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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_578/2021  
 
 
Urteil vom 8. September 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Veterinäramt des Kantons Thurgau, Spannerstrasse 22, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Herausgabe beschlagnahmter Tiere, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. März 2021 
(VG.2020.127/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Anlässlich einer Kontrolle durch das Veterinäramt des Kantons Thurgau vom 28. März 2019 auf der Liegenschaft von B.________ in U.________ wurde aufgrund der vorgefundenen Verhältnisse der gesamte Tierbestand (achtzehn Katzen, sieben Hühner, vier Kaninchen und vier Gerbils [Wüstenrennmäuse]) vorsorglich beschlagnahmt. Die beschlagnahmten Tiere wurden medizinisch versorgt, danach geeignet untergebracht oder, falls notwendig, euthanasiert. Am 30. April 2019 und am 14. Mai 2019 forderte die Schwester von B.________, A.________, mündlich vom Veterinäramt die Herausgabe von vier Kaninchen, sieben Hühnern, vier Gerbils sowie drei Katzen. Sie begründete dies damit, die Tiere gehörten ihr bzw. seien ihr von ihrer Schwester zu Eigentum übertragen worden. 
 
B.  
Am 15. Mai 2019 fand auf dem Grundstück von A.________ in V.________ ebenfalls eine Kontrolle durch das Veterinäramt statt, welche aber keine Massnahmen zur Folge hatte. Am 16. Mai 2019 gelangte A.________ mit Aufsichtsbeschwerde und am 19. Mai 2019 mit einer weiteren Eingabe an das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau und verlangte die Herausgabe der Tiere, die in ihrem Eigentum stünden. Am 13. Juni 2019 bestätigte das Departement für Inneres und Volkswirtschaft den Eingang der beiden Schreiben vom 16. und 19. Mai 2019 und wies A.________ darauf hin, betreffend Aufsichtsbeschwerde werde sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens informiert, das Gesuch betreffend Eigentumsanspruch an den Tieren werde an das Veterinäramt weitergeleitet. Das Veterinäramt wies das Gesuch um Herausgabe der beschlagnahmten Tiere am 3. Juli 2019 ab. In der Stellungnahme des Veterinäramtes vom 4. Juli 2019 zur Aufsichtsbeschwerde wurde beantragt, diese sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten bzw. sie nicht abzuschreiben sei. Das Veterinäramt wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass am 3. Juli 2019 der materielle Entscheid betreffend die Herausgabe der Tiere gefällt worden sei, weshalb sich die Aufsichtsbeschwerde erübrige bzw. diese gegenstandslos geworden sei. 
 
C.  
Gegen den Entscheid des Veterinäramtes vom 3. Juli 2019 erhob A.________ am 23. Juli 2019 Rekurs beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft, welches diesen mit Entscheid vom 10. August 2020 abwies. Im gleichen Entscheid wurde die Aufsichtsbeschwerde vom 16. Mai 2019 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wurde. Gegen den Entscheid des Departements Inneres und Volkswirtschaft erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches diese mit Urteil vom 17. März 2021 abwies. 
 
D.  
A.________ gelangt mit Eingabe vom 15. Juli 2021 an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau sei zurückzuweisen, alle Entscheide seien als nichtig zu erklären und das Verfahren sei einzustellen. Die beschlagnahmten Tiere seien der Eigentümerin auszuhändigen und die Kosten hätten zu Lasten des Veterinäramtes respektive des Staates zu fallen. Eventualiter stellt A.________ 43 weitere Begehren, die abgesehen von den Begehren Ziffer 24 ("Meine Tiere sind mir umgehend auszuhändigen"), 27 ("Das Veterinäramt sei anzuweisen detailliert zu beschreiben und zu begründen, weshalb die Tiere beschlagnahmt wurden."), 36 ("Die toten Tiere sind der Eigentümerin sofort zurückzugeben."), 37 ("Für die getöteten Tiere sind mir und dem Tierschutzverein D.________ eine angemessene Entschädigung zu entrichten, welcher den Affektionswert ist."), 42 (Kostenfolgen zulasten des Staates) und 43 (Rüge des Veterinäramts) Feststellungsanträge zum Gegenstand haben. 
Die Vorinstanz, das Departement für Inneres und Volkswirtschaft sowie das Veterinäramt beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; Urteil 2C_196/2017 vom 21. Februar 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 II 49). 
 
1.1. Die Beschwerdeführerin erhebt "Rekurs". Die ungenügende Bezeichnung eines Rechtsmittels gereicht der beschwerdeführenden Partei nicht zum Nachteil, wenn die Eintretensvoraussetzungen jener Beschwerde, die sie hätte erheben müssen, erfüllt sind (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.2; Urteile 2C_187/2013 vom 31. Januar 2014 E. 1.2 [nicht publ. in: BGE 140 II 112]; 2C_669/2012 vom 5. Mai 2013 E. 1.1).  
 
1.2. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen einzutreten (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Aufgrund des Devolutiveffekts bildet Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht ausschliesslich das letztinstanzliche, kantonale Urteil, welches die vorausgegangenen Verfügungen und Beschlüsse ersetzt (BGE 136 II 539 E. 1.2). Auf die Anträge auf Aufhebung weiterer unterinstanzlicher kantonaler Rechtsakte ist deshalb nicht einzutreten, sie gelten jedoch immerhin inhaltlich als mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4).  
 
1.3.2. Eventualiter stellt die Beschwerdeführerin 43 weitere Anträge. Bei 37 dieser 43 Anträge handelt es sich um Feststellungsbegehren, welche subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig sind, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (BGE 137 II 199 E. 6.5 S. 218; 126 II 300 E. 2c S. 303).  
Mit dem Hauptbegehren verlangt die Beschwerdeführerin die Herausgabe der am 28. März 2019 bei ihrer Schwester beschlagnahmten Tiere. In Ziff. 24 und 36 ihrer eventualiter gestellten Anträge verlangt die Beschwerdeführerin denn auch konkret die Herausgabe der noch lebenden Tiere sowie der Kadaver der toten Tiere. Bei einer Gutheissung der Beschwerde müssten diese herausgegeben werden, weshalb an den zahlreichen gestellten Begehren, welche den dem Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt - insbesondere hinsichtlich der Beschlagnahme der Tiere bei ihrer Schwester - betreffen, kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht und darauf nicht einzutreten ist. 
Die Anträge sind, soweit sie rechtsgenüglich begründet werden, aber immerhin als Rügen zu berücksichtigen. Dies trifft insbesondere auf einige formelle Rügen zu (hinten E. 3). Als sinngemässe Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist auch das Eventualbegehren unter Ziffer 27 zu behandeln. 
 
1.3.3. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet hingegen der unter Ziff. 37 gestellte Antrag, wonach der Beschwerdeführerin und dem Tierschutzverein D.________ eine angemessene Entschädigung für die getöteten Tiere zu entrichten sei. Ein solches Begehren wurde von der Vorinstanz nicht beurteilt und ist unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).  
 
1.3.4. Soweit das unter Ziffer 41 gestellte Feststellungsbegehren unter Berücksichtigung der Begründung in dem Sinn zu verstehen ist, dass die Beschwerdeführerin die Herausgabe von Tieren auch im Namen des Vereins D.________ verlangt, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz belegt die Beschwerdeführerin nicht, dass sie für diesen vertretungsberechtigt wäre.  
 
1.3.5. Sodann stellt die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Kontrolle, welche am 15. Mai 2019 auf ihrer Liegenschaft durchgeführt worden ist, in Abrede. Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft erachtete in seinem Entscheid vom 10. August 2020 das Vorgehen des Veterinäramtes als rechtmässig; die Vorinstanz stützte diesen Entscheid. Die Beschwerdeführerin kann ihre Interessen diesbezüglich nicht mehr mit einem rechtsgestaltenden Begehren wahrnehmen und das unter Ziff. 38 i.V.m. Ziff. 26 gestellte Feststellungsbegehren ist zulässig (vgl. Urteil 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 1.3.3; 2C_576/2021 E. 1.3.2).  
 
 
1.3.6. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich unter Ziffer 43 beantragt, das Veterinäramt sei zu rügen, hat sie kein schutzwürdiges Interesse an einer solchen aufsichtsrechtlichen Massnahme (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Auf dieses Begehren ist daher nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich, wobei das Bundesgericht nur bei einer offensichtlich unrichtigen oder rechtsverletzenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, deren Korrektur entscheidrelevant sein kann, eingreift (Art. 95, Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Letztere erweist sich als willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht, d.h. in der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein soll. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten, sondern es ist darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich zustande gekommen sein sollen. Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1; 133 II 249 E. 1.4.3; Urteil 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 2.1).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. E. 1.3.2), da ihr nicht umfassend Einblick in die Akten gewährt worden und der angefochtene Entscheid nicht ausreichend begründet sei. 
 
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1). Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten (BGE 132 II 485 E. 3.1), das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 140 I 99 E. 3.4 mit Hinweisen).  
Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1 je mit Hinweisen). 
Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 
 
3.2. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz stellte das Veterinäramt der Beschwerdeführerin am 24. Mai 2019 den Kontrollbericht über die Kontrolle vom 15. Mai 2019 auf ihrer Liegenschaft vollumfänglich zu. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Darstellung nicht den Tatsachen entsprechen sollte. Vielmehr verlangt sie - wie sich aus ihrer Beschwerde gesamthaft ergibt - Akteneinsicht in das bereits erwähnte Verfahren betreffend die Beschlagnahme der Tiere auf der Liegenschaft ihrer Schwester. In diesem hat sie jedoch keine Parteistellung; das Recht auf Akteneinsicht umfasst nicht die Unterlagen anderer Verfahren, welche nicht beigezogen worden sind.  
 
3.3. Analog präsentiert sich die Situation bei der Begründung des angefochtenen Entscheids. Es besteht kein Anspruch auf Begründung eines in einem anderen Verfahren ergangenen Entscheids. Die Beschwerdeführerin verlangt in Ziff. 27 ihrer Eventualanträge, dass das Veterinäramt anzuweisen sei, ihr detailliert zu beschreiben und zu begründen, weshalb die Tiere beschlagnahmt worden seien. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch nur die Herausgabe der beschlagnahmten Tiere. Von der fraglichen Beschlagnahme selbst war nur die Schwester der Beschwerdeführerin als Halterin der Tiere betroffen; die Beschlagnahme bildete Gegenstand eines separaten Verfahrens.  
 
3.4. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid bezüglich der anbegehrten Herausgabe der Tiere damit, dass die Schwester der Beschwerdeführerin bis zu deren Beschlagnahme am 28. März 2019 die tatsächliche Gewalt über die Tiere gehabt habe und kraft gesetzlicher Vermutung auch deren Eigentümerin gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Beweise vorbringen können, dass sie am 28. März 2019 zumindest Miteigentümerin gewesen sei. Nach der Beschlagnahme habe keine rechtsgültige Eigentumsübertragung auf die Beschwerdeführerin mehr stattfinden können, weshalb ihr die Tiere auch nicht herauszugeben seien. Gestützt auf diese Begründung war es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich, das Urteil des Verwaltungsgerichts bezüglich der Herausgabe der Tiere sachgerecht anzufechten.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, verschiedene Mitarbeiter des Veterinäramts hätten in den Ausstand treten müssen. 
Die Vorinstanz hatte hierzu ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des verfahrensbeteiligten Amtes ein persönliches Interesse in diesem Verfahren gehabt haben könnte. Die Beschwerdeführerin lege auch nicht konkret dar, welches Behördenmitglied hätte in den Ausstand treten müssen und aus welchen Gründen dies ihrer Meinung nach hätte der Fall sein sollen. Inwiefern diese vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich der Ausstand von Behördenmitglieder des Veterinäramts insbesondere nicht damit begründen, dieses Amt habe rechtswidrig Kontrollen durchgeführt (vgl. unten E. 4). 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt in der Sache, dass das Veterinäramt keine Kontrolle auf ihrer Liegenschaft hätte durchführen dürfen. 
Gestützt auf Art. 39 TSchG ist das Veterinäramt als vollziehende Behörde befugt, die Liegenschaft zu betreten, wobei das Zutrittsrecht sämtliche Räumlichkeiten umfasst, in welchen die Haltung von Tieren möglich ist. Mit Art. 39 TSchG hat der Gesetzgeber eine Interessenabwägung vorgenommen und eine gesetzliche Grundlage für die zuständigen Behörden geschaffen, um in Grundrechtspositionen Privater einzugreifen. Für den Zutritt zu Wohnräumen zum Zweck der behördlichen Kontrolle des TSchG ist daher eine Genehmigung durch den Richter nicht erforderlich (vgl. VPB 70.46 Ziff. 3.4.2.1; s.a. GOETSCHEL/ FERRARI, GAL Tierleitfaden 1.1. für Schweizer Vollzugsbehörden, 2018, S. 30). Art. 39 TSchG vermittelt den Vollzugsorganen die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei (vgl. Urteil 2C_818/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin unterscheidet Art. 39 TschG nicht zwischen Privathaushalten und anderen Räumen. Die in Art. 4 TschG niedergelegten Grundsätze für den Umgang mit Tieren und die in Art. 6 Abs. 1 TschG festgehaltenen allgemeinen Anforderungen an die Haltung und Betreuung von Tieren gelten denn auch unabhängig vom Ort, an dem die Tiere gehalten werden. 
 
6.  
Die Beschwerdeführerin verlangt die Herausgabe der Tiere, weil sie bereits in ihrem Allein- bzw. Miteigentum gewesen seien, als sie am 28. März 2019 bei ihrer Schwester beschlagnahmt worden seien. 
 
6.1. Wie die Vorinstanz in verbindlicher Weise festgestellt hat, befanden sich die Tiere im Zeitpunkt der Beschlagnahme auf der Liegenschaft der Schwester. Die Beschwerdeführerin hatte dort keinen Wohnsitz und ist erst am 11. Mai 2019 zu ihrer Schwester gezogen.  
Art. 930 Abs. 1 ZGB stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass die Besitzerin einer beweglichen Sache (Vermutungsbasis) auch deren Eigentümerin ist (Vermutungsfolge). Im Zeitpunkt der Beschlagnahme der Tiere hatte die Schwester der Beschwerdeführerin, auf deren Liegenschaft die Tiere sich befanden, die tatsächliche Gewalt über sie; die Schwester der Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt somit die Besitzerin der Tiere (vgl. Art. 919 Abs. 1 ZGB). Aufgrund von Art. 930 Abs. 1 ZGB ist somit zu vermuten, dass die Schwester der Beschwerdeführerin auch deren Eigentümerin war. 
 
6.2. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass sie im Besitz der Tiere gewesen sei, stellt also die Vermutungsbasis nicht in Frage. Die Vermutungsfolge (Eigentum der Schwester) kann durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden (BGE 120 II 393 E. 4b; MICHEL DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 19 VRPG/BE). Dazu müsste die Beschwerdeführerin ihr eigenes Eigentum an den Tieren nachweisen. Wie die Vorinstanz willkürfrei festgehalten hat, vermochte sie jedoch nicht darzulegen, dass sie bereits vor der Beschlagnahme am 28. März 2019 (Mit-) Eigentümerin der Tiere war. So legte sie keine Dokumente vor, die sie als Eigentümerin ausweisen würden. Ebensowenig vermochte sie den Nachweis zu erbringen, dass sie die Tiere gechippt und sie sich bei der entsprechenden Meldestelle bereits vor der Beschlagnahme am 28. März 2019 als Eigentümerin hat registrieren lassen. Soweit sie vorbringt, zumindest die drei Katzen habe sie bei einer privaten Institution registrieren lassen, sind auch diese Vorbringen nicht mit Dokumenten belegt. Es gelingt der Beschwerdeführerin somit nicht, den Beweis des Gegenteils zu erbringen.  
Gemäss Beschwerdeführerin wären die Behörden jedoch verpflichtet gewesen, sie darauf aufmerksam zu machen, dass sie weitere Dokumente hätte beibringen müssen, falls die vorhandenen Beweismittel für den Beweis ihres Eigentums an den Tieren nicht ausreichten. Zwar trifft die Behörde bei der Sachverhaltsfeststellung aufgrund von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) eine Aufklärungspflicht, diese geht jedoch nur soweit, dass sie die Verfahrensbeteiligten in geeigneter Weise auf die zu beweisenden Tatsachen aufmerksam macht (Urteil 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1 mit Hinweisen; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 51 zu Art. 13 VwVG). Vorliegend war der Beschwerdeführerin offensichtlich bewusst, dass sie das Eigentum an den Tieren, die sie herausverlangt, beweisen muss, was ihr allerdings nicht gelungen ist. In ihrer Beschwerde bringt sie zwar vor, dass sie im Verfahren nicht alle Unterlagen eingereicht hat, die ihr zur Verfügung gestanden hätten, nennt aber keine konkreten Beweismittel, die sie mangels ausreichender Aufklärung durch die Behörden nicht beigebracht hat. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht somit nicht zu beanstanden. 
 
6.3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihre Schwester habe ihr die Eigentumsrechte an den vier Gerbils und die Miteigentumsrechte an Hühnern und Kaninchen, welche ihr bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme zur Hälfte gehört hätten, am 29. April 2019 abgetreten und verweist dazu auf die Verzichtserklärung dieses Datums.  
Wie bereits die Vorinstanz ausführlich darlegte, war nach der Beschlagnahme eine rechtsgültige Übertragung des Eigentums an die Beschwerdeführerin aber nicht mehr möglich. Mit der Beschlagnahme wurde der Schwester der Beschwerdeführerin der unmittelbare Besitz entzogen und durch ein öffentlich-rechtliches Verwaltungsverhältnis der Behörden ersetzt (RITA JEDELHAUSER, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss. Basel 2011, S. 229). Mangels Besitzes der vorsorglich beschlagnahmten Tiere war es ihr nicht möglich, das Eigentum an diesen auf die Beschwerdeführerin oder sonstige Personen zu übertragen (Art. 714 Abs. 1 ZGB; ausführlich zum Ganzen GOETSCHEL/FERRARI, a.a.O., S. 57). 
 
6.4. Mangels Eigentum kann die Beschwerdeführerin die beschlagnahmten Tiere nicht gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB herausverlangen; aus dem gleichen Grund kann sie auch keine Entschädigung fordern. Der Entscheid der Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht. Dadurch ergibt sich auch ohne Weiteres, dass der angefochtene Entscheid keine schweren und offensichtlichen Mängel aufweist und entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht für nichtig zu erklären ist.  
 
7.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: F. Mösching