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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_607/2022, 6B_902/2022, 6B_907/2022  
 
 
Urteil vom 8. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, 
Zweierstrasse 25, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, Nichtleisten der Prozesskaution; Nichteintreten, 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. April 2022 (UE200422-O/U/AEP) sowie vom 10. Juni 2022 (UE200419-O/U/AEP und UE200358-O/U/AEP) 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die separaten Beschwerden gegen die von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erlassenen Nichtanhandnahmeverfügungen vom 9. Oktober, 12. November und 17. November 2020 mit drei Beschlüssen je vom 10. Juni 2022 und 21. April 2022 mangels Leistung der Prozesskautionen innert Frist nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit drei separaten Beschwerden an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Verfahren 6B_607/2022, 6B_902/2022 und 6B_907/2022 sind zu vereinigen und die Beschwerden gemeinsam zu erledigen. 
 
3.  
Soweit der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügungen diskutieren will, ist hierauf von vornherein nicht einzugehen. Die Vorinstanz ist mangels geleisteter Prozesssicherheiten nicht auf die kantonalen Beschwerden eingetreten und hat dementsprechend die Vorbringen in der Sache materiell nicht geprüft. Folglich kann dies auch das Bundesgericht nicht tun, da Anfechtungsobjekt ausschliesslich die vorinstanzlichen Nichteintretensbeschlüsse sind (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen, Rügen und Vorbringen, die ausserhalb des durch die angefochtenen Beschlüsse begrenzten Streitgegenstands liegen, folglich nicht zu hören. 
 
4.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). 
 
5.  
 
5.1. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerden jeweils von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen und auf die Beschwerden mangels Leistung der verlangten Sicherheiten für allfällige Prozesskosten nicht eintreten durfte. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander. Stattdessen schildert er - unter weitgehend beliebiger Anrufung insbesondere der Verfassung, der Konvention und der StPO - mit grösstenteils nicht sachbezogenen und nur schwer verständlichen Ausführungen seine eigene subjektive Sicht der Sach- und Rechtslage. Er verkennt dabei, dass die Auferlegung einer Sicherheitsleistung - analog zum Kostenvorschuss im Zivilprozess (Art. 98 ZPO), aber anders als die Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung im Zivilprozess (Art. 99 ZPO) - an keine Voraussetzungen gebunden ist (BGE 144 IV 17 E. 2.2). Dies gilt auch unbesehen der Frage, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (vgl. Urteile 6B_1356/2017 vom 17. Januar 2018 E. 2.2. und 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2.1; je mit Hinweisen auf die Literatur). Ausgehend hiervon ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die Vorinstanz Art. 383 StPO verfassungs-, konventions- oder sonst wie bundesrechtswidrig angewandt haben soll. Ebenso wenig vermag er substanziiert darzulegen, inwiefern die Höhe der verlangten Sicherheitsleistungen in Bezug auf die einzelnen Verfahren willkürlich festgesetzt worden sein soll.  
 
5.2. Nicht anders verhält es sich, soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, sein Gesuch um Sistierung vom 3. April 2022 betreffend das Verfahren UE200422 sei zu Unrecht abgewiesen worden. Er vermag in seinen Beschwerden auch diesbezüglich nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz geltendes Recht verletzt haben soll. Seine nur zum Teil nachvollziehbare Kritik beschränkt sich erneut auf die pauschale Bestreitung u.a. der vorinstanzlichen Erwägungen und die Schilderung der Sach- und Rechtslage aus seiner eigenen subjektiven Sicht. Entsprechend gelingt es ihm nicht, die Erwägungen der Vorinstanz im Beschluss vom 21. April 2022 - wonach es nicht ersichtlich sei, inwiefern das bei ihr hängige Verfahren UE200422 vom Ausgang der bundesgerichtlichen Verfahren in den Verfahren UE200419 und UE200358 abhängen soll - rechtsgenüglich als verfassungs- bzw. rechtswidrig zu widerlegen. Ebenso wenig vermag er dazulegen, dass ihm durch die abgelehnte Verfahrenssistierung ein Rechtsnachteil entstanden wäre. Seine diesbezügliche Kritik erschöpft sich einmal mehr in der Darlegung seiner eigenen Sicht. Das gilt im Übrigen auch, soweit er seinen Gehörsanspruch als verletzt rügt. Die Vorinstanz hat im Beschluss UE200422 festgehalten, dass er mit seiner Eingabe vom 3. April 2022 (und damit implizit auch mit seinem erneuten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) bei dieser Sachlage nicht zu hören sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auseinander.  
 
5.3. Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu haben, scheint er im Übrigen zu verkennen, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft an die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Zivilklage geknüpft ist (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft damit prinzipiell auf Fälle beschränkt, in denen sie Zivilansprüche geltend macht. Wenn sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteiligt, ist die unentgeltliche Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz ausgeschlossen, da der staatliche Strafanspruch prinzipiell durch den Staat wahrgenommen wird. Diese Beschränkung ist mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (Urteile 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1; 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.1; je mit Hinweis). Beziffert und begründet werden muss die Zivilforderung zwar erst (und spätestens) im Parteivortrag (Art. 123 Abs. 2 StPO). Die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Privatklägerschaft muss indessen in jedem Verfahrensstadium darlegen, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteile 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 3.2; 1B_446/2018 vom 14. November 2018 E. 5.3.1; je mit Hinweis). Dass und inwiefern der Beschwerdeführer dies getan hätte, zeigt er vor Bundesgericht indessen nicht auf. Die Beschwerden genügen auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht. Die Frage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahren UE200419 und UE200358 wurde abgesehen davon mit den Urteilen des Bundesgerichts 1B_160/2022 und 1B_158/2022 vom 12. Mai 2022 abschlägig beurteilt. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen.  
 
5.4. Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass der Privatklägerschaft nach der Rechtsprechung zwar unter gewissen ausserordentlichen Umständen direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV, und ohne dass die Anforderungen von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt wären, unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, namentlich einem mutmasslichen Opfer staatlicher Gewalt (Urteil 1B_317/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). Weshalb und inwiefern der Beschwerdeführer Opfer staatlicher Gewalt wäre, ist - auch wenn er sich selber als solches sieht - nicht im Ansatz dargetan.  
 
6.  
Insgesamt ergibt sich aus den Beschwerden nicht, dass und weshalb die vorinstanzlichen Nichteintretensbeschlüsse geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnten. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen weitschweifigen und nur schwer verständlichen Rügen, Ausführungen und Vorbringen in den Beschwerdeeingaben äussern müsste, ist auf die Beschwerden mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_607/2022, 6B_902/2022 und 6B_907/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill