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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_872/2022  
 
 
Urteil vom 8. November 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ SA, 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Dr. Andreas Hünerwadel, Rechtsanwalt, und Noëmi Kunz-Schenk, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, 
Eigerstrasse 65, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Amtshilfe (DBA CH-NL), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 11. Oktober 2022 (A-6507/2020). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 richtete der niederländische Belastingdienst (nachfolgend: BD/NL), gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA CH-NL), ein Ersuchen um Informationsamtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Als vom Ersuchen betroffene Personen wurden mutmasslich in den Niederlanden steuerpflichtige Personen genannt, die anhand einer dem Ersuchen beigelegten Liste identifizierbar seien. Informationsinhaberin in der Schweiz sei die Bank C.________. Das Ersuchen betreffe die niederländischen Einkommensteuer und die Körperschaftssteuer in der Zeit vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2015.  
 
1.2. Nach Kontaktnahme mit der Informationsinhaberin orientierte die ESTV die amtshilfebetroffenen bzw. beschwerdeberechtigten Personen mit Publikation im Bundesblatt vom 16. Mai 2017 (BBl 2017 3402) über das laufende Amtshilfeverfahren und den wesentlichen Inhalt des niederländischen Ersuchens. Die angesprochenen Personen wurden aufgefordert, der ESTV innerhalb von 20 Tagen ihre schweizerische Adresse bekanntzugeben oder eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen. In der Publikation wies die ESTV den Adressatenkreis auch auf die Möglichkeit der Teilnahme am vereinfachten Verfahren gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 51.1) hin. Zudem teilte sie mit, dass sie für jede vom Ersuchen betroffene bzw. beschwerdeberechtigte Person, die dem vereinfachten Verfahren nicht zustimme, eine Schlussverfügung erlassen werde.  
 
1.3. Am 24. Mai 2017 meldeten sich die A.________ SA und B.________ (nachfolgend: die beiden amtshilfebetroffenen Personen) bei der ESTV und erklärten, dass sie einer Übermittlung von Informationen an den BD/NL nicht zustimmten und den Erlass einer Schlussverfügung verlangten.  
 
1.4. Nach weiteren Korrespondenzen mit den beiden amtshilfebetroffenen Personen erliess die ESTV am 27. November 2020 die Schlussverfügung. Diese lautete dahingehend, dass dem BD/NL hinsichtlich der beiden amtshilfebetroffenen Personen die beantragte Informationsamtshilfe gewährt werde (Ziff. 1 des Dispositivs). Die im Dokument XML-out enthaltenen Informationen würden übermittelt, dies unter Ausschluss der Daten, die einen anderen als den des ersuchten Zeitraums (1. März 2010 bis 31. Dezember 2015) betreffen (Ziff. 2 des Dispositivs). Weiter brachte die ESTV den Spezialitätsvorbehalt an (Ziff. 3 des Dispositivs).  
 
1.5.  
 
1.5.1. Die beiden amtshilfebetroffenen Personen erhoben am 22. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 27. November 2020. Sie rügten im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (fehlende Unterschrift bzw. Unterzeichnung der Schlussverfügung durch eine stellvertretende Person; keine vollständige Akteneinsicht), das Vorliegen einer unzulässigen "fishing expedition", treuwidriges Verhalten des Königreichs der Niederlande und die fehlende voraussichtliche Erheblichkeit der nachgefragten Informationen.  
 
1.5.2. Mit Urteil A-8507/2020 vom 11. Oktober 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es erwog, dass das vorliegende Verfahren einen engen inhaltlichen Bezug zum Urteil A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 aufweise, dem dasselbe Ersuchen des BD/NL um Informationsamtshilfe zugrunde liege und das unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Das Bundesverwaltungsgericht sei damals zum Schluss gelangt, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein steuerrechtswidriges Verhalten der amtshilfebetroffenen Personen gegeben seien und daher von keiner verbotenen "fishing expedition" gesprochen werden könne. Die Rügen im nunmehrigen Verfahren seien im Licht des damaligen Urteils zu würdigen.  
 
2.  
 
2.1. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 erheben die beiden amtshilfebetroffenen Personen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 11. Oktober 2022 und der Schlussverfügung vom 27. Oktober 2022 sei auf das Ersuchen des BD/NL vom 21. Februar 2017 um Informationsamtshilfe nicht einzutreten. Eventualiter sei das angefochtene Urteil vom 11. Oktober 2022 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.  
 
 
2.2. Das Bundesgericht hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.100), abgesehen.  
 
3.  
 
3.1. Angefochten ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die internationale Informationsamtshilfe. Die beschwerdeführenden amtshilfebetroffenen Personen sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1) und haben ihre Eingabe rechtzeitig eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Als Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts unterliegt das Urteil grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die spezifischen Eintretensvoraussetzungen bedürfen näherer Prüfung. Gemäss Art. 83 lit. h Halbsatz 1 BGG ist die Beschwerde gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe ausgeschlossen; vorbehalten bleiben Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Halbsatz 2; BGE 145 II 168 E. 3.1; 139 II 404 E. 1.3). Gegen solche ist die Beschwerde indes nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a BGG; Urteil 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 147 II 13; BGE 139 II 404 E. 1.3).  
 
3.2.2. Dabei muss es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handeln, die in spezifischer Weise das Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen beschlägt (unter vielen: Urteile 2C_802/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.1; 2C_774/2022 vom 27. September 2022 E. 2.1; 2C_651/2021 vom 13. September 2021 E. 6.1; 2C_332/2021 vom 28. April 2021 E. 2.2.2). Die amtshilfebetroffene Person hat in ihrer Beschwerdeschrift detailliert aufzuzeigen, dass und weshalb diese besondere Sachurteilsvoraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG), es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 145 IV 99 E. 1.5; 139 II 340 E. 4; 139 II 404 E. 1.3).  
 
3.2.3. Art. 84a BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten (Urteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019, nicht publ. in: BGE 146 II 150; BGE 139 II 340 E. 4). Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich, wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Damit Fälle als gleichartig angesehen werden können, genügt es nicht, dass sich dieselbe Rechtsfrage in weiteren Verfahren stellen wird. Die zu beurteilende Streitsache muss überdies geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn entscheidrelevante Eigenheiten bestehen, die bei den anderen Fällen in der Regel nicht gegeben sind (Urteile 2C_664/2022 vom 13. September 2022 E. 2.1; 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 147 II 116; 2C_28/2017 vom 16. April 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 II 206; BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4).  
 
4.  
 
4.1. Die beiden amtshilfebetroffenen Personen machen im Wesentlichen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine unzulässige "fishing expedition" und die fehlende Verhältnismässigkeit geltend.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die erste Rüge geht dahin, dass der angefochtene Entscheid einen Eingriff in den Anspruch auf rechtliches Gehör begründe (Art. 29 Abs. 2 BV). Die ESTV habe sich in unzulässiger Weise auf Aktenstücke gestützt, die sie ihnen, den amtshilfebetroffenen Personen, nicht zugänglich gemacht hätte. Sodann habe die Vorinstanz gehörsverletzend geschlossen, dass die amtshilfebetroffenen Personen durchaus in der Lage gewesen seien, die Schlussverfügung vom 27. November 2021 sachgerecht anzufechten. Dies ergebe sich, so die Vorinstanz, aus dem Umstand, dass diese in ihrer Beschwerdeschrift "präzise tatsächliche und rechtliche Vorbringen" erhoben hätten (angefochtenes Urteil E. 3.2).  
Die Rüge beschlägt von vornherein keine spezifische Rechtsfrage aus dem Bereich der internationalen Informationsamtshilfe (Urteile 2C_685/2022 vom 16. September 2022 E. 3.2; 2C_927/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.3). Vielmehr geht es um eine Frage der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 145 I 167 E. 4.1; Urteile 2C_567/2022 vom 26. Juli 2022 E. 3.2; 2C_535/2022 vom 12.Juli 2022 E. 3.2). Das Prinzip der antizipierten Beweiswürdigung beruht auf gefestigter Rechtsprechung. Es liegt damit auch kein aus anderen Gründen besonders bedeutsamer Fall im Sinn von Art. 84a in Verbindung mit Art. 84 BGG vor. 
 
4.2.2. In einer zweiten Rüge machen die beiden amtshilfebetroffenen Personen geltend, dass das Königreich der Niederlande eine unzulässige "fishing expedition" anstrenge. Sie erheben verschiedene Beanstandungen, die allesamt darauf hinauslaufen, dass das Abstellen auf einen blossen Domizilcode unzureichend sei, um von genügend konkreten Anhaltspunkten für ein steuerrechtswidriges Verhalten der beiden amtshilfebetroffenen Personen auszugehen. Die als solche wenig aussagekräftigen Domizilcodes seien ohnehin "veraltet". Ein Ländercode aus dem Jahr 2006 oder 2008 stelle eine Momentaufnahme dar und vermöge zur Ansässigkeit der kontoinhabenden Person in den Jahren 2010 bis 2015 nichts auszusagen.  
Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung immer wieder festgehalten, dass der Domizilcode in Listen, die von der Informationsinhaberin (hier: Bank C.________) geführt worden waren, einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für eine potenzielle Steuerpflicht darstellt (BGE 146 II 150 E. 6.2.5 f.; zuletzt etwa Urteile 2C_762/2022 vom 23. September 2022 E. 1.3; 2C_674/2022 vom 1. September 2022 E. 1.3.1; 2C_622/2022 vom 29. Juli 2022 E. 1.2.1). Die Frage ist damit durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. 
Nichts daran ändert, dass im Königreich der Niederlande gegen die Informationsinhaberin kein Ermittlungsverfahren geführt werden soll, wie die beiden amtshilfebetroffenen Personen geltend machen. Ebenso fehl geht der Einwand, wonach der Saldo "nur" Fr. 263'999.-- (1. März 2010) bzw. Fr. 372'413.-- (31. Dezember 2015) erreicht habe. Eine eigentliche "Bagatellgrenze", wie die amtshilfebetroffenen Personen sie sich vorzustellen scheinen, besteht nicht; ohnehin liegen ansehnliche Saldi vor. Es darf dabei offenbleiben, ob es sich bei den angeblichen Saldi nicht von vornherein um ein unzulässiges unechtes Novum handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2; 146 II 150 E. 7.8.2). 
 
4.2.3. Die dritte Rüge zielt darauf ab, dass es unverhältnismässig sei (Art. 5 Abs. 2 BV), Daten hinsichtlich Personen an einen ausländischen Staat zu liefern, deren Wohnsitz bzw. Sitz sich im Inland befinde. Ein irgendwie gearteter Bezug zum Königreich der Niederlande gehe aus dem Ersuchen nicht hervor.  
Auch damit können die beiden amtshilfebetroffenen Personen nicht durchdringen: Ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zufolge gilt, dass die Bestimmung der steuerrechtlichen Ansässigkeit ("Steuerwohnsitz") einer betroffenen Person im internationalen Verfahreneine materiellrechtliche Frage bildet, die vom ersuchenden ausländischen Staat zu klären ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.2; 142 II 218 E. 3.6 f.; 142 II 161 E. 2.2.2). 
Sodann ist die Frage, ob ein (angeblich) unzutreffender Domizilcode als Anknüpfungspunkt für ein Verfahren der internationalen Informationsamtshilfe dienen könne, bereits höchstrichterlich geklärt. Dies trifft insbesondere auch auf den Einwand zu, die persönliche Zugehörigkeit mit der damit einhergehenden unbeschränkten Steuerpflicht bestehe nicht im Ausland, sondern in der Schweiz (BGE 142 II 161 E. 2.2; Urteile 2C_552/2022 vom 14. Juli 2022 E. 1.3; 2C_1048/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.4.3; 2C_897/2021 vom 29. November 2021 E. 3.3; 2C_435/2021 vom 2. Juni 2021 E. 3.1). 
 
4.3. Den Beschwerdeführenden ist es mithin nicht gelungen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen oder aus anderen Gründen einen besonders bedeutenden Fall darzutun (Art. 84a BGG). Da es sich dabei um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 109 Abs. 1 BGG).  
 
5.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher