Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_663/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heinrich, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, 
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Chile; Herausgabe von Vermögenswerten, Teilungsvereinbarung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 21. November 2017 (RR.2017.283-286, RP.2017.59-62). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die chilenischen Strafverfolgungsbehörden führen seit 1995 gegen verschiedene Personen ein Verfahren wegen Verdachts des Drogenhandels, so auch gegen X.________ als mutmasslichen Chef der Organisation. 
Aufgrund chilenischer Rechtshilfeersuchen wurde im Januar 1998 ein Konto bei einer schweizerischen Bank (im Folgenden: Bank) gesperrt. Es lautet auf den am 21. Juli 1999 verstorbenen X.________. Ende 2014 lagen darauf rund 8,8 Millionen USD. 
A.________ ist die Ehefrau des Verstorbenen; B.________, C.________ und D.________ sind seine Kinder. 
 
B.   
Am 17. September 2014 ersuchten die chilenischen Behörden um Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte. 
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 gab die Staatsanwaltschaft I die Vermögenswerte an den ersuchenden Staat heraus, unter Vorbehalt des Abschlusses einer Teilungsvereinbarung. 
Die von der Ehefrau und den Kindern dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 30. April 2015 ab. 
Auf die von der Ehefrau und den Kindern hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht am 22. Mai 2015 nicht ein, da kein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben war (Urteil 1C_261/2015). 
 
C.   
Am 3. Juni 2015 ersuchten die Ehefrau und die Kinder das Bundesstrafgericht um Revision des Urteils vom 30. April 2015. Am 12. Juni 2015 trat das Bundesstrafgericht darauf nicht ein. Diesen Entscheid fochten die Ehefrau und die Kinder nicht an. 
 
D.   
Mit Schreiben vom 8., 18. und 31. Dezember 2015 wandten sich die Ehefrau und die Kinder an das Bundesamt für Justiz (BJ). Sie führten aus, jemand habe beim BJ am 30. September 2015 einen undatierten Brief des chilenischen Aussenministeriums abgegeben. Darin lege dieses dar, die Sperre des in Frage stehenden Bankkontos sei aufgrund eines Revisionsentscheids des Obersten chilenischen Gerichts vom 23. März 2015 aufgehoben worden. Die Ehefrau und die Kinder beantragten die Freigabe des Kontos. 
Am 12. Januar 2016 teilte das BJ der Ehefrau und den Kindern mit, dem BJ sei am 30. September 2015 von einer unbekannten Person ein Schreiben des chilenischen Aussenministeriums vorgelegt worden. Das BJ habe die Botschaft der Republik Chile darum ersucht, bei den zuständigen Behörden die Authentizität des Schreibens bestätigen zu lassen. Die chilenische Botschaft habe dem BJ mit Note vom 21. Dezember 2015 ein Schreiben des Zivilgerichts Viñ a del Mar zukommen lassen. Danach sei in der vorliegenden Angelegenheit kein Revisionsurteil gefällt worden. Die Botschaft der Republik Chile habe gleichzeitig mitgeteilt, an der ersuchten Herausgabe der Vermögenswerte werde festgehalten. 
Die Ehefrau und die Kinder erhoben Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Am 30. März 2016 trat dieses darauf nicht ein. 
 
Hiergegen reichten die Ehefrau und die Kinder Beschwerde beim Bundesgericht ein. Am 12. Mai 2016 trat dieses darauf nicht ein. Es verneinte erneut einen besonders bedeutenden Fall gemäss Art. 84 BGG (Urteil 1C_153/2016). 
 
E.   
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 teilte die Staatsanwaltschaft I unter Hinweis auf ihre rechtskräftige Herausgabeverfügung vom 2. Dezember 2014 der Bank mit, es sei zwischenzeitlich eine internationale Teilungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Chile über die auf dem Konto liegenden Vermögenswerte abgeschlossen worden. Die Staatsanwaltschaft I wies die Bank an, das Konto zu saldieren und den hälftigen Betrag der darauf liegenden Vermögenswerte auf das Konto des chilenischen Schatzamtes (Tresoreria General de la Republica) bei einer Bank in Chile und die andere Hälfte auf ein Konto des BJ zu überweisen. 
Hiergegen erhoben die Ehefrau und die Kinder Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Am 21. November 2017 trat dieses darauf mangels Legitimation nicht ein. Auf das Gesuch um Revision des bundesstrafgerichtlichen Entscheids vom 30. April 2015 trat es ebenso wenig ein. 
 
F.   
Die Ehefrau und die Kinder führen beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 21. November 2017 aufzuheben, und weiteren Anträgen. 
 
G.   
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Herausgabe von Vermögenswerten betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160). 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.2. Soweit die Vorinstanz auf das Gesuch um Revision ihres Entscheids vom 30. April 2015 nicht eingetreten ist, machen die Beschwerdeführer keine Bundesrechtsverletzung geltend.  
Auf die Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft I vom 5. Oktober 2017 an die Bank ist die Vorinstanz nicht eingetreten, da den Beschwerdeführern insoweit ein schutzwürdiges Interesse fehle. Die Erwägungen der Vorinstanz dazu (angefochtener Entscheid E. 1.3 S. 5), mit denen sich die Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinandersetzen, sind nicht zu beanstanden. Darauf kann gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden. Ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz elementare Verfahrensgrundsätze verletzt hat oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist, bestehen nicht. Ebenso wenig stellen sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Der Angelegenheit kommt auch sonst wie keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Es kann hier deshalb - wie bereits in den bundesgerichtlichen Urteilen vom vom 22. Mai 2015 und 12. Mai 2016 - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer erneut kein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG angenommen werden. 
Auf die Beschwerde wird deshalb nicht eingetreten. 
 
2.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nicht mehr befunden zu werden. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag je zu einem Viertel auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri