Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_829/2020  
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2011-2012, und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2012, 2016 und 2019, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
2. Abteilung, vom 23. September 2020 
(SR.2020.00017, SR.2020.00018). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) erliess am 27. August 2020 gegenüber A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) Sicherstellungsverfügungen. Diese betrafen einerseits die direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2012, 2016 und 2019, anderseits die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2011 und 2012 inkl. Nachsteuern und Steuerbussen. Dagegen erhob die Steuerpflichtige am 2. September 2020 Beschwerde (direkte Bundessteuer) und am 7. September 2020 Rekurs (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich) an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.  
 
1.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eröffnete die Verfahren SR.2020.00017 bzw. SR.2020.00018 und machte die Steuerpflichtige, die allem Anschein nach um Akteneinsicht ersucht hatte, mit Präsidialverfügungen vom 4. und 8. September 2020 darauf aufmerksam, dass die vorinstanzlichen Akten bei der Veranlagungsbehörde eingesehen werden könnten. Vom Aktenbeizug und dem Einholen von Vernehmlassungen werde einstweilen abgesehen. In der Folge forderte das Verwaltungsgericht die Veranlagungsbehörde mit weiterer Präsidialverfügung vom 15. September 2020 auf, die Akten einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Veranlagungsbehörde nur unvollständig nach, indem sie lediglich Schriftstücke zu den Akten gab, die bei und nach Erlass der Sicherstellungsverfügungen vom 27. August 2020 entstanden waren.  
 
1.3. Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2020 in den Verfahren SR.2020.00017 / SR.2020.00018 forderte das Verwaltungsgericht die Veranlagungsbehörde auf, innerhalb einer Nachfrist von fünf Tagen die vollständigen entscheidrelevanten Verfahrensakten zu unterbreiten, ansonsten aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werden könne.  
 
1.4. Die Steuerpflichtige erhebt mit Eingabe vom 4. Oktober 2020 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, die Verfügung vom 23. September 2020 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben (Antrag 1). Die der Veranlagungsbehörde gewährte Nachfrist von fünf Tagen sei für nichtig zu erklären und aufzuheben (Antrag 2). Die Sicherstellungsverfügung zur direkten Bundessteuer sei für nichtig zu erklären und aufzuheben (Antrag 3). Die Sicherstellungsverfügung zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sei für nichtig zu erklären und aufzuheben (Antrag 4). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sei aufzufordern, die beiden Sicherstellungsverfügungen für nichtig zu erklären und aufzuheben (Anträge 5 und 6). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sei aufzufordern, der Steuerpflichtigen Kopien der Akten auszuhändigen, bevor die Akten ans Bundesgericht versandt würden (Antrag 7).  
 
2.   
Die Steuerpflichtige stellt eine Reihe von Anträgen. Die Begehren 3, 4, 5, 6 und 7 liegen ausserhalb des Streitgegenstandes; darauf ist nicht einzutreten. Zu beurteilen bleiben die Anträge 1 und 2. Die Vorinstanz hat mit ihrer Präsidialverfügung vom 23. September 2020 die Veranlagungsbehörde aufgefordert, die ausstehenden Aktenstücke innerhalb der Nachfrist von fünf Tagen nachzureichen. Dabei handelt es sich um eine Zwischenverfügung, welche beim Bundesgericht nur anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), worauf die Steuerpflichtige in der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich hingewiesen wurde. Die Steuerpflichtige legt jedoch mit keinem Wort dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung für die Beschwerdeführerin einen solchen Nachteil darstellen könnte. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren mit einzelrichterlichem Entscheid nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.   
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zulasten der unterliegenden Partei zu verlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Oktober 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher