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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_91/2016  
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Saas-Grund, vertreten durch den Gemeinderat. 
 
Gegenstand 
Beschwerde gegen das Reglement über die Kurtaxe der Gemeinde Saas-Grund des Staatsrats des Kantons Wallis vom 2. Dezember 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Nach dem Gesetz (des Kantons Wallis) vom 9. Februar 1996 über den Tourismus (TG/VS; SGS 935.1) haben die Gemeinden namentlich die Leitlinien der örtlichen Tourismuspolitik zu erarbeiten, dies in Zusammenarbeit mit den örtlichen Tourismusbeteiligten, und die Umsetzung der Leitlinien zu überwachen (Art. 7 Abs. 1 lit. a TG/VS). Weiter obliegt ihnen, die touristische Ausstattung und Entwicklung auf ihrem Gebiet zu fördern (lit. b) und die Tourismustaxen zu erheben (lit. c). Das Gesetz kennt drei Formen kommunaler Tourismustaxen, nämlich die Kurtaxe (Art. 17 ff.), die Beherbergungstaxe (Art. 23 ff.) und die Tourismusförderungstaxe (Art. 27 ff. TG/VS), die von den Gemeinden anstelle der Beherbergungstaxe erhoben werden kann. 
 
B.  
Die Gemeinden können die Kurtaxe entweder effektiv (nach der tatsächlichen Zahl der Tage bzw. Nächte) oder pauschal erheben. Falls die Gemeinde den pauschalen Bezug vorsieht, so ist die Kurtaxenpauschale auf der Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen. Zu beachten ist von Gesetzes wegen insbesondere der durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung (Art. 21 Abs. 3bis TG/VS in der Fassung vom 8. Mai 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015). Der Kurtaxenertrag dient namentlich zur Finanzierung eines Informations- und Reservationsdienstes, der Animation am Ort und der Erstellung und dem Betrieb von Anlagen, die dem Tourismus, der Kultur und dem Sport dienen (Art. 22 TG/VS). 
 
C.  
Am 13. Juli 2015 verabschiedete die Urversammlung der Einwohnergemeinde Saas-Grund ein neues Kurtaxenreglement (nachfolgend: KTR). Zur Kurtaxe lässt sich diesem Kurtaxenreglement entnehmen, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 kurtaxenpflichtig die Gäste sind, die in der Gemeinde Saas-Grund übernachten und in der Gemeinde keinen Wohnsitz haben. Von der Bezahlung der Kurtaxe sind insbesondere Personen befreit, die in der Gemeinde Saas-Grund Wohnsitz haben (Art. 3 lit. a Kurtaxenreglement), und Personen, die bei einem von der Kurtaxe befreiten Angehörigen unentgeltlich übernachten. Als Angehörige definiert Art. 3 lit. b Satz 2 Personen, die zur grosselterlichen Parantel gehören, und deren Ehegatten. 
 
Der Staatsrat des Kantons Wallis homologierte das Reglement der Einwohnergemeinde Saas-Grund an seiner Sitzung vom 2. Dezember 2015, was im Staatsratsbulletin des Kantons Wallis in der Ausgabe vom 11. Dezember 2015veröffentlicht wurde. Das Reglement trat am 1. Mai 2016 in Kraft. 
 
D.  
Mit Eingabe vom 26. Januar 2016 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, Art. 3 lit. b Satz 2 ("Angehörige sind Personen, die zur grosselterlichen Parantel gehören, und deren Ehegatten") des Reglements über die Kurtaxe der Gemeinde Saas-Grund, homologiert am 2. Dezember 2015, sei kostenfällig aufzuheben. Er ersucht des Weiteren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter um Verzicht auf oder Ermässigung der Gerichtsgebühr. 
 
E.  
Der Staatsrat Wallis schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde Saas-Grund hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer repliziert und reicht unaufgefordert weitere Eingaben ein. Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts für die Dauer des hängigen Rechtsmittels angeordnet, Art. 3 lit. b des Kurtaxenreglements so zu handhaben, dass auch eingetragene Partner bzw. Partnerinnen eines in Saas-Grund wohnhaften, von der Taxe befreiten Angehörigen ihrerseits von der Kurtaxe befreit bleiben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Kurtaxenreglement der Einwohnergemeinde Saas-Grund eingereicht.  
 
1.2. Die Kantone werden weder durch die Bundesverfassung noch durch ein Bundesgesetz verpflichtet, eine kantonale Instanz zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit ihrer Erlasse einzurichten (BGE 142 I 99 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Hat der betreffende Kanton - wie vorliegend der Kanton Wallis für rein fiskalische Erlasse (vgl. Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 1.2.2) - keine kantonale Verfassungsgerichtsbarkeit geschaffen, kann der kommunale oder kantonale Erlass innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 lit. b, Art. 101 BGG). Vorliegend hat der Staatsrat des Kantons Wallis das Kurtaxenreglement an seiner Sitzung vom 2. Dezember 2015 homologiert und hat diesen Beschluss in der am 11. Dezember 2015 erschienen Ausgabe des Staatsratsbulletins veröffentlicht. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht und ist zulässig.  
 
1.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine Person, die über Grundbesitz in der Einwohnergemeinde Saas-Grund verfügt, und als Wohnsitzadresse diese Gemeinde angibt. Auszugehen ist somit davon, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine abgabebefreite Person im Sinne von Art. 3 lit. a des angefochtenen Kurtaxenreglements handelt, und dessen Angehörige (im Sinne von Art. 3 lit. b des angefochtenen Kurtaxenreglements) ebenfalls abgabebefreit in seiner Liegenschaft übernachten können, weshalb der Beschwerdeführer durch eine seines Erachtens rechtswidrige Umschreibung des Kreises der abgabebefreiten Angehörigen im angefochtenen Kurtaxenreglement betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG).  
 
1.4. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist einzig die Vereinbarkeit der angefochtenen Bestimmungen mit übergeordnetem Recht (BGE 143 I 272 E. 2.1 S. 276; 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) untersucht das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand. Die Begründung muss nicht ausdrücklich die angeblich verletzten Rechtsnormen oder Prinzipien bezeichnen und auch nicht zutreffend, aber doch sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.; 138 I 217 E. 3.1 S. 219). Die Verletzung von  Grundrechten und von  kantonalem (einschliesslich kommunalem) und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht in jedem Fall nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.). Wird keine Verfassungsrüge erhoben, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Das Bundesgericht hebt ein kantonales Gesetz oder eine kantonale bzw. eine kommunale Rechtsverordnung in allen Fällen nur auf, falls die Norm sich jeder verfassungs- und völkerrechtskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch bereits, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibt (BGE 143 I 272 E. 2.5.1 S. 282; 138 I 321 E. 2 S. 323; 137 I 77 E. 2 S. 82).  
 
1.5. Das vorliegende bundesgerichtliche Normenkontrollverfahren ist, angesichts der fehlenden kantonalen Verfassungsgerichtsbarkeit in abgaberechtlichen Angelegenheiten, ein erstinstanzliches Verfahren (Art. 87 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht erhebt somit den Sachverhalt in Anwendung des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) selbst (Art. 55 Abs. 1 BGG), wobei es sich insbesondere auf die von den Verfahrensparteien eingereichten Beweismittel, amtliche Verlautbarungen und notorische Tatsachen stützt und diese einer freien Beweiswürdigung unterzieht (Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 1.5.5).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt, Art. 3 lit. b Satz 2 des angefochtenen Kurtaxenreglements verletze dadurch, dass eingetragene Partnerinnen und Partner im Unterschied zu Ehepartnerinnen und Ehepartner nicht als abgabebefreite Angehörige gelten würden, gegen Art. 8 BV, Art. 14 EMRK und Art. 3 und Art. 13bis KV/VS verstosse. 
 
2.1. In seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2016 macht der Staatsrat des Kantons Wallis geltend, die Fälle der Befreiung von der Kurtaxe würden grundlegend in Art. 18 Abs. 1 des Gesetz des Kantons Wallis vom 9. Februar 1996 über den Tourismus (TG/VS) geregelt. Gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b TG/VS seien sämtliche Personen, die bei einem von der Kurtaxe befreiten Angehörigen zu Besuch seien, von der Kurtaxe befreit. Als Angehörige würden Personen definiert, die zur grosselterlichen Parantel gehörten, und deren Ehegatten. Die Rüge des Beschwerdeführers einer Benachteiligung von eingetragenen Partnerinnen und Partnern erweise sich jedoch deswegen als unbegründet, weil gemäss Art. 1 des Einführungsgesetzes des Kantons Wallis vom 12. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, vorbehältlich der Adoption und der Verfahren der Fortpflanzungsmedizin, sämtliche Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung, welche in Bezug auf Verwandtschaft, die Schwägerschaft, die Ehe oder den Zivilstand Rechte verleihen, Pflichten auferlegen oder ein Verfahren regeln, in gleicher Weise für die eingetragene Partnerschaft gelten. Art. 18 Abs. 1 lit. b Satz 2 TG/VS bzw. Art. 3 lit. b Satz 2 des angefochtenen Kurtaxenreglements würden den Angehörigen einer von der Kurtaxe befreiten Person das Recht einräumen, ebenfalls keine Kurtaxe bezahlen zu müssen. Dieses Recht werde den Ehepartnern dieser Angehörigen im Sinne des Gesetzes bzw. des Reglements aufgrund ihrer Ehe mit den Angehörigen gewährt, weshalb es sich bei der Abgabebefreiung in dieser Konstellation um ein gestützt auf die Ehe verliehenes Recht handle. Gemäss den oben stehenden Ausführungen würden demnach gestützt auf Art. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum bundesrechtlichen Partnerschaftsgesetzes auch Personen in eingetragener Partnerschaft unter die Definition von "Angehörigen" gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b Satz 2 TG/VS bzw. Art. 3 lit. b des angefochtenen Kurtaxenreglements fallen. Eine von diesen Ausführungen abweichende Anwendung von Art. 3 lit. b Satz 2 des angefochtenen Kurtaxenreglements wäre aufgrund des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des übergeordneten kantonalen Rechts gegenüber dem Gemeinderecht auch unerheblich bzw. käme keine selbstständige Bedeutung zu. Auf die ausdrückliche Nennung der eingetragenen Partnerinnen und Partnern sei einzig aus den Gründen verzichtet worden, aus welchen regelmässig auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet werde, die selbstredend für beiderlei Geschlechter gelten würde.  
 
2.2. Aus diesen Ausführungen zum kantonalen Recht geht ohne Weiteres hervor, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b Satz 2 TG/VS bzw. Art. 3 lit. b Satz 2 des angefochtenen Kurtaxenreglements in Verbindung mit Art. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum bundesrechtlichen Partnerschaftsgesetz auch eingetragene Partnerinnen und Partner von Personen, die zur grosselterlichen Parantel einer von der Abgabe befreiten Person gehören, ihrerseits von der Abgabe befreit sind, wenn sie in der Gemeinde Saas-Grund übernachten, ohne dort Wohnsitz zu haben. Art. 3 lit. b Satz 2 des angefochtenen Kurtaxenreglements lässt sich somit ohne Schwierigkeiten verfassungskonsform auslegen, weshalb eine Aufhebung der angefochtenen Bestimmung des Kurtaxenreglements praxisgemäss ausgeschlossen ist (oben, E. 1.4 in fine). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.  
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Die unentgeltliche Rechtspflege kann dem Beschwerdeführer wegen der offenkundigen Aussichtslosigkeit seiner Anträge nicht gewährt werden (Art. 64 Abs. 1 e contrario BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Saas-Grund und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall