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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8F_13/2021  
 
 
Urteil vom 9. Februar 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Revision), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. August 2016 (8C_932/2015). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1956, arbeitete beim Amt B.________ des Kantons Bern. Am 28. Oktober 2013 kündigte die Vorsteherin des Amtes B.________ das Arbeitsverhältnis wegen ungenügender Leistungen und unauflösbarer Differenzen im Verhältnis zur direkten Vorgesetzten unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten per 31. Januar 2014. Gleichzeitig stellte sie A.________ ab sofort bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses frei.  
 
A.b. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Urteil vom 11. November 2015).  
 
A.c. Gleich entschied das Bundesgericht über die dagegen geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Urteil 8C_932/2015 vom 23. August 2016).  
 
B.  
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 (Poststempel) ersucht A.________ sinngemäss um Revision des Urteils 8C_932/2015 vom 23. August 2016. Im ursprünglichen Verfahren sei ihm die Beweisführung für die Unrechtmässigkeit der damals vorgeschobenen Kündigungsgründe unmöglich gewesen. Neue Beweismittel zeigten, dass seine Kritik an der Führung und Organisation des Amtes B.________ berechtigt gewesen sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft vorab die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs. Dabei sind für Fragen, die nicht im 7. Kapitel des Bundesgerichtsgesetzes betreffend die Revision behandelt werden, die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar (BGE 144 I 214 E. 1.2 S. 218). Insbesondere gelten für das Revisionsgesuch die in Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genannten Begründungsanforderungen (BGE 147 III 238 E. 1.2.1 mit Hinweisen).  
 
1.3. Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrundes einfach zu behaupten. Vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteile 4F_2/2020 vom 13. Mai 2020 E.1; 4F_1/2020 vom 13. März 2020 E. 2; 4F_17/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 1.1; 4F_19/2014 vom 20. November 2014).  
 
1.4. Ob die letztgenannte Sachurteilsvoraussetzung in Bezug auf das hier gegenständliche Revisionsgesuch erfüllt ist, kann offenbleiben, da auf das Gesuch ohnehin nicht einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Der Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Er habe nachträglich entscheidende Beweismittel aufgefunden. Ein Bericht der Geschäftsprüfungskommission (GPK) zum Zustand des Amtes B.________, welchen die Berner Zeitung (BZ) Ende Mai 2021 - online bereits anfangs Mai 2021 - publiziert habe, belege den Wahrheitsgehalt seiner "Whistleblower-Antworten" auf dem Fragebogen, den er anlässlich einer internen Abklärung der Organisations- und Führungsmängel im Amt B.________ am 5. Oktober 2009 ausgefüllt habe. Die im Ausgangsverfahren nicht berücksichtigte Berechtigung seiner vor der Arbeitsvertragsauflösung amtsintern geübten Kritik an der Führung des Amtes B.________ bestätige auch die schriftliche Erklärung seines damaligen Stellvertreters im Amt B.________ vom 21. Dezember 2021.  
 
2.2. Sowohl die zwecks Begründung des Revisionsgesuchs unmittelbar vor Gesuchseinreichung erstellte schriftliche Erklärung vom 21. Dezember 2021 als auch das Revisionsgesuch nehmen Bezug darauf, dass die Presse endlich 2021 die Missstände im Amt B.________ gestützt auf den damals veröffentlichten GPK-Bericht publiziert habe. Der Gesuchsteller macht damit ein nachträglich entdecktes Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend (vgl. dazu BGE 147 III 238 E. 4.2). Der GPK-Bericht, die entsprechende BZ-Berichterstattung und die schriftliche Erklärung sind offensichtlich erst nach dem zu revidierenden Urteil erstellt worden, was Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG als Revisionsgrund ausdrücklich ausschliesst. Zudem zeigt der Gesuchsteller nicht ansatzweise auf und ist nicht ersichtlich, inwiefern diese nachträglich entdeckten Beweismittel erheblich wären, um die mit dem zu revidierenden Urteil geschützten Kündigungsgründe (vgl. Urteil 8C_932/2015 vom 23. August 2016 E. 6.2 f.) zu widerlegen. Insofern fehlt es an zwei der fünf Voraussetzungen gemäss BGE 147 III 238 E. 4.2. Ob die Ausführungen des Gesuchstellers den minimalen Begründungsanforderungen (vgl. E. 1.3 hievor) genügen, bleibt fraglich, kann jedoch ebenfalls offengelassen werden.  
 
2.3. Denn der Gesuchsteller legt mit keinem Wort dar, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er den angerufenen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG innert 90 Tagen seit Entdeckung (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG) geltend gemacht habe. Der GPK-Bericht wurde gemäss Online-Berichterstattung in der BZ von anfangs Mai 2021 gleichentags von der Geschäftsprüfungskommission veröffentlicht. Selbst wenn, wie der Gesuchsteller sinngemäss ausführt, der entsprechende Artikel in der BZ erst Ende Mai 2021 abgedruckt worden sein sollte, steht fest, dass die 90-tägige Frist seit Bekanntwerden dieses neuen Beweismittels im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Dezember 2021 längst abgelaufen war. Dass der Gesuchsteller von diesen Berichten erst nach Mai 2021 Kenntnis genommen hätte, macht er nicht geltend und ist nicht ersichtlich.  
 
2.4. Wegen der erst nach Ablauf der 90-tägigen Frist von Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG erfolgten Geltendmachung des Revisionsgrundes ist auf das Gesuch nicht einzutreten.  
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Februar 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli