.________ müsse sich entscheiden, welche maximal 12 Katzen sie behalten wolle. Sollten erneut Mängel oder Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung vorfallen, erfolge ein sofortiges, generelles Tierhalteverbot. Zudem sei es A.________ per sofort verboten, Tiere anzupreisen, zu vermitteln, zu verschenken oder sonst wie zu platzieren. Den dagegen von A.________ erhobenen Rekurs wies das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau mit rechtskräftigem Entscheid vom 22. November 2010 ab.  
 
A.b. In einem Entscheid vom 24. August 2018 stellte das Veterinäramt fest, dass anlässlich einer Kontrolle vom 9. März 2018 auf der Liegenschaft von A.________ 30 tote Kaninchen gefunden worden seien. Eine pathologische Untersuchung am veterinär-bakteriologischen Institut der Universität Zürich ergab, dass die Tiere mit einem hochansteckenden Erreger infiziert waren. A.________ wurde daher verpflichtet, künftige Kaninchenbestände innert zehn Tagen nach Anschaffung von einem Tierarzt impfen zu lassen und das Veterinäramt über die erfolgte Impfung zu unterrichten. Dieser Entscheid des Veterinäramts erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.  
 
A.c. Nach einem informellen Augenschein auf der Liegenschaft von A.________ am 19. März 2019 aufgrund eines informellen Hinweises, bei dem insbesondere mehrere Katzen gesichtet worden sind, entschied sich das Veterinäramt am 28. März 2019, eine weitere Kontrolle durchzuführen. Gestützt auf diese Kontrolle erliess das Veterinäramt am 28. März 2019 einen Zwischenentscheid, in welchem zusammengefasst folgende Mängel festgestellt wurden: Fehlender Überblick der Tierhalterin über die Anzahl der von ihr gehaltenen Tiere; unhygienische und gesundheitsgefährdende Bedingungen; zu geringe Anzahl von Kotschalen für die angetroffenen 18 Katzen; bei der Hälfte der Katzen vorgefundene chronische und hochansteckende Katzenkrankheiten; unterlassene Meldung von zwei vorgefundenen Hunden; unterlassene Abmeldung des Hundes C.________ nach dessen Abgang im Jahr 2017; Besitz eines Sprühhalsbandes für Hunde zur Verhinderung von Lautäusserungen; Besitz von Unmengen verschreibungspflichtiger Medikamente, wovon eine grosse Anzahl das Ablaufdatum zum Teil seit Jahren überschritten hatte; separiertes Halten einer Katze ohne Sozialkontakt; Aufbewahren von in Plastiksäcken einzeln verpackten und tiefgefrorenen 20 Katzenkadavern im Gefrierschrank neben Nahrungsmitteln; Aufbewahrung von drei in Plastiksäcken einzeln verpackten Katzenkadavern in einem ungenutzten Kaninchenstall im Garten; Aufbewahren von weiteren gefrorenen Katzenkadavern in der Tiefkühltruhe in der Garage neben dem Katzenfutter.  
 
B.  
 
B.a. Das Veterinäramt sprach mit Entscheid vom 28. März 2019 vorsorglich ein Tierhalteverbot im Sinne von Art. 23 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TschG; SR 455) aus. Alle am Wohnort von A.________ anlässlich der Kontrolle vom 28. März 2019 vorgefundenen lebenden Tiere, Tierkadaver, Medikamente, Heimtier- und Impfpässe sowie das Sprühhalsband für Hunde wurden vorsorglich beschlagnahmt. Den Anordnungen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.  
 
B.b. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 22. April 2019 beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft Rekurs. Am 19. Mai 2019 reichte sie zudem eine Aufsichtsbeschwerde beim selben Departement ein, worin sie u.a. eine Anweisung an das Veterinäramt zum Erlass eines endgültigen Entscheids "innert nützlicher Frist" verlangte.  
 
B.c. Am 7. Juni 2019 sprach das Veterinäramt gegen A.________ als Tierhalterin ein umfassendes Tierhalteverbot nach Art. 23 TSchG aus. Das Halten oder die Zucht von Tieren sowie der Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren wurden ihr bis auf Weiteres untersagt. Weiter ordnete das Veterinäramt an, dass auf der von A.________ bewohnten Liegenschaft in U.________ solange keine Tiere gehalten werden dürfen, bis die geforderte räumliche Trennung der Tierhalterin von einem allfälligen Tierbestand gewährleistet sei. Bevor auf der fraglichen Liegenschaft wieder Tiere durch Dritte gehalten werden dürften, habe A.________ eine schriftliche Bewilligung des Veterinäramtes einzuholen. Sämtliche an ihrem Wohnort vorsorglich beschlagnahmten Tiere (18 Katzen, 2 Hunde, 4 Kaninchen, 7 Hühner und 4 Gerbils) würden definitiv eingezogen und, sofern sie nicht euthanasiert werden müssten, zur geeigneten Neuplatzierung abgegeben. Die beschlagnahmten 24 Katzenkadaver würden definitiv zur Entsorgung eingezogen und die Kadaver der acht [recte: zehn] lebend beschlagnahmten Katzen, welche euthanasiert worden seien, würden ebenfalls entsorgt. Sämtliche beschlagnahmten Heimtier- und Impfpässe würden definitiv eingezogen, ebenso wie alle vorsorglich beschlagnahmten 76 Heilmittel, die zudem vernichtet würden. Einem Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Kosten für das Verfahren wurden auf gesamthaft Fr. 18'568.55 festgesetzt und A.________ auferlegt.  
Gegen diesen Entscheid legte A.________ am 30. Juni 2019 Rekurs ein. 
 
B.d. Zur Überprüfung, ob das am 7. Juni 2019 ausgesprochene Tierhalteverbot eingehalten wurde, führte das Veterinäramt am 18. September 2019 auf der Liegenschaft von A.________ eine unangemeldete Kontrolle durch. Dabei wurde die Haltung von zwei Katzen und vier Kaninchen festgestellt. Gleichentags wurde schriftlich eine Frist bis am 23. September 2019 zur Entfernung der Tiere von der Liegenschaft mit Androhung der Ersatzvornahme angesetzt. Anlässlich einer erneuten Kontrolle vom 24. September 2019 wurden keine Tiere mehr vorgefunden. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 auferlegte das Veterinäramt A.________ eine Kontrollgebühr von Fr. 1'138.50 sowie eine Entscheidgebühr von Fr. 300.--.  
Auch gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 21. November 2019 Rekurs. 
 
B.e. Mit Entscheid vom 31. Juli 2020 vereinigte das Departement für Inneres und Volkswirtschaft die Verfahren betreffend die Rekurse vom 22. April 2019 gegen die vorsorglichen Massnahmen und vom 30. Juni 2019 gegen die definitiven Massnahmen sowie das Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. Mai 2019. Es schrieb die Aufsichtsbeschwerde/ Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. Mai 2019 als gegenstandslos ab, soweit darauf eingetreten wurde, und wies die beiden Rekurse vom 22. April 2019 und vom 30. Juni 2019 ab, soweit darauf eingetreten wurde.  
Am 3. August 2020 wies das Departement für Inneres und Volkswirtschaft auch den Rekurs vom 21. November 2019 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.f. Mit Eingaben vom 15. August 2020 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gegen die Entscheide des Departement für Inneres und Volkswirtschaft vom 31. Juli 2020 und vom 3. August 2020 Beschwerde. Mit Urteil vom 17. März 2021 [recte gemäss Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts: 28. April 2021] vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren und wies die Beschwerden ab.  
 
C.  
A.________ gelangt mit Eingabe vom 14. Juli 2021 an das Bundesgericht. Sie beantragt Folgendes: 
 
"1. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts, des DIV [Departement für Inneres und Volkswirtschaft] und die Entscheide des Veterinäramtes seien zurückzuweisen, für nichtig zu erklären und die angefallenen Kosten im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung und Unterbringung der Tiere sowie für die Entscheide seien vom Veterinäramt resp. dem Kanton zu tragen bzw. zu Lasten des DIV/Veterinäramtes abzuschreiben. 
2. Meine geleisteten Vorschüsse seien mir zurückzugeben. 
3. Mir sei vollumfängliche Akteneinsicht in die Unterlagen des Veterinäramtes zu gewähren. 
4. Auf meine Feststellungsanträge in den Rekursen vom 22. April 2019, 30. Juni 2019 und dem Nachtrag vom 25. Oktober 2019 sei einzugehen. 
5. Das Tierhalteverbot sei per sofort aufzuheben und mir sei die Haltung von Tieren per sofort wieder zu gestatten. 
6. Eine Tierhaltung von Drittpersonen in U.________ sei ohne Bewilligung per sofort vollumfänglich jeder Drittperson zu erlauben. 
7. Die Beschlagnahmung sei als nicht rechtmässig zu beurteilen. 
8. Sämtliche noch lebenden Tiere seien mir zurückzugeben. 
9. Die Fotos 14-21, 28-32, 33-34, 37-38, 61-73, 74-94 seien zu versiegeln und nicht weiterzuverwenden. 
10. Sämtliche beschlagnahmten Pässe, Arzneimittel sowie das Halsband seien mir zurückzugeben. 
11. Das Veterinäramt sei anzuweisen, mir die nötigen Unterlagen zu geben, damit ich für die vom Veterinäramt installierte Schliessanlage weitere Schlüssel bestellen kann." 
Die Vorinstanz, das Departement für Inneres und Volkswirtschaft sowie das Veterinäramt beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; Urteil 2C_196/2017 vom 21. Februar 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 II 49). 
 
1.1. Die Beschwerdeführerin erhebt "Rekurs". Die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels gereicht der beschwerdeführenden Partei nicht zum Nachteil, wenn die Eintretensvoraussetzungen jener Beschwerde, die sie hätte erheben müssen, erfüllt sind (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.1).  
 
1.2. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen einzutreten (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Aufgrund des Devolutiveffekts bildet Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht ausschliesslich das letztinstanzliche, kantonale Urteil, welches die vorausgegangenen Verfügungen und Beschlüsse ersetzt (BGE 136 II 539 E. 1.2). Auf die Anträge auf Aufhebung weiterer unterinstanzlicher kantonaler Rechtsakte (vgl. Antrag Ziff. 1) ist deshalb nicht einzutreten, sie gelten jedoch immerhin inhaltlich als mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4).  
 
1.3.2. Insoweit die Beschwerdeführerin verlangt, der Entscheid der Vorinstanz sei nichtig zu erklären, findet sich dazu keine schlüssige Begründung, sodass die Beschwerde in dieser Hinsicht den Anforderungen von Art. 42 BGG nicht genügt. Für eine Berücksichtigung der Nichtigkeit von Amtes wegen, was insbesondere besonders schwere und offensichtliche Mängel einer Verfügung voraussetzen würde (vgl. 139 II 243 E. 11.2), bestehen keine Anhaltspunkte.  
 
1.3.3. Der Antrag Ziff. 4 der Beschwerdeführerin, wonach auf ihre in den vorinstanzlichen Verfahren gestellten Feststellungsanträge einzugehen sei, ist unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2) dahingehend zu verstehen, dass die kantonalen Entscheide nicht ausreichend begründet worden seien. Jedoch legt die Beschwerdeführerin in der Folge nicht ausreichend dar, inwiefern dadurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör als Grundrecht verletzt worden wäre. Auf die Rüge ist folglich nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.3.4. Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (BGE 137 II 199 E. 6.5; 126 II 300 E. 2c). Die Beschwerdeführerin beantragt unter Ziff. 8, sämtliche noch lebenden Tiere seien ihr zurückzugeben und unter Ziffer 10, sämtliche beschlagnahmten Pässe, Arzneimittel sowie das Halsband seien ihr zurückzugeben. Inwiefern zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung bestehen soll, die Beschlagnahme sei als nicht rechtmässig zu beurteilen (Antrag Ziff. 7), ist nicht ersichtlich. Auf dieses Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten.  
Wie sich aus der Beschwerde ergibt, möchte die Beschwerdeführerin auch die Euthanasie von zehn der beschlagnahmten Katzen als unrechtmässig festgestellt haben. In dieser Hinsicht ist das Rechtsbegehren als zulässig zu erachten. Zwar ist das schutzwürdige Interesse an der Beurteilung des Rechtsbegehrens mit dem Tod der Katzen nicht mehr aktuell und praktisch, weshalb darauf nicht einzutreten wäre (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1). Jedoch besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der Rechtmässigkeit der Euthanasie eines Tieres als verfügungsvertretender Realakt, weil eine solche nie rechtzeitig überprüft werden kann und ein öffentliches Interesse an einer solchen Prüfung besteht (vgl. Urteil 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2.1; WEBER-DÜRLER/KUNZ-NOTTER; in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2018, N. 31 zu Art. 25a VwVG). 
Die Verfügung des Veterinäramts vom 7. Juni 2019, in welcher unter anderem das Tierhalteverbot als rechtsgestaltende Anordnung ausgesprochen wurde, hält auch (implizit) die Rechtmässigkeit der Euthanasie der Katzen fest. Diesbezüglich kann die Beschwerdeführerin ihre Interessen nicht mehr mit einem rechtsgestaltenden Begehren wahrnehmen und das Feststellungsbegehren ist in dieser Hinsicht zulässig (vgl. Urteil 2C_166/2009 vom 30 November 2009 E. 1.3.3). 
Dasselbe muss gelten, insoweit die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der anschliessenden Entsorgung der beschlagnahmten Tierkadaver in Frage stellt (vgl. Rz. 17 der Beschwerde). 
 
1.3.5. Schliesslich ist auf Antrag Ziff. 11 nicht einzutreten. Die Installation der Schliessanlage war nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 1.4). Die Beschwerdeführerin könnte direkt beim Veterinäramt die Herausgabe der anbegehrten Unterlagen verlangen.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich, wobei das Bundesgericht nur bei einer offensichtlich unrichtigen oder rechtsverletzenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, deren Korrektur entscheidrelevant sein kann, eingreift (Art. 95, Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Sachverhaltsrügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht, d.h. in der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein soll. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten, sondern es ist darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich zustande gekommen sein sollen. Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1; 133 II 249 E. 1.4.3; Urteil 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 2.1).  
 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet (sinngemäss) verschiedene Verletzungen ihrer Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 2 BV), insbesondere ihre Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht. 
 
3.1. So stellt die Beschwerdeführerin in Abrede, dass ihr vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden sei. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil festgehalten hat (E. 1.5), wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, sämtliche Verfahrensakten am Sitz des Verwaltungsgerichts einzusehen, wovon sie am 14. April 2021 Gebrauch gemacht hat. Inwiefern ihr dabei die Einsicht in die Unterlagen des Veterinäramtes verwehrt worden sein soll, legt sie in keiner Weise dar.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Ferner gewährt er den Parteien das Recht auf Abnahme ihrer rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismittel oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis (BGE 142 II 218 E. 2.3 mit Hinweisen; 140 I 99 E. 3.4; 135 I 279 E. 2.3; 134 I 140 E. 5.3; 129 II 497 E. 2.2; Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 3.2). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil 2C_106/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.2).  
Die Beweiswürdigung, selbst wenn sie auf Indizien beruht, und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen stellen Tatfragen dar (BGE 133 V 477 E. 6.1 E. 3.2; 132 V 393 E. 3.3; Urteil 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3). Solche sind unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen (vorne E. 2.2). 
 
3.2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet als Gehörsverletzung, dass sie bei der Erhebung erheblicher Beweise, insbesondere bei der tierärztlichen Feststellung der Krankheiten der Katzen (Feline Immundefizienz-Virus [FI-Virus] sowie aggressives Verhalten), nicht habe dabei sein können. Ausserdem habe die Entsorgung der Katzenkadaver eine nachträgliche Überprüfung der Testergebnisse betreffend den FI-Virus verhindert.  
Angesichts des schlechten gesundheitlichen Zustands der Katzen bestand zeitliche Dringlichkeit bei der Beweiserhebung respektive der Vornahme der Verwaltungsaufgabe gemäss Art. 24 TSchG. Mangels eines förmlichen Verfahrens musste die Betroffene nicht vorgängig angehört werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN; Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1438). In einer solchen Situation ist der Anspruch auf rechtliches Gehör eingeschränkt und wird dadurch verwirklicht, dass die Betroffene unmittelbar nach der Verfügung angehört wird (Urteil 1C_264/2014 vom 19 Februar 2015 E. 3.2), wozu die Beschwerdeführerin auch Gelegenheit hatte. 
Die Entsorgung der Kadaver als tierische Nebenprodukte war schon nur aus seuchenpolizeilichen Gründen geboten (Art. 40 Abs. 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 [TSV; SR 916.401]; ausführlich hinten E. 7.4) und diente dem Vollzug der rechtlichen Verpflichtungen. Auf eine Aufbewahrung der Proben für eine erneute Überprüfung durfte willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Es bestanden keine Anzeichen dafür, dass die Tests zur Feststellung des FI-Virus bei einer zweiten Probe anders ausgefallen wären. 
 
3.3. Insgesamt sind keine Verfahrensgarantien der Beschwerdeführerin verletzt worden.  
 
4.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, neben dem unbefristeten Tierhalteverbot, die Beschlagnahme von 18 Katzen, von welchen zehn bereits euthanasiert worden sind. 
 
4.1. Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird (vgl. Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die Massnahmen gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG können nur ergriffen werden, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden (Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4.1).  
 
4.2. Die Vernachlässigung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 TSchG kann in einem Unterlassen oder in einem Handeln bestehen, welches die Voraussetzungen der ordnungsgemässen Sorge nicht erfüllt. Die Vernachlässigung muss erheblich sein, nicht aber die Folgen des Fehlverhaltens. Ein Tier ist nicht erst dann vernachlässigt, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verenden, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Versorgung und Pflege erheblich leidet oder wenn sein Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt ist. Wie weit die Behörde einschreitet, hängt auch davon ab, ob der Tierhalter im Stande ist, den rechtmässigen Zustand selber wiederherzustellen. Die Behörde darf nicht erst im Zeitpunkt des gesicherten Feststehens von Missständen tätig werden, sondern muss bereits beim Vorliegen begründeter Verdachtsmomente einschreiten und für die nötigen Abklärungen besorgt sein (Urteil 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine definitive Beschlagnahme kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (Urteile 2C_169/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2; 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.3).  
 
4.3. Schliesslich verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), dass behördliche Massnahmen für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sind und sich für die Betroffenen als zumutbar erweisen (vgl. BGE 137 I 31 E. 7.5; 136 I 87 E. 3.2). Dies gilt auch in Bezug auf Massnahmen, die gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG angeordnet werden, wie namentlich die Beschlagnahme von Tieren (vgl. Urteile 2C_169/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3; 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.4; 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5).  
 
5.  
 
5.1. Wie bereits die Vorinstanz ausführlich festgehalten hat (E. 5.1 des vorinstanzlichen Urteils), bestanden ausreichend Verdachtsmomente, um eine Kontrolle auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durchzuführen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, dass dazu ein Durchsuchungsbefehl notwendig gewesen wäre, insbesondere zur Kontrolle der privaten Räumlichkeiten, in welchen keine Tiere gehalten worden seien.  
 
5.2. Gestützt auf Art. 39 TSchG ist das Veterinäramt als vollziehende Behörde befugt, die Liegenschaft zu betreten, wobei das Zutrittsrecht sämtliche Räumlichkeiten umfasst, in welchen die Haltung von Tieren möglich ist. Mit Art. 39 TSchG hat der Gesetzgeber eine Interessenabwägung vorgenommen und eine gesetzliche Grundlage für die zuständigen Behörden geschaffen, um in Grundrechtspositionen Privater einzugreifen. Für den Zutritt zu Wohnräumen zum Zweck der behördlichen Kontrolle des TSchG ist daher eine Genehmigung durch den Richter nicht erforderlich (vgl. VPB 70.46 Ziff. 3.4.2.1; s.a. GOETSCHEL/ FERRARI, GAL Tierleitfaden 1.1. für Schweizer Vollzugsbehörden, 2018, S. 30). Art. 39 TSchG vermittelt den Vollzugsorganen die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei (vgl. Urteil 2C_818/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1).  
 
5.3. Ob sich die beteiligten Personen ausgewiesen haben, ist vorliegend unerheblich. Die Beschwerdeführerin behauptet selber nicht, dass unbekannte oder unbefugte Personen mit der Kontrolle beauftragt worden seien. Die anwesenden Personen wurden alle protokolliert. Soweit die Beschwerdeführerin (sinngemäss) geltend macht, Fotos, die in Räumen gemacht wurden, in welchen sich keine Tiere aufgehalten hätten, seien als unrechtmässig erlangte Beweismittel nicht verwendbar, trifft dies nicht zu. Es besteht kein Anlass, diese zu siegeln und aus dem Verfahren zu weisen. Insgesamt sind bei der Kontrolle am 28. März 2019 keine Beweismittel unrechtmässig erlangt worden.  
 
6.  
Hinsichtlich des Sachverhalts bestreitet die Beschwerdeführerin insbesondere die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Tierhaltung in ihrer Liegenschaft sowie den Gesundheitszustand der Katzen. Den Umstand, dass an verschiedenen Orten Katzenkadaver vorgefunden wurden, stellt die Beschwerdeführerin hingegen nicht grundsätzlich in Abrede. Ebensowenig die zahlreichen abgelaufenen Medikamente und ihre Versäumnisse betreffend die An- und Abmeldung ihrer Hunde. 
 
6.1. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt bezüglich der Katzenhaltung in ihrer Liegenschaft wird durch die Beschwerdeführerin zwar umfangreich und in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt, bzw. versucht sie, die bei ihr angetroffenen Zustände durchgehend zu verharmlosen. Sie vermag aber nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar sein soll. Vielmehr lässt sie es diesbezüglich bei rein appellatorischen Ausführungen bewenden. Auch den schlechten Gesundheitszustand ihrer Katzen stellt sie mit blossen Behauptungen in Frage. Inwiefern die tierärztlichen Befunde nicht zutreffend sein sollten, vermag sie jedoch nicht darzulegen.  
 
6.2. Gestützt auf die in der Liegenschaft festgestellte desolate hygienische Situation (u.a. mit Schimmel befallene oder mit Dreck verschmierte Wände, extremer Gestank im Haus) und den Gesundheitszustand der Katzen (chronische und hoch ansteckende Krankheiten bei der Hälfte der Tiere) schloss die Vorinstanz auf eine nicht artgerechte Haltung der Katzen durch die Beschwerdeführerin. Diese Erkenntnis ist nicht zu beanstanden. Zwar führt auch die Beschwerdeführerin an, sie nehme immer wieder kranke und alte Katzen auf, was zulässig ist (vgl. Urteil 2C_169/2021 vom 14. Juli 2021 E. 4.3.2). Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Liegenschaft - entgegen einer früheren Verfügung - zu viele Katzen hielt und diese in einem hygienisch absolut unzureichendem Umfeld leben mussten, weshalb ungeeignete Zustände für die Tierhaltung vorliegen.  
 
7.  
Anhand des willkürfrei festgestellten Sachverhalts durch die Vorinstanz ist als Erstes die Beschlagnahme der Tiere auf ihre Konformität mit Bundesrecht zu prüfen. 
 
7.1. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass die Beschwerdeführerin den erkrankten Katzen nicht die notwendige Pflege habe zukommen lassen. Sie habe u.a. nicht nachweisen können, für welche Katze sie welche Behandlung bei einem Tierarzt habe vornehmen lassen und welche Medikamente sie ihren Tieren aufgrund der Verordnung des Tierarztes abgegeben habe. Damit habe sie ihre Pflicht, kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, zu pflegen und zu behandeln (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]) eindeutig verletzt.  
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe die erkrankten Katzen nach eigenem Gutdünken behandelt und eigene Medikamente abgegeben, genügt dies den Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung nicht. 
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss weiter, die Voraussetzungen für die vorsorgliche Beschlagnahme seien nicht erfüllt gewesen. Aufgrund der festgestellten Mängel bestanden im Zeitpunkt der Kontrolle allerdings genügend Anhaltspunkte, dass die Tiere in ihrem Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt und somit vernachlässigt im Sinne von Art. 24 Abs. 1 TSchG waren. Ebenso ist erstellt, dass die Tiere unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten wurden. Die vorsorgliche Beschlagnahme erweist sich somit als gerechtfertigt. 
 
7.2. Eine definitive Beschlagnahme kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (Urteil 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.3 mit Hinweis).  
 
7.2.1. Bereits 2010 musste das Veterinäramt (Entscheid vom 8. März 2010) bei der Beschwerdeführerin eingreifen, weil sie in ihrem Einfamilienhaus 26 Katzen unter nicht artgerechten Bedingungen hielt Es wurde ihr in der Folge verboten, mehr als zwölf Katzen zu halten. 2017 musste das Veterinäramt wegen einer ungenügenden Kaninchenhaltung einschreiten, welche den Tod von 30 Tieren betraf (vgl. vorne Bst. A und B). Angesichts der bei der Kontrolle vom 28. März 2019 vorgefundenen Situation und den Verfehlungen in der Vergangenheit kann nicht erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft angemessen für ihre Tiere sorgen wird. Insbesondere die Missachtung der behördlichen Auflagen in der Vergangenheit lassen auf Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin schliessen. Sie ist weder gewillt noch in der Lage, Tiere unter geeigneten Bedingungen und unter Berücksichtigung der Tierschutzgesetzgebung sowie der behördlichen Auflagen zu halten. So wurden bei einer weiteren Kontrolle am 18. September 2019 erneut Tiere auf ihrer Liegenschaft vorgefunden, obschon am 7. Juni 2019 ein umfassendes Tierhalteverbot ausgesprochen worden war, welches auch die Tierhaltung auf ihrem Grundstück erfasste, bis die geforderte räumliche Trennung der Beschwerdeführerin von einem allfälligen Tierbestand gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft angemessen für die Tiere sorgen wird.  
Der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass die vorgefundenen Tiere ihrer Schwester gehörten, entlastet sie dabei nicht. Zwar umschreibt das TSchG nicht, wer als Tierhalter zu gelten hat. Jedoch gilt i.S.v. Art. 56 OR als Tierhalter, wer die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübt, bzw. über dieses verfügen kann (BGE 115 II 237 E. 2c; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E.4.4). Eigentum ist dabei keine notwendige Voraussetzung, um als Halter zu gelten (BGE 104 II 23 E. 2a). Dass die Schwester die tatsächliche Herrschaft über die Tiere ausgeübt hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. 
 
7.2.2. Die Beschlagnahme ist unter diesen Umständen auch für die beiden Hunde gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es unerheblich, ob der Vollzug der Hundegesetzgebung den Politischen Gemeinden und nicht dem Veterinäramt obliegt, da sich die vorliegende Beschlagnahme direkt auf Art. 24 TSchG stützt, für dessen Vollzug das Veterinäramt zuständig ist.  
 
7.2.3. Der definitiven Beschlagnahme der Tiere steht auch nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin das Eigentum an verschiedenen der beschlagnahmten Tiere nach der vorsorglichen Beschlagnahme am 28. März 2019 gestützt auf verschiedene vertragliche Vereinbarungen übertragen haben will. Durch die Beschlagnahme wurde ihr der unmittelbare Besitz entzogen und durch ein öffentlich-rechtliches Verwaltungsverhältnisses der Behörden ersetzt (RITA JEDELHAUSER, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss. Basel 2011, S. 229). Mangels Besitzes der vorsorglich beschlagnahmten Tiere war es der Beschwerdeführerin vorliegend nicht möglich, das Eigentum auf ihre Schwester oder sonstige Personen zu übertragen (Art. 714 Abs. 1 ZGB; ausführlich zum Ganzen GOETSCHEL/FERRARI, a.a.O., S. 57).  
 
7.2.4. Mit den rechtmässig beschlagnahmten Tieren wurden - sofern vorhanden - auch die dazugehörenden Heimtier- und Impfpässe den neuen Eigentümern übergeben. Ein Grund für die Rückgabe der Pässe besteht unter diesen Umständen nicht (vgl. GOETSCHEL/FERRARI, a.a.O., S. 57).  
 
7.3. Die Euthanasie von zehn der beschlagnahmten Katzen ist angesichts deren schlechten gesundheitlichen Zustands ebenfalls nicht zu beanstanden.  
 
7.3.1. Eine Tötung des Tieres bei behördlichem Einschreiten aufgrund des Tierschutzgesetzes ist nur dann zulässig, wenn dessen Schmerzen oder Leiden aufgrund einer Vernachlässigung oder unrichtigen Haltung nicht mit vernünftigen Mitteln auf andere Weise gelindert oder geheilt werden können (Urteil 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 2.2.1 noch zum alten TSchG). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kommt die Tötung eines Tieres gemäss Art. 24 TSchG nur in Betracht, nachdem sämtliche weniger weitgehenden Massnahmen eingehend geprüft sind und ein Verkauf aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Tatsächliche Gründe sind u.a. anzunehmen, wenn der Gesundheitszustand der Tiere aufgrund einer Vernachlässigung oder ungeeigneter Haltung dermassen schlecht ist, dass die Chance auf Heilung kaum mehr vorhanden ist oder ein Weiterleben nur noch unter erheblichem Leiden oder Schmerzen möglich wäre (Goetschel/Ferrari, a.a.O., S. 28).  
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Haltung alter, chronischer kranker oder auch verwilderter Tiere grundsätzlich zulässig ist (Urteile 2C_169/2021 vom 14. Juli 2021 E. 5.2.1; 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4). Der Umstand an sich, dass jemand gesundheitlich beeinträchtigte Tiere hält, stellt keinen Grund für eine staatliche Massnahme wie deren Beschlagnahme oder Einschläferung dar. Erst wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, kann eine solche Anordnung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG erfolgen (vgl. Urteile 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4.1; 2C_878/2019 vom 13. März 2020, insb. E. 2). 
Im Weiteren bildet Art. 24 TSchG keine rechtliche Grundlage für die Tötung eines aggressiven Tiers, weil diese Bestimmung nicht Menschen vor Tieren, sondern vielmehr Tiere vor Menschen schützt (Urteil 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 2.2.1). 
 
7.3.2. Der Kantonstierarzt und die Tierschutzbeauftragte des Veterinäramtes, welche am 29. März 2019 die Euthanasierung der elf kranken bzw. aggressiven Katzen anordneten, führten zur Begründung aus, aus tierärztlicher Sicht bestehe zur verfügten Euthanasie keine Alternative. Wie die Vorinstanz ausführt, bestehen vorliegend keine Hinweise darauf, dass die tierärztliche Untersuchung nicht sorgfältig durchgeführt worden und als Folge Katzen mit Chancen auf Heilung eingeschläfert worden wären. Dies betrifft auch die aggressiven Tiere, die zudem ebenfalls vernachlässigt waren bzw. unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten wurden (vgl. E. 6 und 7.2). Auch wenn die vorinstanzlichen Ausführungen bezüglich des Gesundheitszustands zum Teil widersprüchlich sind, lassen die Ausführungen der Beschwerdeführerin diese Einschätzung nicht als offensichtlich falsch erscheinen (vorne E. 2.2). Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin gerügten Unterschiede zwischen der Liste in der Zwischenverfügung vom 28. März 2019, in welcher zehn Katzen aufgeführt sind, und der Euthanasieanordnung vom 29. März 2019 nichts. Gemäss verbindlicher Feststellung durch die Vorinstanz ist das darauf zurückzuführen, dass sich von der Euthanasieanordnung bis zum Versand der Zwischenverfügung am 2. April 2019 bezüglich des Katers Herbert eine andere Einschätzung aufgedrängt hat und dieser zur Pflege gegeben werden konnte.  
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Erkrankung am FI-Virus reiche alleine nicht aus für die Euthanasie, ist dies vorliegend unerheblich. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ging aus der Beurteilung der Veterinäramtes der schlechte Zustand der Katzen hervor und litten die Tiere auch an weiteren Krankheiten. 
 
7.3.3. Es ist somit vorliegend davon auszugehen, dass aufgrund der tierärztlichen Untersuchung eine umgehende Euthanasie geboten war, um den betroffenen Tieren zusätzliches Leid zu ersparen. In einer solchen Situation ist das Veterinäramt befugt, umgehend und vor Erlass einer Verfügung zu Handeln und die Euthanasie der zehn Katzen erfolgte vorliegend somit rechtmässig (vgl. Urteil 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2.2.).  
 
7.4. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist die Beschlagnahme der Tierkadaver und deren Entsorgung ebenfalls gerechtfertigt, wie dies bereits die Vorinstanz in E. 8.6.2 ausführlich dargelegt hat. Tierische Nebenprodukte müssen nach den Vorschriften der Verordnung über tierische Nebenprodukte entsorgt werden, sofern die TSV keine besondere Behandlung vorschreibt (Art. 40 Abs. 1 TSV; vorne E. 3.4). Dabei sind Tierkörper als tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 durch direkte Verbrennung zu entsorgen (Art. 5 lit. a i.V.m. Art. 22 lit. a der Verordnung über tierische Nebenprodukte vom 25. Mai 2011 [VTNP; SR 916.44.1.22]), was die Behörde auch getan hat. Zwar dürfen "einzelne kleine Tiere" bis zu einem Gewicht von zehn Kilo auf Privatgrund vergraben werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d VTNP). 24 Tierkadaver sprengen diese Ausnahmeregel jedoch bei Weitem. Schon dadurch ergibt sich ohne Weiteres, dass der Verzicht auf eine Rückgabe der Kadaver der zehn euthanasierten Katzen rechtskonform war.  
 
8.  
 
8.1. Im Bereich des Heilmittelgesetzes können die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Verwaltungsmassnahmen treffen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. Die zuständigen Behörden sind insbesondere befugt, gesundheitsgefährdende oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Heilmittel zu beschlagnahmen, amtlich zu verwahren oder zu vernichten (Art. 66 Abs. 1 und 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21]). Gemäss § 4 der Verordnung des Regierungsrates (des Kantons Thurgau) vom 11. Dezember 2001 betreffend Heilmittel (Heilmittelverordnung/TG, RB 812.2) obliegt dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin der Vollzug des Verkehrs mit Tierheilmitteln.  
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist allgemein bekannt, dass nach Ablauf des Verbrauchsdatums die in Heilmitteln enthaltenen Wirkstoffe sich in ihrer Wirkung verändern und dadurch die Gesundheit gefährden können. Das Vetereinäramt als zuständige Vollzugsbehörde war somit gestützt auf Art. 66 Abs. 2 lit. d HMG befugt, die bei der Beschwerdeführerin vorgefundenen, abgelaufenen Heilmittel zu beschlagnahmen, womit auch die sachgemässe Entsorgung sichergestellt werden kann. 
 
8.2. Die Verwendung des Sprühhalsbands zur Lautunterdrückung ist wiederum aufgrund von Art. 76 Abs. 6 TschV verboten. Das Sprühhalsband durfte deshalb beschlagnahmt werden. Dabei spielt es entgegen der Beschwerdeführerin keine Rolle, dass das Halsband keine chemische Stoffe verwendet.  
 
9.  
Weiter zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit des gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochenen Tierhalteverbots (zu deren Anforderungen vgl. vorne E. 4.3). 
 
9.1. Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Urteile 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5.3; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1; JEDELHAUSER, a.a.O., S. 202 ff.). Ein Halteverbot kommt namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren (vgl. JEDELHAUSER, a.a.O., S. 198). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Tierhalteverbot auszusprechen ist, kommt der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen Urteil 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5.3). Das Bundesgericht prüft die Verhältnismässigkeit des angefochtenen Aktes aber mit freier Kognition, soweit die Anwendung von Bundesrecht in Frage steht (vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8.2 S. 199 f.; 134 I 153 E. 4.2 S. 157; Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3).  
 
9.2.  
 
9.2.1. Vorliegend besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer artgerechten Haltung bzw. am Schutz des Wohlergehens der Tiere (vgl. Art. 80 Abs. 2 lit. a BV; Art. 1 TSchG). Das ausgesprochene Tierhalteverbot ist ohne Weiteres geeignet, dieses öffentliche Interesse zu wahren.  
 
9.2.2. Bei der Beschwerdeführerin wurden wiederholt Tiere vorgefunden, die vernachlässigt waren und unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten worden sind. Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich nicht gewillt oder nicht in der Lage, eine einwandfreie und gesetzeskonforme Tierhaltung zu gewährleisten. Ebensowenig hat sie den behördlichen Auflagen zur Tierhaltung Folge geleistet und hat sowohl mehr Katzen gehalten, als ihr aufgrund ihrer Möglichkeiten zur Katzenhaltung zugestanden worden waren, als auch gegen das auferlegte Tierhalteverbot auf ihrem Grundstück verstossen. Aufgrund der konkreten Umstände ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, grundsätzliche Verhaltensgebote und -verbote der Tierschutzgesetzgebung zu befolgen, und somit unfähig ist, Tiere zu halten (Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG).  
 
9.2.3. Angesichts der bereits verfügten Massnahmen und der offensichtlich fehlenden Einsicht der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass mildere Massnahmen nicht geeignet sind, das öffentliche Interessen zu erreichen. Insbesondere wurde ihr bereits im Jahr 2010 ein Tierhalteverbot angedroht, sollte sie sich in Zukunft nicht an das Tierschutzgesetz halten. Schliesslich wiegt das öffentliche Interesse am Wohlergehen der Tiere höher als das Interesse der Beschwerdeführerin, weiterhin Tiere halten zu dürfen, so dass die Massnahme als zumutbar erscheint. Im Ergebnis erweist sich das Tierhalteverbot unter den konkreten Umständen als verhältnismässig.  
 
9.2.4. Eine Rückgabe der noch lebenden Tiere an die Beschwerdeführerin fällt somit ausser Betracht.  
 
9.3. Im Weiteren sind auch die Anordnungen des Veterinäramtes, wonach auf der von der Beschwerdeführerin bewohnten, in ihrem Eigentum befindlichen Liegenschaft solange keine Tiere gehalten werden dürfen, bis die geforderte räumliche Trennung der Tierhalterin von einem allfälligen Tierbestand gewährleistet ist und bevor auf der fraglichen Liegenschaft wieder Tiere gehalten werden dürfen, die Beschwerdeführerin eine schriftliche Bewilligung des Veterinäramtes einholen muss, nicht zu beanstanden.  
Solche Nebenbestimmungen sind im TSchG zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, dennoch sind sie zulässig, sofern sie in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Zwecken stehen, welche die Hauptregelung im Einzelfall verfolgt, und die Verhältnismässigkeit wahren (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 Rz. 96; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 926). Die vorliegenden Nebenbestimmungen dienen dazu, die Umgehung des verfügten Tierhalteverbots zu verhindern und das durch das TSchG verfolgte Ziel - das Wohlergehen des Tieres - sicherzustellen. Sie erweisen sich im vorliegenden Umfang ebenso als verhältnismässig. Dass das gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochene Tierhalteverbot (indirekte) Auswirkungen gegenüber Dritten haben kann, steht dessen Zulässigkeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht entgegen (vgl. Urteile 2C_466/2021 vom 22. November 2021 E. 4.4.2; 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5.4; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 4.4; 2C_196/2013 vom 27. Oktober 2013 E. 5.1 f; 2C_635/2011 vom 11. März 2012 E. 3). 
 
10.  
Der Beschwerdeführerin wurden vom Veterinäramt im Entscheid vom 7. Juni 2019 Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 18'568.55 und mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 die Kosten in der Höhe von Fr. 1'438.50 auferlegt. Hinzu kommen Verfahrenskosten für die Entscheide des Departements für Inneres und Sicherheit vom 31. Juli 2020 sowie vom 3. August in der Höhe von Fr. 3'500.-- resp. Fr. 500.--. Die Vorinstanz wiederum auferlegte de Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 5'000.--. Die Beschwerdeführerin beanstandet neben der Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten an sie insbesondere die Höhe der Kosten des Veterinäramtes für die Unterbringung der beschlagnahmten Tiere. 
 
10.1. Die Kantone sind ermächtigt für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, Gebühren zu erheben (Art. 41 Abs. 2 lit. b TSchG i.V.m. Art. 219 lit. b TSchV; Urteil 2C_818/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1). Generell sind nur diejenigen Kosten zu ersetzen, die für notwendige und zweckmässige Massnahmen zu üblichen Preisen anfallen (BGE 122 II 26 E. 4c; 102 Ib 203 E. 6; 91 I 295 E. 5; Urteil 2C_162/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).  
 
 
10.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet bloss einzelne Teile der Kostenauflage. So seien bei der Kontrolle vom 28. März 2019 nur vier Personen des Veterinäramtes vor Ort gewesen. Dies trifft zwar zu, gleichzeitig waren aber auch noch eine Tierärztin und ein Polizist anwesend, wie den Akten entnommen werden kann (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach 6 Personen anwesend waren, ist somit nicht zu beanstanden. Inwiefern die verrechneten 22 Arbeitsstunden für die umfangreiche Kontrolle nicht notwendig gewesen seien, legt die Beschwerdeführerin in der Folge nicht weiter dar.  
Sie konzentriert sich darauf, die Notwendigkeit verschiedener tierärztlicher Behandlungen in Abrede zu stellen, welche sie durchgehend als unnötig erachtet. Sie vermag jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, indem sie von der Notwendigkeit dieser Behandlungen ausging. 
 
11.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: F. Mösching